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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

Bürgschaft
 
AnnieLair
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 07.04.2005 17:10
Ich habe mich mit der Bürgschaft und deren Beendigungen bzw. Kündigungen auseinandergesetzt. Doch leider habe ich nicht alles ganz verstanden und vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen und mir einzelne Punkte vielleicht durch Beispiele oder so deutlicher machen.

Bürgschaft erlischt wenn:
- die Bürgschaft zeitlich befristet war, die Bürgschaftsfrist abgelaufen ist und der Gläubiger den Einzug der Forderung nicht unverzüglich betreibt ( was ist mit dem Einzug der Forderung gemeint ?)
- der Gläubiger ein die Hauptschuld sicherndes Recht ohne Zustimmung des Bürgen aufgibt ( heißt das, dass er einen neuen Bürgen finden muß ? )
- die Verbindlichkeit des Hauptschuldners ohne Zustimmung des Bürgen von einem Dritten übernommen wird ( Ist mit Dritten z.B. ein Geschäftsnachfolger des Hauptschuldners gemeint?)

Was ich mich noch Frage, ob ein Bürge einfach seine Bürgschaft kündigen kann? Denn eigentlich wäre dies für die Bank ja nicht positiv denn dann hätten Sie einen Kredit zu laufen wo es keinen Bürgen mehr gibt, oder?

Wäre schön wenn ihr mir weiter helfen könntet.

Danke schonmal
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.04.2005 17:19 - Geaendert am: 07.04.2005 17:42
Die Bürgschaft kann (frühesten nach einem Jahr) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen (drei Monaten) kündigen.

Danach beschränkt sich die Bürgschaft auf die Höhe der Forderung zu diesem Zeitpunkt.

Mit einer Kündigung kann der Bürge nur verhindern, dass neue Forderungen hinzukommen.
AnnieLair
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 07.04.2005 17:35
Verstehe ich richtig, dass eine Bürgschaft auch nach einer Kündigung nicht beendet ist?

Ist es richtig, wenn z.B. der Bürge nach 2 Jahren kündigt und der Restkreditbetrag 10.000 Euro (Ursprungsdarlehen 30.000 Euro), dass er dann nur noch für 10.000 Euro sich verbürgt? Dann wäre es ja für den Bürgen ja z.B. möglich jeden Monat neu zu kündigen, da ja jeden Monat durch die Tilgung die Restschuld niedriger wird. Verstehe ich das richtig?

Aber es besteht doch aber auch die Möglichkeit, dass der Hauptschuldner einen neuen Bürgen findet und dadurch der Alte komplett raus genommen wird, oder?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.04.2005 17:48 - Geaendert am: 07.04.2005 17:51
Die Bürgschaft besteht bis zur vollständigen Begleichung der gesicherten Ansprüche des Bürgschaftsgläubigers aus dem Hauptvertrag. Der Bürge kann die Bürgschaft frühestens nach einem Jahr mit einer Frist von drei Monaten nach Kündigungszugang kündigen. Die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ist in diesem Fall auf den Stand der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners bei Ablauf der Kündigungsfrist begrenzt.

Darüber hinaus ist eine Kündigung der Bürgschaft so gut wie ausgeschlossen. Chancen aus der Bürgschaft herauszukommen, hat man nur, wenn der Vertrag sittenwidrig ist.

Eine Bürgschaft kann sittenwidrig sein, wenn:
- Ein krasses Missverhältnis zwischen Verpflichtung und Leistungsfähigkeit besteht, zum Beispiel, wenn der Bürge kein eigenes Einkommen hat.
- Wenn außerdem belastende Umstände dazukommen, etwa wenn der Bürge kein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Kredit hat und die Bank Kenntnis von diesen Umständen hat
AnnieLair
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 07.04.2005 18:13
Ist denn das Beispiel was ich oben beschrieben habe richtig d.h. wenn z.B. der Bürge monatlich Kündigt ist auch die Hauptschuld niedriger und somit sein Risiko?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.04.2005 18:38
Theoretisch richtig, praktisch nicht vorstellbar!
canopus
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 07.04.2005 18:43
@Annie

Die Bürgschaft kannst du nur einmal kündigen. Danach haftet der Bürge allerdings noch für die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Forderung.
Eine monatliche Kündigung wäre doch auch sinnlos, da er von dem Gläubiger ja max. bis zur Höhe der bestehende Restschuld in Anspruch genommen werden kann.

Beispiel:
Der Bürge kündigt die Bürgschaft bei einer Restforderung von 10.000 € (Ablauf s. Beitrag von Herrmann)
Der Schuldner tilgt monatlich bspw. 1000 € monatlich
Nach 4 Monaten kommt dieser seinen Verpflichtungen nicht mehr nach.
Zu diesem Zeitpunkt besteht dann noch eine Restschuld von 6000 €. Für diesen Betrag wird dann der Bürge in Anspruch genommen.
Der Gläubiger kann ja nicht mehr verlangen, als ihm zusteht.

Einen montl. Kündigung ist deshalb unnötig (abgesehen davon, dass sie gar nicht möglich ist.)

Hoffe , das war einigermaßen verständlich
(und auch richtig *g*)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.04.2005 19:08
Es kommt darauf wie die Bürgschaft gestaltet wurde.
Ist Bürgschaft mit weitem Sicherungszweck formuliert, so haftet der Brüger auch für zukünftige Forderungen und die können doch anwachsen.

Ist Bürgschaft mit engem Sicherungszweck und somit nur für eine einzelne Forderung ausgestaltet, dann ist eine Kündigung nicht notwendig.
canopus
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 07.04.2005 19:09
Zusatz:

Ich habe mich jetzt nur auf eine Bürschaft bezogen, bei der ein enger Sicherungszweck vereinbart wurde, d.h. die Bürschaft an eine "bestimmte" Forderung gebunden wird.

Sofern eine Generalbürgschaft für jemanden eingegangen wurde, wäre dein Vorschlag natürlich theoretisch möglich aber in der Praxis nicht relevant.
Im Privatkreditbereich wird mittlerweile fast immer ein enger Sicherungszweck vereinbart, und im Firmenkundengeschäft, wo ein Eigentümer z.B. mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Firma bürgt würde die Bank einer solchen Vereinbarung nicht zustimmen, da neu entstandene Forderungen dann nicht mehr gedeckt wären.

Wie Herrmann bereits erwähnt hat, ist es nahezu unmöglich bei einer solchen Bürgschaft auszusteigen.
Selbst nach dem Versterben des Bürgen erlischt sie nicht, sondern gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten.
canopus
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 07.04.2005 19:10
@Herrmann
Danke für den Hinweis. Habe es selber nach dem Schreiben bemerkt und war gerade dabei es zu korrigieren.
CeeJay
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.04.2005 11:55
In der Praxis ist es auch im Firmenkundenbereich so, dass wir fast ausschließlich selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften mit engem Sicherungszweck hereinnehmen...

Wird eine Bürgschaft für alle denkbaren gegenwärtigen und zukünftigen Verbidnlichkeiten des Hauptschldners, ohne jede sachliche Begrenzung, übenommen, erhöht dies das Risiko zum Nachteil des Bürgen zu sehr und macht die Bürgschaft unwirksam.

Der weite Sicherungszwekc stellt eine Globalsicherheit dar. Grundsätzlich ist dies nicht zu beanstanden. Erhebliche Probleme resultieren aus den AGB-rechtlichen Bestimmungen des BGB (§§ 305 c, 307).
 

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