Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss |
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Verfasst am: 10.02.2005 19:20 |
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Bezüglich des Kunden Franz geht beim Bankhaus Lampe KG, Bielefeld, ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 6500,00 € ein, durch den gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche von Kurt Neumann gegen das Bankhaus Lampe KG erfasst werden.
Das Bankhaus Lampe KG stellt daraufhin folgende Kontobestände fest.
Kontoart Kontoinhaber Kontostand
Darlehenskonto: Franz Soll 7000,00
Sparkonto: Franz Haben 4700,00
Kontokorrentkonto: Franz u. Frau Haben 1600,00
1) Ermitteln Sie den Betrag, den das Bankhaus Lampe KG an den Pfändungsgläubiger zahlen muss.
Lösung: 0,00 €
2) Welche der nachstehenden Begründungen trifft auf den von Ihnen ermittelten Betrag zu?
Laut Lösung: Das Bankhaus Lampe KG macht nach den AGB ein Pfandrecht an beiden Guthaben geltend.
Kann mir einer die Begründung erklären, und das ohne die Begründung zu beachten?
Ich versteh das nämlich nicht warum 0,00 € rauskommen und die Begründung schon garnicht. |
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Verfasst am: 10.02.2005 19:23 |
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ja weil das agb pfandrecht zuerst greift ....
Lampe hat ja selbst forderungen an den schuldner. Wenn die jetzt das guthaben überweisen, schneiden die sich ins eigene fleisch. |
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Verfasst am: 10.02.2005 19:26 |
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könnte man denn nach Absprache mit dem Kunden einen Teilbetrag überweisen. Das Darlehenskonto kann man doch außen vor lassen, oder nciht? dann wäre die Lösung für 1 doch 6300, € |
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Verfasst am: 10.02.2005 20:22 |
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er wollte doch erklärt haben warum nix überwiesen wegen den AGB überwiesen wird...
2. ist die aufgabe unrealistisch :
Das Bankhaus Lampe konzentriert seine geschäftlichen Aktivitäten auf folgende Zielkundengruppen:
* vermögende Privatkunden,
* mittelständische Firmenkunden sowie
* institutionelle Anleger.
:))))))))))))))))))))))))))))))))))) |
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Verfasst am: 10.02.2005 20:23 |
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Ältere Rechte gehen vor!
Das Pfandrecht nach den AGB wurde mit der Kontoeröffnung anerkannt.
Der Pfändungsbeschluss ist jünger. |
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Verfasst am: 10.02.2005 20:41 |
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Die Bank deckt zunächst immer Ihre Forderungen. Das AGB-Pfandrecht räumt der Bank immer Vorrang ein. Sofern Guthaben übrig bleiben muss die Bank diese nach Ablauf von 14 Tagen an den Pfändungsgläubiger bezahlen.
Nach BGH - Rechtssprechung ist es so, dass eine eingeräumte Dispositionskreditlinie auf einem KK-Konto auch als Anspruch ggü. dem KI gilt, daher wären PFÜ-Beträge auch aus Kreditlinien zu bestreiten. Dieses kommt aber seitens der Bank nie vor, dass sie die Linie jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann.
Schönen Gruß |
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Verfasst am: 10.02.2005 20:59 |
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LOOOOOOOOOOOOL
bankhaus lampe gehört ja DEM "dr. oetker" |
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Verfasst am: 10.02.2005 21:01 |
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@Cupra
Die Aussage
"Das AGB-Pfandrecht räumt der Bank immer Vorrang ein."
sollte begründet werden. |
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