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Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Frage zum Vertrag zugunsten Dritter
 
slk20
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.10.2002 18:52
hallo! (toller name übrigens!!!)

also, meines wissens ist es so:
du willst ein konto auf den namen des kindes eröffnen (also nicht du, sondern die oma), das dann auch sofort schon verfügungsberechtigt sein soll. dann benötigst du die legi von oma und enkel, das auf jeden fall. allerdings bin ich mir nicht sicher, ich glaub, die eltern müssen in dem fall nicht zustimmen, da es doch nur vorteile für das kind gibt, oder? doch doch, ich denke so war es . schenkungen, bei denen nur ein vorteil für das kind kommt, müssen nicht erlaubt werden. is das kind denn schon 7? sonst darf es ja gar nicht verfügen...
Alpha182
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 28.10.2002 19:51
In dem von Dir beschriebenen Fall handelt es sich nicht unbedingt um einen Vertr. z. G. Dr. eher um eine normale Kontoeröffnung auf den Namen des Enkel.
Also würde ich sagen das sich sowohl der Enkel und wenn minderjährig auch die Eltern legitimieren müssen und die Eltern dem ganzen auch zustimmen müssen. Selbst bei einem Vert. z. G.. Dr. müssten die Eltern mit ihrer Unterschrift diese Schenkung anerkennen.

Das man den Vertagsinhaber nicht legitimieren brauchte kannte ich bis jetzt nur von Kinderbausparverträgen aber selbst das ist dies inzwischen hinfällig.
Beerserk
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.10.2002 21:18
Ich weiß es nicht genau aber ich denke die Oma muss sich legitimieren (eröffnet Kto auf Ihren Namen) und für den Enkel reicht ein Existenznachweiß. Da der Enkel eh erst ab 18 verfügen darf müßten die Eltern sich eigentlich nicht legitimieren. Falls die Oma aber stirbt bevor der Enkel 18 ist wird er trotzdem Gläubiger des Ktos und die Eltern müßten sich als GVE nachträglich legitimieren. Wichtig ist auch das der Enkel von diesem VZD weiß und diesem zur Kenntnis nimmt, damit die Erben den VZD nicht widerufen können.
Solange mit dem VZD nichts verbunden ist und er nur zum reinen Vorteil für den Enkel ist können die Eltern diesen nicht ablehnen.

So habe ich es irgendwie in Erinnerung wer es besser weiß soll sich hier äußern gut möglich das ich was verwechselt bzw. vergessen habe.

gefundene Rechtschreib- & Gramatikfehler könnt Ihr behalten!

MarinaR
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.10.2002 23:10
HI,
also wenn die Omi auf den namen des Enkels ein Sparbuch eröffnet brauchst du die Zustimmung der Eltern und die Legitimation von allen beteiligten..
mfg marina
Magic
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 29.10.2002 10:12
Also, die Lösung ist die,
(bitte keine Diskussionen wie es in der Praxis gemacht wird)

Legitimationsprüfung
Wird das Konto auf den Minderjährigen eröffnet und wird er gleichzeitig Gläubiger ist er Verfügungsberechtigter im Sinne der Abgabenordnung. Das hat zur Konsequenz, dass für ihn gem. § 154 Abs. 2 AO die persönliche Legitimationsprüfung durchzuführen ist. Die gsetzlichen Vertreter gelten ebenfalls als Verfüngungsberechtigte im SInne der Abgabenordnung. Eine Legetimationsprüfung ist aber entbehrlich, wenn bei Kontoeröffnung die Voraussetzungen für die gesetzliche Vertretung durch eine amtliche Urkunde nachgeweisen wird.

Heisst im Klartext.
Wird die Geburtsurkunde vorgelegt brauchen die Eltern nicht legetimeirt und auch nicht erfasst werden (vergl. Nr. 7 Buchst. a Anwendungserlass zu § 154 AO)


Ich weiß, dass die EDV Systeme der Banken die Erfassungen teilweise zwingend vorsehen, aber gem. Abgabenordnung ist es nicht nötig.


Allerdings müsste die Oma laut AO, erfasst werden, da sie ja das Konto eröffnet.

In der Praxis wird es hier aber wieder auch so sein, dass man die Oma nur als Boten wertet und sie nur legetimiert wenn Vollmacht erteilt werden soll.


Die VErfügungsberechtigung der Eltern ergibt sich aus § 1638 BGB und muss deshalb nicht extra von der Bank erfasst werden.

Auch hier sieht die Praxis selbstverständlich anders aus.
Magic
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 29.10.2002 10:16
Noch eine kurze Anmerkung zur Zustimmung,

die muss selbstverständlich vorliegen.

