Spareinlagen für juristischer Person? |
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Verfasst am: 30.05.2005 10:49 |
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Hallo,
bin z.Z. in der Datenkontrolle unserer Bank und habe grade eine Anlage für eine GmbH vor mir liegen. In meinen Berufsschulunterlagen, stand mal, dass juristische Personen zwar im Prinzip keine Spareinlagen haben dürfen, aber das das schon ginge - wenn ich mich recht erinnere, bin mir aber weiß Gott nicht sicher. Ein Kollege meint, es wäre nicht erlaubt.
Kann mir wer weiterhelfen? |
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Verfasst am: 30.05.2005 11:28 |
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Spareinlagen sind ein weites Feld, ich bin der Meinung, dass Sparbücher und sowas in der Richtung nicht geht, dafür gibt´s ja dann Termingelder und ähnliches. |
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Verfasst am: 30.05.2005 11:30 |
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nen Wachstumszertifikat, also 1 Jahr Sperrfrist, dann 3M-Kündigung...Heißt Aktivsparen oder so bei der Sparkasse... |
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Verfasst am: 30.05.2005 11:35 |
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Der Begriff "Spareinlage" ist nicht geschützt, eine GmbH kann daher ein Sparkonto halten, die Bank darf es nur nicht als Spareinlage im Sinne der RechKredV bilanzieren ...
... es sei denn (Zitat § 21 IV Nr. 3 RechKredV): "..., diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder es handelt sich bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern um Sicherheiten gemäß § 550b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 14 Abs. 4 des Heimgesetzes."
Gruß
Julien |
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Verfasst am: 30.05.2005 11:39 |
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Heißt, wenn es technisch machbar ist, kann ich auch ein Sparkonto für ne GmbH eröffnen?
Nur so eine Zertifikatseröffnung läuft doch dann automatisch ab über Rechner und so... müsste das dann manuell korrigiert werden, oder? (Bilanz) |
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Verfasst am: 30.05.2005 11:42 |
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Sparkonto für GMBH ist nicht, ist da was von kirchlich, mildtätig etc. die Rede? Nein oder?
Man darfs so nicht bilanzieren, und was sagt die Verbandsprüfung zu einem nicht als Sparkonto bilanzierten Sparkonto? |
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Verfasst am: 30.05.2005 11:44 |
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Spareinlagen können entgegen genommen werden von
- natürlichen Personen
- BGB-Gesellschaften
- Erbengemeinschaften
- Vereinen, deren Zweck nicht auf den wirtschaftl. Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist
- jur. Personen des öff. Rechts |
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Verfasst am: 30.05.2005 11:50 - Geaendert am: 30.05.2005 11:52 |
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@Dico83:
Ja, das heißt es, wenn die GmbH z.B. Wohnungen vermietet, dann kann sie die Mietkautionen, zu deren Anlage sie gesetztlich verpflichtet ist, in Spareinlagen anlegen. Daher ist überhaupt nichts dagegen einzuwenden, dass es technisch möglich ist, für GmbHs ein Konto zu eröffnen.
Werden aber Gelder dort angelegt, die nicht unter die o.g. Ausnahmen fallen, so wäre das für die Bilanz zu korrigieren, ob nun manuell oder über eine entsprechende Verschlüsselung (z.B. extra Kusyma und Schaffung eines technischen "Estra-Kunden" für die Mietkautionen , z.B. "XY GmbH THK"), ist dabei egal.
Der Einfachheit halber wird aber keine Bank einem Unternehmen Spareinlagen anbieten (diese fragen auch i.d.R. nicht danach), sondern Termingelder usw., wie schon gesagt.
Gruß
Julien |
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Verfasst am: 30.05.2005 16:13 |
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Ist doch alles aus Julien´s Beitrag ersichtlich!!!
Aber bitte dran denken! Es kann KEIN FSA erteilt werden!!!
Tschu... |
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Verfasst am: 30.05.2005 20:21 |
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Wie oben, nur Anlage als Mietkaution im Sinne des §5 HeimG.
Schönen Gruß |
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Verfasst am: 30.05.2005 21:06 - Geaendert am: 30.05.2005 21:06 |
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Was soll das schon wieder? § 5 HeimG regelt den Heimvertrag und die Entgelte an den Anbieter. Was soll das mit Spareinlagen zu tun haben?
Gruß
Julien |
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