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Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Gehaltseingang auf ein Konto zu dem nur Vollmacht besteht
 
AH
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 02.06.2005 17:59
Hallo (ja ich mal wieder ^^)

Frage: Darf jemand sein Gehalt auf ein Konto einer anderen Person (z.B.) Ehefrau laufen lassen, zu dem er selber nur Vollmacht hat? So gesehen klar, jeder kann ja mit seinem Geld machen, was er will. Jedoch ist die Kontoinhaberin ja dann eigentlich nicht wirtschaftlich berechtigt, daher wäre das Konto auf fremde Rechnung. Angenommen ihr Gehalt geht aber auch darauf ein, wird das ganze problematisch. Habe grad danach gegooglet, aber nichts hilfreiches gefunden.

Angeblich gibt es da aber irgendeine Regelung, die das untersagt. Weiß jemand mehr?
merlin79
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.06.2005 18:05
Nein, geht nicht.
Stell dir mal vor, der hat ne Pfändung auf dem Konto. Und wenn der dann sein gehalt einfach über das Konto der Tochter z.B. laufen lassen würde könnte dem ja keiner was

Hatten auf der Geschääftsstelle auch mehrere Fälle. Haben dann die Kunden angeschrieben und gesagt, dass das nicht geht und als die sich weigerten ein neues Konto für die betreffende Person zu eröffnen, hab ich dann gesagt, dass der nächste Gehaltseingang pronto wieder zurück geht. Und schon durfte ich ein neues Konto eröffnen. ;o)
Lorcan
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 02.06.2005 18:06
Geldeingänge auf Nicht-Kontoinhaber sind nicht erlaubt. Entweder eröffnet der Ehemann ein eigenes Konto oder das bestehende wird auf die Eheleute umgeschrieben.

C===|================>
Für Lady Sylvannas Windrunner!
Nekron, Lvl 60 Untoter Magier, EU-Frostwolf
Lorcan, Lvl 31 Tauren Druide, EU-Frostwolf

hiob
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 02.06.2005 18:12
Natürlich geht das! Wenn der mann auf dem Konto verfügungsberechtigt ist, ist das überhaupt kein Problem! Meine Eltern hatten Jahrelang ein Giro welches nur auf meine Mutter lief und mein Vater war Zeichnungsberechtigt. Es sind immer Problemlos Gehaltseingängen von beiden eingegangen!
AH
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 02.06.2005 18:20
und falls keine Vollmacht vorhanden ist, das Gehalt aber eingeht???
hiob
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 02.06.2005 18:22
Ist auf dem Konto niemand bevöllmächtigt werden Gutschriften die für andere Personen bestimmt sind abgewiesen bzw. auf einem Zwischenkonto geparkt bis geklärt ist, ob diese Person auf dem Konto bevollmächtigt sein soll.

MfG
Sven

black_cat
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.06.2005 21:51
Nein das geht nicht!
Bei uns wurden auch paarmal irgendwelche Zahlungen für die Frau zurückgegeben weil das Konto auf den Mann alleine lief.
Weil sie dann nicht wirtschaftlich berechtigter ist...
hiob
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 02.06.2005 22:29
Widersprech mir nicht! :-) Bei uns funktioniert das wirklich. Ich war während meiner Ausbildung in der Abteilung in der das bearbeitet wird.

MfG
Sven

MW1982
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.06.2005 23:41
Moin,

also, es dürfte normalerweise nicht gehen, den nach §154 AO darf man ja nur ein Konto auf seinen eigenen Namen eröffnen. Auf diese dürfen dann auch nur Geld-/Geheltseingänge für den Kontoinhaber eingehen.
habe ich auch mal so gelernt.

Ausnahmen:
Auf Gemeinschaftskonten dürfen Eingänge für alle Kontoinhaber eingehen ( ist ja klar ).
Konten von juristischen Personen, selbstständigen natürlichen Personen oder von Vereinen, Poker-Clubs usw. können auf zwei Namen lauten, und dort darf dann auch auf beide eingehen ( haben wir bei uns bei ner Apotheke: Das Konto lautet auf die Inhaberin, und hat als Zweitnamen dann den Namen der Apotheke; in der Ausbildung hatten wir sowas auch bei nem Blumeladen ).

In der Praxis sieht es da leider anders aus.
Bei der Bank, bei der ich Ausbildung gemacht habe, wurde alles zurückgegeben, was nicht auf den Namen des Inhabers ging.
Bei der Bank, bei der ich jetzt arbeite, geht es nur dann zurück, wenn es weder für den Inhaber noch den Bevollmächtigten ist.
Ob dem so sein darf - kA!

