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Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

-Handeln auf eigene Rechnung-
 
SpkZicke
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.03.2005 17:56
okay, ich weiss zwar was "handeln auf eigene Rechnung" bedeutet, aber ich bräuchte die gesetzlichen Vorschriften dafür.
Steht es noch extra irgendwo im BGB drin, das NUR das Geld des Kto.inhabers auf sein Kto fliessen kann?!?
Oder sind es nur die AGB‘s? oder nur das Formular welches mir der Kunde bei einer Kto.eröffnung unterschreibt.

*******************************************************************
Auf diesem Wege, Lieben Gruss an meine GB Fans :D
******************************************************************
Jeff_Mills
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.03.2005 18:23
Angaben nach § 8 Geldwäschegesetz (Konto für eigene oder fremde Rechnung)
Jeff_Mills
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.03.2005 18:24
Kopie aus dem GWG

§ 8
Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten
(1) Ein nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 und § 6 Satz 1 zur Identifizierung Verpflichteter hat sich bei dem zu Identifizierenden zu erkundigen, ob dieser für eigene Rechnung handelt. Gibt der zu Identifizierende an, nicht für eigene Rechnung zu handeln, so hat der zur Identifizierung Verpflichtete nach dessen Angaben Namen und Anschrift desjenigen festzustellen, für dessen Rechnung dieser handelt. Muss ein Institut im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung oder bei der Durchführung einer Transaktion im Sinne des § 2 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, aufgrund der äußeren Umstände Zweifel daran hegen, dass der Kunde für eigene Rechnung handelt, hat dieses angemessene Maßnahmen zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten zu ergreifen. Handelt der zu Identifizierende für eine nicht rechtsfähige Vereinigung, so ist deren Name und der Name und die Anschrift von einem ihrer Mitglieder festzustellen.

(2) Absatz 1 gilt nicht im Verhältnis von Instituten untereinander. Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer Vereinigungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Satz 1 im Hinblick auf Institute in solchen Drittländern bestimmen, die keine den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertigen Anforderungen an Institute stellen.
Plueschi
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 05.03.2005 19:30
Ach, musst du immer schneller sein? *lacht*
Kann mich da Jeff nur anschließen.
SpkZicke
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.03.2005 19:57 - Geaendert am: 05.03.2005 20:09
Danke Jeff.

Noch ne kleine Frage dazu,

Ich will einem ausgelernten Kollegen der schon ziemlich lange im Betrieb tätig ist, erklären warum es ein Kontomissbrauch wäre, wenn beispielsweise mein Freund - der als Begünstiger eingetragen ist, sein Gehalt nicht auf mein Konto überweisen darf.

Also könnte ich den § 8 (1) des GWG dafür verwenden.

Will lieber nur noch mal sicher gehen.
Denn auch wenn er Begünstigter wäre, nur ich habe ja auf meinen Kto.vertrag unterschrieben das ich auf meine eigene Rechnung handele. - Hat mit dem Begünstigten doch in keinster Weise was zu tun.
Jeff_Mills
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 06.03.2005 00:11
Für eigene Rechnung heißt ja das es dein eigenes Geld ist.
Und durch den Eintrag deines Freundes als Begünstigen ist es ja nicht dein geld sondern seins.Das heißt du würdest dann für fremde Rechnung handeln und müsstest einen GWG Zettel ausfüllen.
Nur merkt das in der Realität wohl keiner, weil das schwer zu prüfen ist.

Ich kenn genug Bsp .bei denen das Gehalt von der Freundin auf das Konto vom Freund etc. geht, oder wo das Gehalt vom Sohn auf das Konto vom Vater geht weil das Konto vom Sohn bei ner anderen Bank gepfändet ist usw.*GG*

DAs ist halt alles schwer herauszufinden sondern man merkt erst alles durch Glücksmomente.
SpkZicke
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 06.03.2005 12:47
Danke Jeff.
 

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