Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 31
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
Acybank
dannyyrl
JoeyFranklin
MosaicMind
GreenStrides

Bereich Bausparen und Versicherungen
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Bausparen und Versicherungen

Freistellungsauftrag bei förderfähigem BSV
 
Partyking
Rang: Start-Up

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 25.02.2005 13:48
Ist es richtig, dass ich bei einem ANSZ förderfähigem BSV keinen FA stellen muss und sich mein FA nicht um die Summe der erhaltenen Zinsen verringert?

Ich kann mir dies so nicht vorstellen!
Wie ist es richtig und (als kleine Hintergrundfrage) was wird an den Staat gemeldet, bzw. welche Möglichkeiten hat das Finanzamt eventuelle Fehler solcher Natur zu prüfen.

mfg
Cupra
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 25.02.2005 18:25
Also, die Zinseinkünfte musst du, auch wenn es ein BSV der nach dem 5. VermBildG angelegt ist, versteuern. Bzw. er verringert dein noch verfügbares FA-Volumen.

Bei den BSV ist es ja so, dass die Bausparkasse dir eine VL-Anlage eine Bestätigung ausstellt, die du dann deiner EKSt-Erklärung beifügst.

Bzgl. der WoP: Die Wohnungsbauprämie wird über die Bausparkasse beantragt und dem Bausparer gutgeschrieben. Das Finanzamt prüft nachträglich (ich meine die sind jetzt bei den Jahren 2000 / 2001) die Berechtigung wg. der Grenze des zu versteuernden Einkommens (25,6 TEUR / 51,2 TEUR).

Eventuell muss die WoP nach Prüfung durch die Bausparkasse dann wieder erstattet werden.

Schönen Gruß
Tweety
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 25.02.2005 21:33
Auf Zinsen aus einem BSV fällt keine ZASt an, wenn Wop oder ASZL gezahlt wird, bzw. der die Verzinsung nicht mehr als 1% beträgt.
Das heißt die Bausparkasse führt in diesen Fällen keine ZASt ab, auch wenn kein FSA erteilt wurde.
Jedoch ist der Bausparer verpflichtet solche Zinserträge ggf. in der Steuererklärung mit anzugeben.

Der Gedanke der dahinter steht ist der, dass wenn ein Kunde "so wenig" verdient, dass er die Prämien bekommt, i.d.R. auch nicht so viel Geld angelegt hat, dass über seine 1421 EUR kommen würde, somit sind die Zinserträge sowieso steuerfrei.
Speedy4410
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 25.02.2005 22:15 - Geaendert am: 25.02.2005 22:22
@Tweety:

Also ich hatte in den ersten Jahren bei meinem VL BSV keinen FA gestellt und es wurde Zast abgezogen! Erst seitdem ich einen FA stelle, wird keine mehr abgezogen.
Deshalb sind nach Eigenerfahrungen BSV nur steuerfrei, wenn man separat Antrag auf die WOP stellt (bei Einzahlungen außerhalb der reinen VL). Reine ASZL Verträge sind demnach nicht steuerfrei.
Partyking
Rang: Start-Up

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 26.02.2005 09:49
Okay! Danke für die Info.

Konnte mir nicht vorstellen, dass dort eine Lücke besteht.
Melden denn die Bausparkassen das ein FA besteht oder wie sieht das aus?
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 27.02.2005 11:12
Der Zinsabschlag wird nicht erhoben, wenn im Kalenderjahr der Zinsgutschrift oder dem Kalenderjahr vor der Zinsgutschrift eine Wohnungsbauprämie festgesetzt oder gewährt worden ist. Auch die Gewährung einer Arbeitnehmersparzulage im Kalenderjahr der Zinsgutschrift befreit den Bausparer von der Zinsabschlagssteuer. Allerdings ist es für die Bausparkasse schwierig, herauszufinden, ob ASZ gewährt wird.
 

Forenübersicht >> Bausparen und Versicherungen

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse