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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Erbbaurecht, hilfe!
 
Senseless0
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 07.03.2005 15:27 - Geaendert am: 18.05.2006 17:55
(...............id8
Niemand_mehr
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 07.03.2005 15:36
*g* erstmal: ja, du hast richtig gepostet.
dann zum erbbaurecht:
es ist das vererbbare recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und dessen Eigetümer zu sein.
Der Eigentümer des Grundstücks ist damit nicht auch Eigentümer des Gebäudes.

Ich hoffe ich konnte dir etwas helfen!?

Liebe Grüße
Janka

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Die zehn Gebote Gottes enthalten 279 Wörter,
die amerikanische Unabhängigkeitserklärung 300
Wörter,
die Verordnung der europäischen Gemeinschaft über den Import von Karamelbonbons aber exakt 25.911 Wörter!
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StefanHeise
Rang: IPO

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Verfasst am: 07.03.2005 15:45
Hier ein paar Fakten zum Erbbaurecht:

Eigentumsverhältnisse

Das Erbbaurecht ist ein zeitlich begrenztes Recht welches dem Inhaber ermöglicht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und auch zu nutzen.
Der Erbbauberechtigte wird Besitzer des Grundstückes und Eigentümer des sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes - das Grundstück selbst bleibt im Eigentum des Erbbaugebers.

Notarielle Beurkundung

Genau wie bei einem Grundstückskaufvertrag bedarf es auch bei dem Erbbaurechtsvertrag der notariellen Beurkundung. Dabei wird das Erbbaurecht im Grundbuch in Abt. II eingetragen. Zusätzlich zu dem Grundbuchblatt des Grundstückes wird ein eigenes Grundbuchblatt angelegt. Das Erbbaurecht wird an erster Rangstelle eingetragen.

Laufzeit

Die Laufzeit eines Erbbaurechtes kann frei vereinbart werden, beträgt in der Praxis jedoch meist zwischen 50 und 99 Jahren.
Das Erbbaurecht ist veräusserlich und vererblich. Meist wird es von Institutionen wie Kirchen oder Gemeinden, in manchen Regionen aber durchaus noch von Privatpersonen, vergeben.
Das Erbbaurecht erlischt entweder nach Ablauf des Erbbaurechtsvertrages oder dann, wenn der Erbbauberechtigte es mit Zustimmung des Eigentümers aufgibt. In diesen Fällen geht das Eigentum an dem aufstehenden Gebäude an den Eigentümer (Erbbaurechtsgeber) über. Dieser hat dann den Erbbauberechtigten angemessen zu entschädigen.

Vorteile

Der Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages bietet für den Erbbaurechtsnehmer den Vorteil, dass er kein Kapital bindet, sondern einen regelmässigen Erbbauzins (meist zwischen 4% und 6%) an den Erbbaurechtsgeber entrichtet - dieser bleibt Eigentümer des Grundstückes.

Nachteile

Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt Neueintragungen in das Grundbuch vornehmen lassen wollen, oder möchten Sie an Ihrem Objekt bauliche Erweiterungen durchführen, müssen Sie die Zustimmung des Erbbaugebers einholen.


Das Erbbaurecht gibt dem Rechteinhaber eine fast gleichwertige Stellung wie einem "richtigen" Grundstückseigentümer. Der Vertrag muß vor einem Notar abgeschlossen und ins Grundbuch eingetragen werden, in diesem Fall in das sog. Erbbaugrundbuch.
Ich hoff das reicht, wenn nicht sag bescheid!
 

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