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Bereich Baufinanzierungen
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Unterschied Hypothek und Grundschuld
 
Shadow_m
Rang: IPO

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Verfasst am: 03.04.2005 18:26
Hallo zusammen!

Kann mir jemand viielcith mal den genauen Unterschied erklären? Blickt da bei manchem Sachen net so ganz durch wer Gläubiger ist und wer net...

Danke

Gruß Shadow_m
Deep-Blue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.04.2005 19:16 - Geaendert am: 03.04.2005 19:16
http://www.bankazubi.de/community/forum/f_beitrag_lesen.php?topicid=6803&forumid=28

Dort wurde ebenfalls über dieses Thema diskutiert :) Auch in der Übersicht gibt es noch viele Threads mit dem Thema.

Was verstehst du denn genau nicht? Schließlich kann man bei dem Grundschulden / Hypotheken auch bei Adam und Eva anfangen ;-)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.04.2005 19:33
Die Hypothek ist im BGB genau geregelt. Sie ist von der zugrunde liegenden Forderung abhängig. Geht die Forderung zurück, verringert sich auch die Hypothek, Ein Wiederaufleben ist nicht möglich.

Die Grundschuld ist abstrakt, d. h. von von einer bestimmten Forderung abhängig. Sie kann immer wieder für neue Forderungen als Sicherheit eingesetzt werden.
CouncilofEurope
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 03.04.2005 22:31 - Geaendert am: 03.04.2005 22:32
;) man merkt das Herrmann Lehrer ist ;)

Auf deutsch: eine Hypothek sinkt mit dem Darlehnsbetrag und muss mit erlöschen der Schuld ausm Grundbuch gelöscht werden. Die Grundschuld bleibt bestehen in voller Höhe, auch nach erlöschen des Dralehens udn kann immer wieder in der höhe angesetzt werden. Wird es verlangt so muss auch diese per Löschungsbewilligung ausgetragen werden.

_________________________________________________
das leben ist eine sexuell übertragene krankheit mit 100% sterblichkeitsrate und wir sind alle infiziert ....

Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.04.2005 13:28
@CouncilofEurope
Auch die Hypothek muss nicht gelöscht werden. Aus ihr wird nach Rückzahlung des Darlehens kraft Gesetzes eine Eigentümergrundschuld.
Einfach_Steffi
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.04.2005 13:57
es ist ja auch so, das nach erlöschen der forderung die Hypothek sich in eine Eigentümergrundschuld verwandelt, aus diesem Grund muss sie glaub ich nicht aus dem Grundbuch gelöscht werden.
CeeJay
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.04.2005 15:32
nein, sie muss nicht gelöscht werden und sollte auch aus kostengründen nicht gelöscht werden, da die eigentümer-grundschuld so jederzeit vom eigentümer an einen gläubiger abgetreten werden kann....
Deep-Blue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.04.2005 22:01
Nunja...über den Sinn und Unsinn einer forderungslosen Grundschuld (oder Eigentümergrundschuld) und deren Löschung kann man diskutieren. Kommt natürlich ganz auf die individuelle Situation an.

Zum einen sinnvoll, wenn man weiss, dass man in überschaubarer Zukunft ein Darlehen aufnehmen will, dass mit der Höhe der Grundschuld in etwa übereinstimmt (zumindest nicht größer ist) und zum anderen sinnlos, wenn ein neues Darlehen aufgenommen werden soll, welches größer als die vorhandene Grundschuld ist.
Spider_Mike
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 05.04.2005 00:00
Das versteh ich nicht...

Was stört an einer Eigentümergrundschuld im Grundbuch... Und wenn ich in Zukunft ein neues Darlehen aufnehme, dass einen höheren Betrag hat als die eingetragene Grundschuld, dann muss ich für den Rest noch eine neue Grundschuld bestellen.

Dann habe ich auf jeden Fall Geld gespart...

Aber noch was: Ich bin mir auch relativ sicher, dass Eigentümergrundschulden, die erst zu Eigentümergrundschulden geworden sind (also nicht direkt für den Eigentümer eingetragen wurden) nicht so einfach an einen anderen Gläubiger abgetreten werden können; zumindestens dann, wenn nachrangige Gläubiger im Grundbuch sind, dann haben diese nämlich das Recht auf Löschung der abgetretenen Eigentümergrundschuld...

Oder liege ich jetzt ganz falsch?

Gruß Mike
CeeJay
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.04.2005 07:54
du meinst wahrscheinlich die abtretung der rückgewähransprüche, kann das sein?
Deep-Blue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.04.2005 12:10
Nö, automatisch haben diese das Recht nicht. :-) Geht dann über die Abtretung der Rückgewähransprüche.

Im Prinzip stört natürlich ersteinmal nichts an einer forderungslosen Grundschuld im Grundbuch. ABER:

Zum Einen füllt man so unnötiger Weise sein eigenes Grundbuch mit Abtretungen / Teilabtretungen / Löschungen etc., zum Zweiten wird die Sache so mit der Zeit unübersichtlicher und man muss die Löschung so oder so irgendwann mal bezahlen (und auch Abtretungen kosten relativ viel Geld im Verhältnis zur Neueintragung) und zum Dritten geben natürlich auch irgendwann die Banken Grenzen vor.
Man kann also nicht unnötig viele Grundschulden abtreten, wenn die Bank es für sinnvoller hält eine Neueintragung zu machen. (DKB zum Beispiel macht Abtretungen nur bis zu 2 Grundschulden)
 

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