Ideeller Teile von Grundstücken |
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Verfasst am: 17.07.2005 17:23 |
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Hallo,
wenn z.B zwei Personen ein Grundstück haben, mit einem Häusle darauf, das Eigentum ist gemeinschaftlich (Miteigentum nach Bruchteilen) und jedem gehört es log. weise zu 50%, wie ist es dann mit den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks z.B das Haus, was auch ein wesentlicher Betandteil ist, gehört das Haus dann ebenfalls den Personen je zur hälfte???
Und Eingetragen wird mein bsp doch in dem normalen Grundstücks-Grundbuch *g* , oder? |
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Verfasst am: 17.07.2005 18:15 |
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Alles Richtig, Bestandteile zeichnen sich ja gerade dadurch aus, dass Sie nicht mehr vom Grundstück zu trennen sind, folglich können sie keine eigenen Rechtsobjekte sein.
Ein "eigenes" Grundbuch gibt es nur für Erbbaurechte oder Wohnrechte (=Eigentumswohnungen in einem Gebäude mit mehreren solchen), nicht aber für Häuser oder gar für ideelle Anteile.
Gruß
Julien |
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Verfasst am: 17.07.2005 19:52 - Geaendert am: 17.07.2005 20:08 |
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Wenn Eheleute eine Immobilie als Miteigentümer gemeinsam erwerben, dann sind sie Eigentümer desselben Grundstücks mit den wesentlichen Bestandteilen und Zubehör. Jeder Miteigentümer hat einen ideellen Anteil am Grundstück und am Gebäude. Jeder Ehrgstte kann den halben Bruchteilteil sowohl veräußern als auch belasten. Würde demnach der Ehemann allein einen Kredit aufnehmen, könnte er seinen halben Anteil gesondert mit einer Grundschuld belasten, gleiches gilt für die Ehefrau. In der Praxis wird dies aber selten vorkommen, da eine Verwertung lediglich eines halben Bruchteils kaum erfolgreich ist, weil Interessenten für den Erwerb eines Grundeigentums in der Regel das gesamte Grundeigentum erwerben wollen. |
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Verfasst am: 18.07.2005 19:42 |
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Hallo,
ahja das ist interessant.
Danke für eure Antworten! |
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