IHS Inhaberschuldverschreibung |
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Verfasst am: 15.02.2005 16:02 |
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Hallo an die Welt.
Ich weiß, dass mir das wesen einer IHS bekannt sein sollte, aber kann mir jemand kurz und schnell die Merkmale einer Inhaberschuldverschreibung nennen?
Ich danke schonmal jetzt._____________________________
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Verfasst am: 15.02.2005 16:24 |
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1. Der jeweilige Inhaber ist der Eigentümer.
2. Inhaber hat Gläubigerrechte
- feste Laufzeit
- fester Zinssatz
usw. |
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Verfasst am: 15.02.2005 16:28 |
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Inhaberschuldverschreibung ist eine Urkunde, in der dem Inhaber der Urkunde eine Leistung versprochen wird. Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Gläubiger ist stets der Inhaber der Schuldverschreibung. Vgl. §§ 793 ff. BGB). Inhaberschuldverschreibungen sind z.B. Bundesanleihen, Industrieanleihen, Hypothekenpfandbriefe. |
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Verfasst am: 15.02.2005 17:57 |
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Die Inhaberschuldverschreibung ist ein fungibles(d.h. untereinander austauschbares) WP. Es ist ein Gläubigerpapier, daher es verbrieft eine Forderungen ggü. dem Schuldner (Emittent).
Weitere Begriffe für IHS sind z.B. Floater (variabel verzinslich),Obligationen, Anleihen, Bonds...
Schuldverschreibungen können sich wie folgt unterscheiden:
- Rückzahlungszeitpunkt (feste Rückzahlung o. ewige
Anleihen)
- Rückzahlungsart (Tilgung durch Geld, Aktien, Optionen)
- Verzinsung (Abzinsungspapiere, variabele Verzinsung,
festverzinsl.)
- Kündigung (unkündbar oder einseitig kündbar)
- Urkundenart (Globalurkunde, effektives Stück)
- Art des Emittenten (Bonität, Rating)
- Währung
usw... |
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Verfasst am: 15.02.2005 18:38 |
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aus Gabler Banklexikon:
Inhaberschuldverschreibung ist eine Schuldverschreibung, die als Inhaberpapier ausgestattet ist, d. h. der Berechtigte ist in der Urkunde nicht namentlich genannt, der Schuldner verspricht die Leistung jedem Inhaber. Somit kann jeder, der die I. in Händen hat, das verbriefte Recht geltend machen, ohne seine Berechtigung am Papier nachweisen zu müssen. Die Übertragung der I. erfolgt formlos wie bei beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe der Urkunde (§929 BGB). Das Recht auf dem Papier (= Forderungsrecht) folgt dem Recht am Papier (= Eigentumsrecht an der Urkunde). Die Bankpraxis orientiert sich bezüglich der mit Opposition belegten Stücke an der in den Wertpapier-Mitteilungen veröffentlichten Sammelliste mit Opposition belegter Wertpapiere. Wegen der leichten Übertragbarkeit sind die I. für den Börsenhandel geeignet (Effekten). I. können zinsvariabel (Floating Rate Note) oder mit einem Festzinssatz (festverzinsliche [Wert-]Papiere, besondere Ausprägung: Null-Coupon-Anleihe) oder mit zusätzlichen Rechten (Optionsanleihe, Wandelanleihe, Gewinnschuldverschreibung) ausgestattet sein.
Gegensatz: Orderschuldverschreibung
Gegensatz: Namensschuldverschreibung |
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Verfasst am: 17.02.2005 23:07 |
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so weit ich weiss kann der Staat bw das FIA da noch net dran
wenn du über deine 1421 oder halt im ehebund das doppelte überschritten hast.
falls dir das was bringt
gruss
Michael |
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Verfasst am: 18.02.2005 13:23 |
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@vobamichel
Ich verstehe Deinen Text nicht! Kannst Du ihn so formulierenm, dass ich eine Chance habe? |
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Verfasst am: 18.02.2005 15:25 |
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kein problem,
sorry wenn ich mich schlecht ausgedrückt habe war gestern echt platt.
also:
so weit ich weiss kann das FIA noch net an die Zinsen dran auch wenn man seine freistellungsgrenze überschritten hat .
gruss
Michael |
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