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Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Vertetungsberechtigung
 
MrTurtle
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 19.02.2005 15:38
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage.
Wer darf bei der jeweiligen Rechtsform jeweils ein Konto eröffnen?
1. AG
2. KG
3. GmbH
4. OHG
5. Genossenschaft
6. GmbH & Co. KG
7. AG & Co. KG

Danke,
MrTurtle

... don‘t worry, be happy ...

herr_frank
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.02.2005 17:48
AG
- die Vorstandsmitglieder gemeinsam (Innenverhältnis)
- Vertraglich sind Änderungen möglich --> Prokuristen usw.

KG
- die Kömplemantäre (Kommanditisten sind i.d.R. nicht zur Geschäftsführung berechtigt.)

GmbH
- der Geschäftsführer

OHG
- laut Gesetz: jeder Gesellschafter
- bei außergewöhnlichen Geschäften allerdings gemeinsam
- der Gesellschaftervertrag kann anderes bestimmen

Genossenschaft
- die Vorstandsmitglieder gemeinsam (Innenverhältnis)
- Vertraglich sind Änderungen möglich --> Prokuristen usw.

GmbH & Co. KG
- die GmbH ist i.d.R. der Komplementär. Folglcih ist der Geschäftsführer der GmbH auch zur Vertretung der GmbH & Co.KG berechtigt...

AG & Co. KG
- meinst du eien KG auf Aktienbasis???

*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
... be happy & peace forever ...

Stevermany
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 20.02.2005 13:38
Bei ner AG & Co. KG ist es halt der Vorstand der AG gemeinsam, da die AG in diesem Fall der Komplementär ist.

Bei ner KGaA ist es der Komplementär alleine.
MrTurtle
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 20.02.2005 15:40
Was, wenn bei der GmbH mehrere Geschäftsführer da sind. Wer darf dann bei uns das Konto eröffnen? Müssen die alle gemeinsam, oder reicht einer?
herr_frank
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.02.2005 18:02 - Geaendert am: 20.02.2005 18:04
Zu 99%iger Sicherheit wird es nur einen Geschäftsführer geben. Wenn es jedoch mehr Geschäftsführer gibt, dann sind sie nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt, denn lt. Gesetz wird eine GmbH vom Geschäftsführenden ORGAN vertreten. Wenn es nun mehrer Geschäftsführer gibt, dann sind diese ja gemeinsam das geschäftsführende Organ. Vertraglich kann jedoch mal wieder Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden.

Wenn die GmbH noch nicht ins Handelsregister eingetregen wurde - sprich, wenn die GmbH noch in Gründung ist, dann wird die "GmbH in Gründung" von den Gesellschafern vertreten. Und ein Konto kann in der Gründungsphase demanach auch nur von den Gesellschaftern eingerichtet werden.
Bis die GmbH in Handelsregister eingetragen wurde, haften die Gesellschafter persönlich, solidarisch und unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen. Nach erfolgreicher Eintragung haftet die GmbH mit dem GmbH-Vermögen. die Gesellschafter müssen ggf. noch die vertraglich bestimmten Einlagen zuschießen, sofern diese noch nicht zu 100% geleistet wurden.

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... be happy & peace forever ...

 

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