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Bereich Bausparen und Versicherungen
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Bausparen und Versicherungen

Knifflige Aufgabe Auszahlung bei Sparbuch
 
Shadow_m
Rang: IPO

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Verfasst am: 02.02.2005 20:28
Hallo!
Also das ist irgendwie dann doch ein bisschen seltsam!
Habe mal eine Frage an die Spezialisten *g*

Wie ist das denn jetzt beim Sparbuch? Es wird ja hinkendes Inhaberpapier und qulifiziertes Legitimationspapier genannt und in der Praxis zahlen wir ja jeden Vorleger (unter 2000 Euro) auch immer brav aus ohne zu fragen ob der Gläubiger auch vor einem steht! Wir nehmen jetzt mal an es sind keine Sperren eingestellt oder ein Kennwort wurde vereinbart!

Jetzt habe ich aber hier eine Aufgabe: 1000 Euro wurde an eine Person ausgezahlt die nicht Kontoinhaber des Sparbuches war! Der Sparbuchbesitzer verlangt nun Wiedergutschrift der 1000 Euro! Muss die Bank die 1000 Euro nun ersatten oder nicht? Da sagt nämlch jeder wa snaderes!!

Viele Grüße und schonmal danke im voraus!!!;-))
Speedy4410
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 02.02.2005 20:32 - Geaendert am: 02.02.2005 20:33
Hallo,

wenn die Auszahlung unter Vorlage des Sparbuches geschah, müssen wir den Betrag nicht erstatten, aus denen von Dir schon genannten Gründen :-) .. Also so wurde es uns gelernt, und so entspricht es ja auch den Gesetzestexten..

-------------------
viele Grüsse,
Speedy
http://www.Gamedemos.de

Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.02.2005 20:34
Das ist ein kniffeliger Fall!

Sofern der Gläubiger bzw. Kto.-Inhaber der Sparkasse nachweisen kann, dass Sie geleistet hat, trotzdessen Ihr SCHULDHAFT die Nichtverfügungsberechtigung des Buchvorlegers bekannt war, so muss Sie den Betrag erstatten.

PRAXIS:
Zum Beispiel hat ein Azubi ausgezahlt, der selten in der Filiale ist und den Buchvorleger nicht gekannt und dementsprechend im Rahmen der 2-TEUR-Grenze geleistet hat, wird es schwierig. Da geht nix.

Ist es aber ein langjähriger Kunde, der einem MA bestens bekannt ist und trotzdessen geleistet wurde, so muss das KI den Schaden ersetzen.

Daher lohnt sich immer eine entsprechende Sperre ("Auszahlung nur an den Kto.-Inh. persönlich), welches die Sparurkunde von einem hinkenden Inhaberpapier zu einem
"Quasi-Rekta-Papier" macht.

Schönen Gruß
BVielberth
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 02.02.2005 20:37
Hi,

also die 1000 Euro kann der Kunde nicht zurück fordern, wenn mit dem vorgelegten Sparbuch abgehoben wurde.

Es ist in diesem Falle ein qualifiziertes Legitimationspapier, und daher DARF die Bank auszahlen.

Der Kassierer MUSS aber nicht auszahlen (hinkendes Inhaberpapier), d.h. wenn er nicht der Ansicht ist, dass der Vorleger berechtigt ist, Geld abzuheben (Beispiel: Konto lautet auf Herr Meier, vor dem Kassierer steht ein Frau,...). Dann wird er normalerweise nach der Verfügungsberechtigung oder Vollmacht schauen.

Aber bis 2000 Euro darf er trotzdem auszahlen.