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Den Adler auf der Brust, nie mehr zweite Liga...
2005 - der Aufstieg.
2006 - Berlin.
2007 - Europa.
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muffinman
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 03.06.2005 01:10
letztendlich ists dem kunden gegenüber ne reine serviceleistung geldeingänge eines bevollmächtigten eingehen zu lassen. wird i.d.r. auch bei uns so gehandhabt. hatte mal den fall das wir ein konto auf grund einer pfändung geschlossen haben und der kunde dann mit lebensgefährte kam und auf dessen namen ein konto eröffnen wollte samt vollmacht, dies haben wir dann abgelehnt bzw die kontoeröffnung auf lebensgef. durchgeführt jedoch keine vollmacht zu gunsten des "ex-kunden" eingerichtet und nachdem dessen geldeingänge kamen die kundin mehrmals angeschrieben und schließlich auch das konto geschlossen :)
soweit meine erfahrung *smile*
viele grüße
sparkassenmaus1
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.06.2005 08:19
Muß Merlin79 Recht geben. Es sollen diverse "Mißbrauchsfälle" unterbunden werden (Pfändung auf eigenem Konto vorhanden bzw. Person kriegt kein Konto mehr bei uns) und der Gipfel war bei uns, daß Eltern ein Girokonto für den minderjährigen Sohn (5 Jahre) angelegt und genutzt haben, da dieses gebührenfrei war.
hiob
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 03.06.2005 08:23
Okay, ich geb ich geschlagen. Ich wusste ja nicht das unsere Sparkasse das falsch macht... Sorry nochmal. Ihr eröffnet Girokonten für 5 Jährige? Das würde ich nicht machen
Louis
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 03.06.2005 08:29
@sparkassenmaus
Selbst Schuld wenn ihr sowas mit auch machen lasst.
Ich würde das als Eltern auch so machen. Giro für Minderjährige ist ja eigentlich kein Problem, aber bei nem 5 jährigen?
MW1982
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.06.2005 08:36 - Geaendert am: 03.06.2005 08:37
@ Louis.

Was spricht denn gegen ein Girokonto für einen 5-jährigen?
Gut, eher unüblich, aber daran ist doch nichts auszusetzen...
( solange es die Eltern nicht mißbrauchen...)

@ Hiob:

Nochmal § 154 AO sowie das GwG durchlesen, dann wird dir das auch klar ;)

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sparkassenmaus1
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.06.2005 08:48
@Louis: Wir haben es erst gemacht, weil wir uns wirklich nicht sicher waren, wie wir die Ablehnung begründen können. Schließlich hat die Revision aber ein Machtwort gesprochen und das Konto aus oben genannten Gründen geschlossen.

@MW: Da ein 5jähriger im Normalfall weder lesen noch schreiben kann, ist es eindeutig, daß er das Konto nicht selber nützt, ich denke, das spricht nicht unbedingt dafür.
Lorcan
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 03.06.2005 08:49 - Geaendert am: 03.06.2005 08:50
Was gegen ein Girokonto für einen 5-jährigen spricht?
Was soll der damit denn bitteschön anfangen? Fürs Taschengeld? Der Junge müsste jedesmal mit seiner Mutter Geld abholen kommen, oder glaubts du der kann schon den Geldautomaten bedienen? Oder den Kontoauszugsdrucker? Oder Überweisungen ausfüllen, wenn er wahrscheinlich noch nicht mal schreiben kann? Tut mir leid aber wenn mir Eltern damit kommen würden wär ich auch skeptisch. Wenns ums Geld für das Kind geht würd ich ein Sparbuch oder meinetwegen auch nen regelmäßigen Sparvertrag empfehlen, aber ein Girokonto? Der Junge könnte sich mit dem Taschengeld ja nicht mal was kaufen, da er vollkommen geschäftsunfähig ist.
Super09
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 03.06.2005 11:18
@muffinman
Das hat mit Serviceleistung überhaupt nichts zu tun. Es ist, wie die meisten richtigerweise festgestellt haben, schlichtweg nicht gestattet Geldeingänge, die nicht auf den Kontoinhaber lauten auf dessen Konto zu verbuchen.

Ein Mensch, der keine Dummheiten macht,
macht auch nichts Gescheites

konspirius
Rang: IPO

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Verfasst am: 03.06.2005 11:24
Bei meiner SPK ist das auch Usus bei Eheleuten, lässt sich aber denke ich auch recht einfach erklären.

ZWAR gibt es da das Problem des Namensabgleiches, aber der wird von diesen Kunden meistens dadurch unterwandert, dass man dem Arbeitgeben schlicht angibt, dass das Konto auf fremden Namen läuft.

ABER ansonsten: Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft sind an sich ja eh anteiliger Gläubiger am Guthaben des anderen, sofern es während der Ehe entstanden ist. Damit ist es quasi völlig wurst, ob es nun auf ein Eheleute-Konto oder das einer Einzelperson geht.

Natürlich ist es bequemer für Bank und Kunden (in Sachen Unterschriftsberechtigungen z. B. für Kartenneubestellungen oder ÜZ, besonders auch im Sterbefall) das Konto auf Eheleute umzuschreiben, aber da hätten wir verdammt viel zu tun...

MFG
Konspirius

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Vergiss es einfach. - Was?

Walkthru
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 03.06.2005 14:47 - Geaendert am: 03.06.2005 14:48
@lorcan

ein unter 7-jähriger darf gar keine Verfügungen vornehemen (nicht geschäftsfähig). Daher braucht er auch kein Girokonto. Er bekommt nur ein Konto zur "Ansammlung von Vermögen".

Geldeingänge dürfen auf Girokonten nur eingehen, wenn diese eindeutig für den Kontoinhaber bestimmt sind. Folgende Gründe:

- eine Vollmacht kann jederzeit entzogen werden. Wie bekommt der Bevollmächtigte sein Geld zurück?

- Unterschlagung und Umgehung von Pfändungen soll verhindert werden.

Quellen wie schon genannt: GWG und AO
 

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