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Bereich Baufinanzierungen
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Gegenüberstellung Annuitätendarlehen - Festdarlehe
 
MagicMitch
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 16.03.2005 10:44
Könnt ihr mir bei folgender Aufgabe helfen???

Stellen Sie dem Annuitätendarlehen ein Festdarlehen mit Koppelung LV unter
Berücksichtigung des Steuereffekts gegenüber. (Beachten Sie hierbei die
Änderungen nach dem Alterseinkünftegesetz)

Wäre super wenn ihr mir ein paar Sachen dazuschreiben könntet
merlin79
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.03.2005 11:39
Was meinst du mit Festdarlehen???
Ein Annuitäten-Darlehen mit festzins oder ein tilgungsfreies darlehen?
MagicMitch
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 16.03.2005 11:44
Ein ganz normales Festdarlehen, bei dem man nur die Zinsen zahlt und dann mit einer LV oder Bausparer die Tilgung macht.
Gorywynn
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 16.03.2005 12:15
okay... also. Mal sehen, ob ichs noch zusammenbekomme :-)

Kreditnehmer, bei denen das Objekt fremdegnutzt, also vermietet wird, können die Zinsen als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

bei einem Festdarlehen bleibt der Zinsbetrag ja immer glaich, weil keine Tilgung stattfindet. Die absetzbaren Zinskosten sind also genau kalkulierbar.
Ich bin nicht sicher, aber ich glaube, wenn man das so macht, kann man die Beiträge zur LV nicht als Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

Bei der Annuität nimmt der Zinsanteil der Rate kontinuierlich ab und damit sinken die Werbungskosten, ergo sinkt die Steuerersparnis.

Ich hab bestimmt die Hälfte vergessen, aber das ist soi das, was ich noch im kopf hab... vielleicht hilft Dir das schon mal weiter

-----------------------------
Leben ist das, was passiert,
während du eifrig dabei bist,
andere Pläne zu machen.
(John Lennon)
-----------------------------

merlin79
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.03.2005 12:22
ist richtig, die wesentlichen Punkte sind erklärt.
Tilgungsfreies darlehen bringt nix wenn das zu finanzierende objekt eigengenutzt ist. Dann können die zinsen nichtsteuermindernd angesetzt werden.

Bei einem Objekt das vermietet wird geht das jedoch, also hat man ja auch ein interesse die zinsen so hoch wie möglich zu halten.
Bei der abtretung LV ist jedoch darauf zu achten, dass die LV nur mit der Summe des Darlehens abgetreten wird, da es sonst zu einer steuerschädlichkeit kommt, sprich die Erträge aus der LV wären dann voll zu versteuern.
Deep-Blue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.03.2005 15:23
Sollte es sich um einen selbständigen handeln, können die LV-Beiträge auch als Vorsorgeaufwendungen bei der Steuer geltend gemacht werden.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.03.2005 16:38 - Geaendert am: 16.03.2005 16:39
Die Beiträge zur KLV kann man nur dann als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höstgrenzen geltend machen, wenn der Vertrag vor 1.1.2005 abgeschlossen wurde.

Die kapitalbildende Lebensversicherung ist tot, es lebe die (Rürup-) Rentenversicherung.
Gecko
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 16.03.2005 21:30
@ Herrman: stimmt meines wissens nicht ganz, da das Finanzamt ja die günstigerprüfung durchführt, das bedeutet du kannst die beträge immernoch absetzen und es wird kontrolliert, ob man mit altem oder neuem recht besser gestellt wird...

oder ?
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.03.2005 22:46
@ gecko: Stimmt.

Also, sofern das Objekt nicht eigengenutzt ist könenn die Zinsen als Werbungskosten abgesetzt werden, so viel ist sicher.

Bzgl. Tilgung durch LV:

Die LV ist dahingehend uninteressant geworden, dass der Ertragsanteil aus der LV bei Auszahlung vor dem 60. LJ des VN zu 100%, bei Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr immerhin noch zu 50% mit dem pers. EKSt-Satz versteuert werden müssen.

Generell führt der Einsatz einer Lebensversicherung bei Finanzierungen zum Verlust des Werbungskostenabzugs. Es gibt aber in §10 EStG einen Passus, der folgendes beschreibt:

Sofern die Abtretung der LV bis max. zu den Anschaffungskosten (zzgl. eines durch das FA in Kauf genommenen steuerschädlichen Teilbetrages von 2.556,-EUR OHNE z.B Disagio) ausgesprochen wird und (bei Firmen) der Wert in das Anlagevermögen verbucht wird, ist das Steuerprivileg weiterhin gültig. Dieses gilt auch für betrieblich veranlasste Kredite (z.B. Betriebsmittelkredite die nicht für das Anlagevermögen bestimmt sind), deren zu Grunde legende LV-Abtretung max. 3 Jahre beträgt.

Also, so ganz tot ist sie nicht. Die Absicherung des biologischen Risikos und gleichzeitiger Altersvorsorge ist schon nicht schlecht.

Weitergehend hat sich im AltEinkG geändert, dass die Beiträge zu einer kapitalbildenden LV bis max. 88% der tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden können. (Freibeträge: 1.500,-EUR/3.000,-EUR bzw. 2.400,-EUR / 4.800,-EUR sind zu beachten)

Schönen Gruß
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.03.2005 22:50
Sorry, es muss natürlich SONDERAUSGABENABZUG, nicht Werbungskostenabzug heißen.

Vielleicht auch noch interessant bzgl. Sonderausgabenabzug / Steuerprivileg:

Es kommt gar nicht darauf an, ob die Finanzierungskosten des für die LV-Abtretung zu Grunde gelegten Darlehens tatsächlichen Werbungskosten/Betriebsausgaben sind, sondern lediglich ob Sie als solche angesehen werden können. Also, Einzelfallprüfung. Steuerberater...

Schönen Gruß
 

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