Deshalb ist auch die Sparurkunde ein so wichtiges Dokument, dass man bei Verlust unverzüglich sperren sollte.
Deep-Blue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.02.2005 22:09
Schauen wir doch ins Gesetz :-)

§808 BGB

"Namenspapiere mit Inhaberklausel
(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen."
Shadow_m
Rang: IPO

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Verfasst am: 02.02.2005 23:07
gut dann wird wohl alles klar sein!
denn das gesetz zählt ja;-)) danke!!!
Diablo
Rang: IPO

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Verfasst am: 03.02.2005 17:03
Also, wir sind berechtigt auszuzahlen, müssen aber nicht. Da stimm ich soweit zu. Wenn wir aber bei einer Sparbuchauszahlung grob fahrlässig verhalten, können wir trotzdem haftbar gemacht werden. (Das Beispiel mit der Frau, bei der der Name auf einem Mann lautet, kann schon als grob fahrlässig angesehn werden.)
Christin2103
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 16.02.2005 15:54 - Geaendert am: 16.02.2005 15:59
Der Sparbuchbesitzer hat doch irgendwie auch selbst schuld, irgendwie muss der Andere ja an das Sparbuch rangekommen sein.
Also hat er vielleicht selbst fahrlässig gehandelt!
merlin79
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.02.2005 16:04
Das beispiel mit der frau sehe ich nicht als grob fahrlässig an. Hier ist ja nur klar, dass die Frau nicht Kto.-inhaber sein kann, da ja ein Männername im Buch steht. da wir aber an jeden vorleger auszahlen dürfen, wenn uns hinsichtlich der berechtigung nichts negatives bekannt ist, kann ich auch hier auszahlen.
Im Umkehrschluss würde dieses Beispiel auch sagen, dass wir nur an den inhaber auszahlen dürften, uns aber nicht versichern müssen, dass der vorleger auch wirklich der inhaber ist.

Grob fahrlässig würde ich sagen ist, wenn bekannt ist, dass das buch abhanden gekommen ist oder wenn man weiß dass zum beispiel die getrennt lebende ehefrau vom Konto ihres mannes Geld abheben will.
Bremer21j
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 16.02.2005 17:11
habt ihr dazu mal aktuelle Urteile, wie in Fällen (schuldhaft oder halt nicht schuldhaft) entschieden wurde?

ich persönlich könnte mir nämlich vorstellen, das "viele" (soll nicht alle heißen) Urteile zugunsten der Kunden ausgehen, da dieses doch wirklich eine Grauzone ist, die schwer zu belegen ist.

Aber bevor es soweit kommt bin ich der Meinung, das wir als KI schon einlenken :)
vobamichel
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 04.03.2005 17:45
jep der Kontoinhaber hat sorgfaltspflicht über sein Sparbuch liebevoll auch Hinkendes Inhaberpapier genannt, wenn erst weg gibt dann kann jeder darüber verfügen wer will.

gruss
Michi
Walkthru
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 05.03.2005 00:06 - Geaendert am: 05.03.2005 00:08
Grob fahrlässig wurde nur gehandelt , wenn das Sparkonto offensichtlich nicht rechtmäßig im Besitz des Buchvorlegers sein dürfte und trotzdem geleistet wurde. Dieser Fall trifft nur bei einem als verlustig gemeldeten Sparbuch zu. Hier muss immer die Legitimation des Buchvorlegers geprüft werden. Habe aber leider momentan nicht das BGH-Urteil parat...

Übrigens: Man kann auch über die 2000,00 EUR hinaus an jeden Buchvorleger mit befreiender Wirkung auszahlen.

Ausgezahlt werden darf die versprochene Leistung an jeden Buchvorleger! Also 2.000,00 EUR pro Kalendermonat + Zinsen (Januar und Februar) + gekündigte Beträge. Da auch jeder Buchvorleger berechtigt ist zu kündigen, ist die Leistung hier rein theoretisch unbegrenzt möglich. Beispiel Sparbuch 50000,00 EUR. Der Kunde kündigt am 15.10. den Gesamtbetrag unter Vorlage des Buches und kann dann am 16.01. des Folgejahres den Gesamtbetrag + Zinsen abheben. Wobei hier die Betonung auf "kann" liegt! Wir müssen ja bekanntlich nicht leisten...Aber auch hier wäre man nicht regreßpflichtig.

Außerdem: Selbst bei einem als "Und-Konto" gekennzeichneten Sparkonto kann an jeden Buchvorleger im Rahmen der versprochenen Leistung ausgezahlt werden.
 

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