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Bereich Bausparen und Versicherungen
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Bausparen und Versicherungen

Befreiung von der Zast
 
Obstsalat
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 12.07.2005 10:27
Hallo!
Ich hätte mal eine Frage und zwar möchte ich wissen ob Bausparzinsen auch von der Zast befreit sind wenn nur Arbeitnehmersparzulage beantragt wird. Oder ist das nur bei WoP gültig?

Vielen dank im voraus
Knight2000
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 12.07.2005 10:30
Soviel ich weis eigentlich nicht!!

Egal was passiert, du wirst immer Freunde haben die an deiner Seite bleiben!!

Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.07.2005 12:35
Auch wenn AN- Sparzulage gewährt wird, sind Bausparzinsen von der ZASt befreit. Es gibt allerdings das Problem, wie kann die Bausparkasse feststellen, ob das Finanzamt AN-Sparzulage festsetzt?
barauszahler
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 12.07.2005 13:11
denke mal dass in diesem fall wenn ANSZ gewährt wird, dass eine ZAST von der Bausparkasse berechnet wird, die aber wiederum über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden kann.
benhu
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 12.07.2005 18:39
Echt, sind die Zinsen dann ZAST/SOLI frei?

Soviel ich weiß muss da auch ein FSA eingereicht werden. Zinsen sind Erträge aus Kapitalvermögen. Egal ob Prämie hin oder her. Aber spätestens bei der Steuererklärung bekommt man es zurück wenn man eine niedrige Steuerprogression hat.
Kann mich aber auch irren.

Nur die Prämien selber (WoP un ANSZ) sind frei.

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Ich habe zu wenig Zeit um alle Fehler selber zu machen...

Visit me: http://www.bhuppi.de / http://www.clanmoi.de

Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.07.2005 18:56 - Geaendert am: 12.07.2005 23:41
Wenn der Bausparer Wohnungsbauprämie bekommt, werden auf Zinsen keine ZASt berechnet.

Solange der Bausparvertrag nicht zugeteilt ist, bringen die Wohnungsbauprämien und AN- Sparzulage bringen keine Zinsen.
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.07.2005 19:57 - Geaendert am: 05.06.2006 12:42
@ Herrmann:

> Die Wohnungsbauprämien und AN- Sparzulage bringen
> keine Zinsen.

Das sollte "... stellen keine Zinsen dar" heißen, oder? Wenn die Sperrfrist abgelaufen ist und die Prämien zugunsten des Vertrages gezahlt wurden, bringen diese natürlich auch Zinsen.

Bausparverträge sind wie alle Anlagen dann von der ZASt befreit, wenn ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt werden oder der Bausparer nachweislich Steuerausländer ist.

Bausparverträge sind außerdem bei der Gewährung von Wohnungsbauprämie UND AUCH bei Gewährung von Arbeitnehmersparzulage befreit. In letzterem Fall ist aber eine Kopie des Einkommensteuerbescheides an die Bausparkasse zu schicken, die davon sonst nichts wissen kann.

Bitte nicht verwechseln: Das bedeutet KEINE Steuerfreiheit. Nur der Zinsabschlag als Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuerschuld unterbleibt, da vermutet wird, dass Prämienberechtigte kein entsprechend hohes Privatvermögen besitzen, dass der Sparerfreibetrag überschritten wird.

Beispiel:

Lediger hat
- 1.400,- Euro Zinsen aus Bundeswertpapieren durch FSA freigestellt,
- 8,- Euro Zinsen aus Sparkassenbuch, bei denen wegen der Bagatell-Grenze nichts einbehalten wurde,
- 150,- Euro Zinsen auf seinem Girokonto (1% ausnahmeregelung) und
- 250,- Euro Zinsen aus einem Bausparvertrag.

Der Sparer hat dann 1.808,- Euro Zinsen erhalten, ohne ZASt abgeführt zu haben. Dennoch muss er diese Kapitaleinnahmen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung angeben und (sofern keine erhöhten Werbungskosten und Überschreitung des Grundfreibetrags) 387,- als Einkommen versteuern.

Gruß
Julien
benhu
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 12.07.2005 20:08
@Julien

Musterlösung? Wo hast Du DAS abgeschrieben? :-p


Hmmm, dann hatte ich aber eine schlechte Beratung vor zwei Jahren. Gleich morgen früh mal meinem eigenen Berater auf die Füße treten *gruml*

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Ich habe zu wenig Zeit um alle Fehler selber zu machen...

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Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.07.2005 20:27
Hm, eigentlich alles selbst formuliert ...

Wenn Dir vor zwei Jahren der Bausparvertrag verkauft worden ist, war die Beratung (einen FSA zu stellen) nicht so abwegig, die Prämienzahlung muss nämlich zum Nachweis im bzw. für das VORjahr erbracht worden sein, das ist bei einem Neuabschluss schlechterdings nicht möglich. Es empfiehlt sich aber, den FSA dann zu befristen und den Kunden gesondert darauf hinzuweisen.

Gruß
Julien
 

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