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Bereich Ausbildung & Berufseinstieg
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Ausbildung & Berufseinstieg

Der Arbeitsvertrag
 
Plantop
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 14.05.2005 17:20
Hallo Leute,

ich habe meine Abschlussprüfung im Winter, leztes Jahr, erfolgreich mit Ausszeichnung abgeschlossen....

Daraufhin haben mir die Vorstände einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten.
Jetzt ist die Sommerprüfung um, und habe noch immer keinen Vertrag unterschrieben.
Welche Auswirkung hat das, im Bezug auf die Berufsgenossenschaft, im Falle eines "Arbeitsunfall".
Werden meine Sozialabgaben richtig "transferiert"?
Oder ist das gar nicht so relevant?

danke
PS. seht meinen zweiten Threat an.ZIVI

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.05.2005 17:24
Angeboten bekommen und angenommen??
wie geht das denn, nach der mündl. ist man doch dann Angestellter und müsste vorher den vertrag unterschreiben.
Plantop
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 14.05.2005 17:28
Eben nur mündlich gesagt bekommen, das ich einen unbefristeten bekomme.
Habe auch noch keinen Vertrag unterschrieben oder gesehen!
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 14.05.2005 17:32 - Geaendert am: 14.05.2005 17:45
Der Vertrag mußte nicht schriftlich abgeschlossen werden. Wenn man nach der Prüfung mit Einverständnis der Bank weiter zur Arbeit kommt, ist ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen.

Auf einen Arbeitsunfall hat das keine Auswirkungen (meinst du, du seist Schwarzarbeiter, für den keine Beiträge an die Sozialversicherungen abgeführt werden??? bei Banken sehr, sehr unwahrscheinlich!)

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.05.2005 20:16
nach der ausbildung muss man doch einen neuen vertrag unterschreiben (bewerben nicht bei jeden banken), denn man beginnt praktisch neu nen arbeitsverhältniss.

man kann die ausbildung nicht mit einem abeitsvertrag vergleichen.
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 14.05.2005 20:36 - Geaendert am: 14.05.2005 20:36
auf keinen Fall!

Mit dem Bestehen der Prüfung ist der Ausbildungsvertrag beendet!

Der Arbeitsvertrag muss aber nicht schriftlich erfolgen:
"Für den Abschluss des Arbeitsvertrages gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Arbeitsverträge können Sie daher grundsätzlich mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten schließen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Gesetz, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Einhaltung der Schriftform vorsieht."
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 14.05.2005 20:46
unter advocat24.de ist zu lesen:

"Ein Arbeitsvertrag kann i.d.R. mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Um etwaige Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, ist Schriftform zu empfehlen. Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen (§ 2 NachwG). Dazu gehören beispielsweise Arbeitszeit und -ort, die Art der Tätigkeit, die Vergütung einschließlich Prämien und dergleichen sowie die Dauer des gewährten Urlaubsanspruches. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, führt dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages.

Etwas anderes gilt nach § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für befristete Arbeitsverträge: Die Befristung bedarf der Schriftform. "

Damit ist im obigen Fall ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, die Bank müsste allerdings noch die schriftliche Niederschrift aushändigen.
karo78
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 15.05.2005 10:44
"Wird der Auszubildende im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet."

$17 BBiG
 

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