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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

quizfrage...
 
f9
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 25.05.2005 15:52
hallo leuts,
folgender fall:
kunde x wird betreut von sohnemann y. x hatte vor der betreuung einen dispo. kredit wurde gekündigt, vormundschftagericht hat aber derr dispoeinräumung zugestimmt. jetzt stirbt x und y verzichtet auf das erbe, sprich er schlägt aus. kontostand ca 5000 eur soll! haftet das vormundschfaftsgericht für den enstandenne schaden oder die bank?
(fall ist nicht ausgedacht!!!)
Klosterfrau
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 25.05.2005 16:01
die bank.

was hat denn das vormundschaftsgericht mit dem
sollstand des girokontos zu tun.

wenn die bank einen kunden überziehen lässt muss sie
doch selber schauen das sie die kohle wieder kriegt

oder eben

--> guthaben konto

MfG

Klosterfrau

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f9
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 25.05.2005 16:08
okay. nehm ich hin. kommt der staat auch nicht für die schulden auf, wenn sich keine erben finden? meines wissens nur, wenn vermögen (haus oder ähnliches) in gleicher höhe vorhanden und verwertbar ist, oder?
klar ist es problem der bank. aber kann nicht der betreuier als gesetzlicher vertreter (zumindest während der betreuungszeit) haftbar gemacht werden?
Klosterfrau
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 25.05.2005 16:20
das mit dem betreuer kann ich nicht sagen!

und das mit dem staat weiß ich auch nicht so genau...

*FG*

Aber eins ist klar dein Profil ist 1a!

ein gelaber...*G*

Schönen Feiertag, falls es den bei dir gibt, wünscht,

Klosterfrau
f9
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 25.05.2005 16:22
wie gelaber? sind alles storys aus dem leben! :-)))

feiertag ja, aber leider am freitag kein frei! naja.
Walkthru
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 25.05.2005 22:32
ich denke, da wirst Du keine Möglichkeit haben den Betreuer haftbar zu machen.
Chani7
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 25.05.2005 23:08
Hallöchen,

ich versteh das Problem nicht so recht... Die Bak hat doch von sich aus - und auch gerne - den Dispo eingerichtet. Wäre dieser ältere Mensch nicht unter Betreuung gestanden, hätte man nicht die Einwilligung von Vormundschaftgericht, Betreuer usw. gebraucht, sondern die Bank hätte gleich auf Bitten des Mannes/der Frau den Dispo eingerichtet, oder? Wenn er/sie dann sirbt und das Konto is im Soll, hat die Bank Pech gehabt, wenn die Erben die Erbschaft ausschlagen. Also was sollte sich ändern, wenn für die wirksame Abgabe der Willenserklärung des Seniors noch die Einwilligung irgendeines Dritten bedarf? Im Grunde nichts, außer dieser Dritte mißbraucht seine Stellung als Betreuer evident... (äußerst seltene Fälle...)

Schönen Feiertag!
dreamteam
Rang: IPO

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Verfasst am: 26.05.2005 08:22
Der Dispo wird zum eigenen Schutz des Betreuten gekündigt. Würde der Betreuer den Betreuten weiter überziehen lasssen, dann wäre die Haftungsfrage interessant. So nicht.
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.05.2005 13:19 - Geaendert am: 26.05.2005 13:21
Das Vormundschaftsgericht hat damit wie schon gesagt gar nichts zu tun.

Die Rechte und Pflichten aus dem Dispovertrag bestehen ausschließlich zwischen der Bank und dem Kunden, hier dem Betreuten.

Wenn eine Bank einem mittellosen alteren Menschen einen Dispo einräumt, kann ihr keiner mehr helfen.

Der Staat kommt niemals für die Schulden von jemand anderem auf (ausgenommen Bankkrisen ;-), nur wenn Vermögen da ist und es findet sich kein Erbe, dann fällt es nach Jahrzehnten an den Staat. Auch wenn solche Konstrukte wie "Haus da aber auch Schulden" bestehen, hat der Staat damit erst einmal nichts zu tun. Die Erbmasse wird dann verselbstständigt und von einem Nachlasspfleger treuhänderisch verwaltet. Der würde dann z.B. das Haus verkaufen und die Gläubiger befriedigen oder aber die Erbmasse wird im Insolvenzverfahren abgewickelt.

Hier kommt dann der Betreuer ins Spiel. Wenn dieser vorher Geld veruntreut hätte, so kann die Erbmasse einen Anspruch gegen den Betreuer haben oder auch dann, wenn dieser noch Geld besitzt, dass nicht mehr dem Betreuten zukommt (z.B. direkt vor dem Tod Geld abgehoben). Dieser Anspruch ist aber schwer nachzuweisen und allenfalls mittelbar. Ein direkter Durchgriff der Bank auf den Betreuer kann nicht bestehen.

Gruß
Julien
f9
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 27.05.2005 10:51
nette diskussion... :-) meine frage zielte eigentlich auch auf die haftung des betreuers als gesetzlichern vertreter?!?! antworten sind aber schon ziemlich gut. danke...
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.05.2005 15:20
Vertretung bedeutet doch ...
1.) ... eine eigene Willenserklärung (mit "Entscheidungsspielraum," Abgrenzung zum Boten) ...
2.) ... im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip) ...
3.) ... im Rahmen der Vertretungsmacht
... abzugeben.

Die Willenserklärung gilt dann so, als hätte Sie der Vertretene selbst abgegeben. Wo willst Du hier mit der Haftung ansetzen? Wer soll wem für was haften?

Gruß
Julien
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.05.2005 19:43
Per Direktabschreibungen an Kunden-KK

:-)))

Einen gewissen Teil kann man als Pflichtteilsberechtigter nach §1931 BGB nicht ausschlagen!

Schönen Gruß
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.05.2005 02:03
Was möchtest Du damit sagen?

Paragraph 1931 BGB regelt die Erbstellung des Ehegatten. Was hat das mit vorliegendem Fall zu tun? NIEMAND muss erben.

Gruß
Julien
 

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