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Bereich Bausparen und Versicherungen
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Bausparen und Versicherungen

Beteiligungssparen???!!!!
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Shawana
Rang: IPO

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Verfasst am: 02.05.2005 14:25
Hallo,
welche Voraussetzungen müssen erföllt sein, dass ich 18%Förderung auf mein Beteiligungssparen bekomme?
da war doch was mit 60% Aktienanteil!
Was sind den typische Fonds für solch eine Anlage?
Speedy4410
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 02.05.2005 14:45
Genau, 60% Aktienanteil, und es müssen ClassicFonds sein.
Beispiel von der Deka:
- AriDeka
- DekaFonds
DerGrieche
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 02.05.2005 15:15 - Geaendert am: 02.05.2005 15:19
Anstatt mein Geld auch nur in ein Sparkassenprodukt zu stecken würde ich es lieber verbrennen...

Die Sparkasse ist ja vielleicht als Asi aufm Land ganz gut um seine Hartz 4 Kröten draufzubekommen aber nicht für richtige Geldanlagen.

AriDeka : 3 Jahres Performance : - 18,21 %
S&P Fund Stars Bewertung : 1 von 5 Sternen
Andere renommierte Ratingagenturen Scoren die Sparkassenprodukte nur noch selten weil es einfach zu lächerlich wäre...
WKN : 847451

In diesem Sinne einen sonnigen Tag noch :-)

*** Born to be PORN ***

Speedy4410
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 02.05.2005 15:43
Ich hab die oben genannten Fonds ja nicht für gut geheißen sondern einfach zur Beantwortung der Frage gepostet!
DerGrieche
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 02.05.2005 15:46
War auch nix gegen deinen Beitrag - nur was gegen die Sparkasse

*** Born to be PORN ***

sethe1
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 02.05.2005 15:47
@Grieche

Du bist ja ein ganz ein cooler oder? Ja wahnsinn!
Der andere hat lediglich nur eine Frage beantwortet!!! Mehr nicht. Lern das einmal zu respektiern!
DerGrieche
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 02.05.2005 16:05
@sethe:

Ich sag es nochmal , es war in keinster Weise was gegen den Beitrag!!!!

*** Born to be PORN ***

Walkthru
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 02.05.2005 20:41
Ich finde es schon verwunderlich bei einem Aktienfonds eine 3-Jahres-Performance als Argumentationsgrundlage zu nehmen. Das zeigt ganz einfach nur, dass Elementare Dinge hier ganz einfach nicht verstanden wurden.

@Grieche: Was bietet die CoBa denn für VL-fähige Fonds?
Walkthru
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 02.05.2005 20:43 - Geaendert am: 02.05.2005 20:48
Und für alle, die es genau wissen wollen:

1. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 4)

a) zum Erwerb von Aktien, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind,

b) zum Erwerb von Wandelschuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sowie von Gewinnschuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden, zum Erwerb von Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers jedoch nur dann, wenn auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Schuldverschreibung durch ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,

c) zum Erwerb von Anteilen an Sondervermögen nach den §§ 46 bis 65 und 83 bis 86 des Investmentgesetzes sowie von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, wenn nach dem Jahresbericht für das vorletzte Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlusses des Vertrags im Sinne des § 4 oder des § 5 vorausgeht, der Wert der Aktien in diesem Sondervermögen 60 vom Hundert des Werts dieses Sondervermögens nicht unterschreitet; für neu aufgelegte Sondervermögen ist für das erste und zweite Geschäftsjahr der erste Jahresbericht oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Sondervermögens maßgebend,

d) (weggefallen)

e) (weggefallen)

f) zum Erwerb von Genußscheinen, die vom Arbeitgeber als Wertpapiere ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind und von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die keine Kreditinstitute sind, ausgegeben werden, wenn mit den Genußscheinen das Recht am Gewinn eines Unternehmens verbunden ist und der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist,

g) zur Begründung oder zum Erwerb eines Geschäftsguthabens bei einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist die Genossenschaft nicht der Arbeitgeber, so setzt die Anlage vermögenswirksamer Leistungen voraus, daß die Genossenschaft entweder ein Kreditinstitut oder eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist, die zum Zeitpunkt der Begründung oder des Erwerbs des Geschäftsguthabens seit mindestens drei Jahren im Genossenschaftsregister ohne wesentliche Änderung ihres Unternehmensgegenstandes eingetragen und nicht aufgelöst ist oder Sitz und Geschäftsleitung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat und dort entweder am 1. Juli 1990 als Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft, Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft oder sonstige Wohnungsbaugenossenschaft bestanden oder einen nicht unwesentlichen Teil von Wohnungen aus dem Bestand einer solchen Bau- oder Wohnungsgenossenschaft erworben hat,

h) zur Übernahme einer Stammeinlage oder zum Erwerb eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn die Gesellschaft das Unternehmen des Arbeitgebers ist,

i) zur Begründung oder zum Erwerb einer Beteiligung als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist,

k) zur Begründung oder zum Erwerb einer Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber, wenn auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,

l) zur Begründung oder zum Erwerb eines Genußrechts am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn dieses Unternehmens verbunden ist, der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist und über das Genußrecht kein Genußschein im Sinne des Buchstaben f ausgegeben wird,

2. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Wertpapier-Kaufvertrags (§ 5),3. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Beteiligungs-Vertrags (§ 6) oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags (§ 7),4. als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes; die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz brauchen nicht vorzuliegen; die Anlage vermögenswirksamer Leistungen als Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften setzt voraus, daß die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe g zweiter Halbsatz erfüllt sind,5. als Aufwendungen des Arbeitnehmers

a) zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erweiterung eines im Inland belegenen Wohngebäudes oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung,

b) zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes an einer im Inland belegenen Wohnung,

c) zum Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus oder

d) zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c bezeichneten Vorhaben eingegangen sind; die Förderung der Aufwendungen nach den Buchstaben a bis c setzt voraus, daß sie unmittelbar für die dort bezeichneten Vorhaben verwendet werden,

6. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags (§ 8),

7. als Beiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Kapitalversicherungsvertrags (§ 9),

8. als Aufwendungen des Arbeitnehmers, der nach § 18 Abs. 2 oder 3 die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung gekündigt hat, zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft, die nach dem 31. Dezember 1994 fortbestehen oder entstehen.

(2) Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen oder Genußscheine eines Unternehmens, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, stehen Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen oder Genußscheinen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, b oder f gleich, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden. Ein Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, steht einem Geschäftsguthaben im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe g bei einer Genossenschaft, die das Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich. Eine Stammeinlage oder ein Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, stehen einer Stammeinlage oder einem Geschäftsanteil im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe h an einer Gesellschaft, die das Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich. Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist oder das auf Grund eines Vertrags mit dem Arbeitgeber an dessen Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, steht einer Beteiligung als stiller Gesellschafter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe i gleich. Eine Darlehensforderung gegen ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, oder ein Genußrecht an einem solchen Unternehmen stehen einer Darlehensforderung oder einem Genußrecht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe k oder l gleich.

(3) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Gewinnschuldverschreibungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und des Absatzes 2 Satz 1, in denen neben der gewinnabhängigen Verzinsung eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung zugesagt ist, setzt voraus, daß

1. der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung erklärt, die gewinnunabhängige Mindestverzinsung werde im Regelfall die Hälfte der Gesamtverzinsung nicht überschreiten, oder2. die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zum Zeitpunkt der Ausgabe der Gewinnschuldverschreibung die Hälfte der Emissionsrendite festverzinslicher Wertpapiere nicht überschreitet, die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für den viertletzten Kalendermonat ausgewiesen wird, der dem Kalendermonat der Ausgabe vorausgeht.

(4) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Genußscheinen und Genußrechten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben f und l und des Absatzes 2 Satz 1 und 5 setzt voraus, daß eine Rückzahlung zum Nennwert nicht zugesagt ist; ist neben dem Recht am Gewinn eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung zugesagt, gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f, i bis l, Absatz 2 Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 4 in einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen § 19 und eine Festsetzung durch Statut gemäß § 20 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht entgegen.

(5a) Der Arbeitgeber hat vor der Anlage vermögenswirksamer Leistungen im eigenen Unternehmen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer Vorkehrungen zu treffen, die der Absicherung der angelegten vermögenswirksamen Leistungen bei einer während der Dauer der Sperrfrist eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 30. Juni 2002 über die nach Satz 1 getroffenen Vorkehrungen.

(6) Vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Reicht der nach Abzug der vermögenswirksamen Leistung verbleibende Arbeitslohn zur Deckung der einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen.

(7) Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.
Rumba
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 02.05.2005 21:09
DerGrieche hat in Bezug auf den AriDeka schon ganz recht.

Kurze Analyse:

AriDeka (WKN 847451)
Anlageschwerpunkt: Aktien Europa, Blue Chips

Performance:
3 Jahre : -16,94%
5 Jahre : -49,24%
10 Jahre : 119,43%

Ausgabeaufschlag : 5,26%

Und nun zu der Alternative, die ich als Commerzbanker dem Kunden vorstellen würde:

Fidelity European Growth Fund A (WKN 973270)

Anlageschwerpunkt: Aktien Europa, Blue Chips

Performance:
3 Jahre : 7,69%
5 Jahre : 9,15%
10 Jahre : 388,71%

Ausgabeaufschlag: 5,25%

Der Fidelity European Growth verfügt im krassen Gegensatz zum Deka-Fonds über Spitzenratings der anerkannten Agenturen.



