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Bereich Inlandszahlungsverkehr mit SEPA
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Inlandszahlungsverkehr mit SEPA

Bestätigter Bundesbankscheck
 
Thomas84
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.03.2005 10:47
Hallo,

ich bräuchte mal dringends Infos zum bestätigten Bundesbank Scheck, vor allem zum Thema Vorlegungsfristen!
Danke!
black_cat
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.03.2005 11:13
Bestätigter Bundesbankscheck wird von der Bundesbank bestätigt, wie schon der Name sagt ;-)
Ich glaube das er acht Tage gültig ist und danach wird er wieder zu nem ganz normalen Scheck.
Bin mir aber nicht sicher. Haben das nur in der Berufschule kurz durchgesprochen
bugfire
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 29.03.2005 11:15
wie cat schon sagt:
vorlegefrist für den bestätigten bundesbank scheck sind 8 tage!
wenn er danach eingereicht wird, ist die bestätigung nicht mehr gültig...
es ist ein ganz normaler scheck

__________________________________________________

Das illegale Kopieren der Rechtschreibfehler wird strafrechtlich verfolgt!!


>>>> Alles wird gut <<<<

Kishandra
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 29.03.2005 11:28
Jep das ist Richtig :)

Acht Tage nch Ausstellung des bestätigten Bundesbankschecks erlischt die Einlösungsverpflingtung der Bundesbank.
Wird der Scheck danach vorgelegt, behandelt ihn die Bundesbank wie einen unbestätigten Scheck.
ALLERDINGS: Fünfzehn Tage nach Ausstellung schreibt die Bundesband dem Aussteller den Scheckbetrag wieder gut, sofern der Scheck bis dahin nicht vorgelegt worden ist.

Bar ausbezahlt wird der Scheck nur von der Stelle die Ihn auch bestätigt hat. Andere Stellen der Bundesbank nehmen ihn nur zur Gutschrift, also zur verrechnung an :)
Thomas84
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.03.2005 14:41
Na dann vielen Dank für die schnelle Hilfe... :-)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.03.2005 18:07 - Geaendert am: 29.03.2005 18:29
AGB der Bundesbank
20. Ablauf der Bestätigungsfrist
(1) Wird der Scheck innerhalb der Frist von acht Tagen der Bank nicht vorgelegt, so erlischt ihre Verpflichtung aus der Bestätigung; der Scheck wird bei Vorkommen als ein nicht bestätigter Scheck behandelt.
(2) Der Scheckbetrag wird nach fünfzehn Tagen, vom Tag der Ausstellung des Schecks an gerechnet, dem Girokonto des Ausstellers wieder gutgeschrieben, sofern der Scheck bis dahin nicht bei der Bank vorgekommen ist.

Quelle:
http://www.bundesbank.de/download/presse/publikationen/agb_012005.pdf
 

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