Und zu dem rechtlichen Vorteil,

eine Kontoeröffnung ist nie lediglich ein rechtlicher Vorteil, da damit immer Pflichten evrbunden sind - z.B. die AGB Pflicht den Wohnortwechsel bekannt zu geben.

Egal wie "gering" die Pflichten sind, sie verhindern den rechtlichen Vorteil - es geht nicht um den wirtschaftlichen Vorteil.
Rotermund
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 29.10.2002 12:36
Noch ein paar Kleinigkeiten:

1. Die Oma sollte legitimiert werden, wenn bei der Eröffnung nicht unbedingt zweifelfrei feststeht, wer Gläubiger der Einlage sein soll. Darauf kann verzichtet werden, wenn des Existenznachweis geführt wird (z. B. Geburtsurkunde).
2. Die Eltern müssen nach AO nicht legitimiert werden. Hier reicht der Existenznachweis des Kindes aus. Sie müssen aber auf jeden Fall in die Kontoeröffnung einwilligen (kein Geschäft mit lediglich rechtlichem Vorteil). Da die Eltern aber verfügungsberechtigt sind, muss aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag heraus doch eine Legitimation erfolgen, denn die Bank darf nur an Berechtigte auszahlen.

Also: Oma legitimieren, Kind je nach Alter evtl. auch, auf jeden Fall Geburtsurkunde, Eltern legitimieren. Und so macht ihr es in der Praxis doch auch.

Heinz Rotermund
HRotermund@aol.com

lesehase
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 29.10.2002 13:29
Wer die Zustimmung der Eltern nicht einholt, sprich die nichts davon wissen, hat derjenige dann ein Problem... bei uns geht das gar nicht anders, sonst gibts Mecker von der Datenkontrolle. Spätestens bei der Überprüfung durch die Innenrev gibts dann Ärger.
Magic
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 29.10.2002 13:58
"Da die Eltern aber verfügungsberechtigt sind, muss aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag heraus doch eine Legitimation erfolgen, denn die Bank darf nur an Berechtigte auszahlen. "

Hallo Herr Rothermund,

in der Praxis mag dies stimmen.

Da die Eltern aber per Gesetz Verfügungsberechtigung haben ist es für die Bank nicht nötig die Daten der Eltern zu erfassen und diese zu legitimieren.
Die Legitimation der Eltern, d.h. Nachweis der Identität, reicht es bei einer eventuellen Verfügung zu überprüfen.


Wichtig ist es denke ich hier zwischen der betrieblichen Praxis, in der Verträge schriftlich abgeschlossen werden und Daten hereingenommen werden um die Beweisführung zu vereinfachen und Kudnendaten zu "sammeln" und den gesetzlichen Notwendigkeiten.


Rein Formal ist eine Legitimation der Eltern nich nötig.
Da in dem Ausgangsfall die Oma auf ihr Gläubigerrecht verzichtet, bleibt auch hier die Frage der Legitimation - hier ist es eben genau andersrum - Formal nötig, praktisch nicht.
Oldenburg
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 31.10.2002 13:55
Es gibt einen Anwendungserlass zur Abgabenordnung AEAO. Die Nr. 7 beschreibt die Erleichterungen bei Legitimationsprüfungen. Wenn Eltern durch eine öffentliche Urkunde als gesetzliche Vertreter feststehen, so kann auf eine Legitimationsprüfung verzichtet werden.
ReweGott
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 27.01.2008 15:24
Hallo zusammen,

wer kann mir mal ein wenig weiterhelfen? Habe folgende Frage:

Eröffnet wird ein Vertrag zugunsten Dritter mit sofortiger Verfügungsberechtigung , z.B. eröffnet die Oma ein Sparbuch auf den minderjährigen Enkel!

Stimmt es, daß rechtlich gesehen dafür die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter eingeholt werden muß? Ich weiß, daß man das in der Praxis nicht macht, aber trotzdem ist es doch rechtlich so, oder?

Welche Legitimationsprüfungen sind bei der Eröffnung durchzuführen? Die der Oma und die des Enkels, oder?
Der Existenznachweis des Enkels reicht doch nur aus, wenn die Verfügungsberechtigung erst später, z.B. mit dem 18. Geburtstag, erfolgen soll, oder?

Und was ist mit den Eltern als gesetzliche Vertreter? Muß deren Legitimation auch noch erfaßt werden, da sie Verfügungsberechtigte über ein Konto im Sinne des §154 AO sind? Ich meine ja, oder?

Welcher Experte kann mir da weiterhelfen, die Bücher helfen da einfach nicht weiter, man findet nix über das Thema, fürchterlich!

Euer
ReWeGott
 

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