Anforderung RechKredV |
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Verfasst am: 22.02.2005 21:08 |
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Hallo
Wenn ich eine Firmenkundin habe die ein Sparkonto für ihr Unternehmen eröffnen möchte wo ein Teil der Gewinne (im vergangenen Jahr ) angelegt werden die zur Förderung des Jugensports dienen soll (Verwendungszweck noch nicht konkret) Entspricht es dann den o.A. anforderungen
ja oder ? Es dient doch dann einen gemeinnützigen Zweck wenn ich mich nicht irre. |
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Verfasst am: 22.02.2005 22:08 - Geaendert am: 23.02.2005 20:48 |
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(4) Als Spareinlagen sind nur unbefristete Gelder auszuweisen, die folgende vier Voraussetzungen erfüllen:
1. sie sind durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet;
2. sie sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt;
3. sie werden nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder es handelt sich bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern um Sicherheiten gemäß § 550b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 14 Abs. 4 des Heimgesetzes;
4. sie weisen eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf. |
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Verfasst am: 22.02.2005 23:12 |
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was ist das denn für ein unternehmen?
Ne juristische person oder einzelfirma oder was anderes????
der spätere Verwendungszweck hat damit nix zu tun, ausnahmengibt es wenn das unternehmen als gemeinnützig anerkannt ist |
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Verfasst am: 10.03.2005 21:45 |
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Es steht doch klar im Text:
es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken |
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Verfasst am: 10.03.2005 21:51 |
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Jo, entweder die von Hermann angegebenen Varianten oder aber (so wie es auch im Text steht) sind es Einlagen, die im Sinne des §5 Heimgesetz zu betrachten sind, im Volksmund auch Mietkautionen genannt... :-)
Schönen Gruß |
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