Vergleicht man die Charts der beiden Fonds bezogen auf die vergangenen 10 Jahre, so stellt man bis 2000 eine fast identische Entwicklung fest. Dann bricht der Deka-Fonds allerdings zusammen während der Fidelity-Fonds sein Niveau sogut wie halten kann. Auch die Entspannung am Aktienmarkt in der jüngeren Vergangenheit wusste der Fidelity sehr viel stärker zu nutzen als der äußerst passive Deka-Vertreter. Weitere Anlagealternative wären der JPMF Europe Strategic Value A (WKN 933913, ebenfalls Aktien Europa) oder der ADIG Fondak (WKN 847101, Aktien Deutschland Blue Chips und mit der Erfahrung von 55 Jahren - mein persönlicher Liebling derzeitig :).
_____

Hätte ich jetzt in der Bank gesessen, hätte ich sehr viel mehr heraussuchen können, aber ich denke, schon dieser kurze Vergleich zeigt den Unterschied zwischen den Deka-Fonds der Sparkassengruppe und dem tüv-geprüften Fondsauswahlprozess der Commerzbank auf - oder? :)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.05.2005 21:13
Ein altes Sprichwort sagt:
Der Hund muss dort bellen, wo er angehängt ist.
Walkthru
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 02.05.2005 21:24
Auf jeden Fall eine qualifiziertere Antwort als vorher. Nur gut, dass Sparkassen auch all diese Fonds im Angebot haben...

;-)

Walkthru
Rumba
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 02.05.2005 21:53
@Walkthru:

Klar, kaufen kann ich jeden in Deutschland zugelassenen Fonds bei jedem KI...

Die Frage ist nur, ob die Sparkassenberater ihren Kunden tatsächlich diese Fonds anbieten?

Und aktiv anbieten wird ein KI im eigenen (überlebenswichtigen!!!) Interesse nur die Fonds, wo die Bonifikation für das KI auch erfolgt - sprich das KI muss mit der Fondsgesellschaft entsprechende Verabredungen eingegangen sein, dass der AA dem KI als Provision zufließt. Ist das bei einer kleinen Dorf-Sparkasse sichergestellt?!
sethe1
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 03.05.2005 10:00
Also wer seinem Kunden aktiv auch noch Fonds der anderen Banken = Konkurrenz anbietet grenzt ja fast schon an Hofsverrat?!
Das ist ja ein Eingeständiniss, dass die Prokukte deines KIs zu schlecht sind! Oder zumindest keine Konkurrenzfähigen Produkte auf Lage haben!
crazy-djoe
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 03.05.2005 10:26
@sethe1:

Du willst damit etwa sagen, dass ALLE eure Fonds solche Gewinne erwirtschaftet haben???
Du kannst nicht zwei große Fondsgesellschaften anhand eines Fonds vergleichen.
B-Man
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.05.2005 10:42
super, toll...
ich kann mir auch einen fonds bei der deka aussuchen, der gut gelaufen ist.
so ein vergleich, nach dem motto, einem schlechten fond der deka stelle ich einen guten einer anderen fondsgesellschaft gegenüber, hinkt doch gewaltig...
crazy-djoe
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 03.05.2005 10:47
@sethe1:

Du hast noch eine Fehler beim Vergleichen der beiden KAG‘s gemacht: du hast eine europaweit anlegenden Fonds (Eurer) und einen deutschlandweit anlegenden Fons verglichen,
da sind große Unterschiede.
Um eine Vorurteile etwas zu besänftigen, hab ich mir mal die Mühe gemacht und einfach mal eine Branchenfonds von euch (Fidelity) und einen von uns (Deka) verglichen.
Ich hab mir mal die Telekomunikationsbranche ausgesucht.

Fidelity Telecomunications Fund:
5 Jahre: -67,89%

Deka-TeleMedien:
5 Jahre: -22,38%

Also: An solchen Zahlen, die VERGLEICHBAR sind, kann man zwei Unternehmen vergleichen.
Bitte merke dir: ÄPFEL NIE MIT BIRNEN VERGLEICHEN.

Rang: Start-Up

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Verfasst am: 03.05.2005 10:51
Mein Tipp: Der LINGOHR-SYSTEMATIC-BB-INVEST der BB-Invest (ISIN DE0009774794)

Laut Stiftung Warentest der beste Aktienfonds (in einem Test mit 250 anderen Aktienfonds). Ich weiß nicht, ob man das online abrufen kann. Test müsste von Februar sein. Morningstar 5 Sterne.
DerGrieche
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 03.05.2005 10:58
Der ist wirklich nicht von schlechten Eltern :-)

*** Born to be PORN ***

sethe1
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 03.05.2005 10:58
@crazy...

Ich habe doch gar nichts verglichen oder behauptet? Kann es sein das du meine Aussage falsche interpretiert hast?
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