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Bereich Bausparen und Versicherungen
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Bausparen und Versicherungen

Fragen Spareinlage
 
hauaufdenputz
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 29.01.2005 18:16 - Geaendert am: 29.01.2005 18:16
Hi, kann mir jemand helfen? Kann die Bank bei folgenden Fällen Auszahlungen tätigen?

1. Herr und Frau M möchten 670 Euro vom Sparguthaben ihres 17.jährigen Sohnes abhleben. Der Mitarbeiter weis nicht, das der Sohn wegen Streitigkeiten mit den Eltern auszogen ist. Ist eine schuldenfreie Auszahlung möglich?

2. Herr Z möchte 1250 Euro vom Sparkonto seiner Ehefrau holen. Der Mitarbeiter weis nicht das Frau Z die Scheidung eingericht hat. Auzahlung ja oder nein?

Danke
Deep-Blue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.01.2005 19:28 - Geaendert am: 29.01.2005 19:35
Zu 1.

Ja, wenn die 2 die gesetzlichen Vertreter sind.
viducius
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 29.01.2005 19:33
zu 2)

Ja, da die Sparurkunde ein qualifiziertes LegiPapier darstellt und das KI zur schuldbefreiten Zahlung der versprochenen Leistung (in dem Fall Freibetrag von 2000€/monat) ermächtigt! Wenn der Mitarbeiter dies nicht wusste (!!!!) dann ist die Auszahlung in Ordnung!
Da die Urkunde aber auch ein hinkendes Inhaberpapier ist, muss bei Kenntnis, die Auszahlung vernein werden, da der reine Besitz die Bank nicht dazu verpflichtet, Zahlung der versprochenen Leistung zu leisten!
Deep-Blue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.01.2005 19:37 - Geaendert am: 29.01.2005 19:42
Nehmen wir mal an der Mann hat bisher noch nie Geld von dem Sparkonto seiner Frau abgehoben und kommt zu dir an den Schalter mit dem Sparbuch in der Hand und will mit einmal 1.250 Euro abheben.

Würdest du dann echt auszahlen?

PS: Mein Recht-Lehrer redet immer und immerwieder davon, dass man den Aufgaben nichts dazudichten soll. Da steht nirgends, dass er eine Sparurkunde vorlegt.
viducius
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 29.01.2005 19:42
Da hast du auch wieder recht!
Stimmt! Da steht nicht drin, das er die Sparurkunde dabeit hat! Wenn dem nicht so ist, dann darf der MA sowieso nicht auszahlen! Eigentlich nichtmal wenn die Gläubigerin selbst dasteht!
SpkZicke
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.01.2005 19:44
hmm die grenze liegt doch weit über 1250,-

und wenn er mir persönlich bekannt ist, und ich weiss er ist der Mann von der Kundin.... JA, ich würde auszahlen...ohne ein schlechtes Gewissen zu haben..
**
was das betrifft, ich habe 2 mal die gleiche kundin am Schalter gehabt, die Geld abheben wollte..(kein sparbuch, sondern vom Girokonto)

Gehe zum Schalter,frage was ich für sie tun könnte..

Kundin: Möchte Geld abheben, bin jetzt geschieden, ABER BIN verfügungsberechtigt..

Da kannst du ncihts machen...

Der Kunde muss selber sorgen, das wenn es ein girokonto ist,das die Frau nicht mehr verfügungsberechtigt ist.
viducius
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 29.01.2005 19:48
das is immer so ne Sache...

wenn die Vollmacht vorhanden ist, dann zahle ich aus! Denn die müsste der Ehemann erst entziehen wenns ein Einzelstamm ist! Ist‘s ein OderStamm dann kann man nix machen! Dann dürfen beide verfügen!

Aber es ging hier um ein Sparbuch! Und hier sollte man ohne Sparurkunde kein Risiko eingehen! Sonst könnte ja jeder kommen und einfach mal Geld abheben vom SparKto
Deep-Blue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.01.2005 20:01 - Geaendert am: 29.01.2005 20:05
Mh. Nach §170 BGB hast du schon recht mit der Frau, die geschieden ist und das Geld vom Konto ihres Mannes abheben will.

"§ 170
Wirkungsdauer der Vollmacht
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird. "

Wenn sie mir das aber sagen würde, müsste ich ja davon ausgehen, dass sie nicht mehr Verfügen darf und sozial wie ich bin würde ich den Mann anrufen und mir bestätigen lassen, dass sie auch weiterhin verfügen kann :-)
SpkZicke
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.01.2005 21:30
Das Problem ist, wenn man wegen so einer Angelegenheit zu seiner Ausbilderin geht, kriegt man als dennoch als Antwort: Sie ist immer noch als Verfügungsberechtigt eingetragen, wir kümmern uns nicht um solche Angelegenheiten." d.h. : auszahlen.

(Und da habe ich nun mal kein Bock, mich deswegen mit meiner Ausbilderin anzulgen - was so oder so kein Sinn hätte)
viducius
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 29.01.2005 21:34
Soll ich mal ehrlich sein?
ich würds genauso wie die Ausbilderin handhaben! Solange nichts an der Verfügungsberechtigung geändert ist, bzw. aus einem oder-Stamm ein einzel-Stamm wird, werde ich mich hüten, mich dort einzumischen! Natürlich nur unter der Bedingung, das ich nichts von den genaueren Verhältnissen weiß! Zumal mir die Ehefrau/Ehemann ja weiß Gott was erzählen kann, wies mit seiner/Ihrer Verfügungsberechtigung aussieht! Klar das die nicht zu mir sagen wird: "Oh! Stimmt! Ich darf ja gar nicht mehr abheben!"

Auch wenn das SpardaMotto "Freundlich&Fair" ist! IndemFall muss ich mehr Fair sein als Freundlich ;)
merlin79
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 30.01.2005 00:41
Ich gehe davon aus, dass die sparurkunde vorliegt, denn ohne vorlage ist eine Auszahlung NICHT möglich

zu 1) Muss ausgezahlt werden (es sei denn die eltern sind nicht die ges. Vertreter

zu 2) muss nicht ausgezahlt werden, kann aber.
ein Sparbuchvorleger der nicht verfügungsberechtigt und nicht Kto.-Inhaber ist, kann die auszahlung nicht verlangen

Ich persönlich würde im fall 2 auszahlen, da nichts dagegen spricht. Auch wenn der Vorleger nichts mit dem Inhaber zu tun hat, solange ich nicht weiss, dass das sprabuch gestohlen ist, oder vermisst wird, warum sollte ich nicht auszahlen???
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 30.01.2005 20:42
In beiden Fällen zahlt die Sparkasse mit schuldbefreiender Wirkung aus.

Allerdings ist es im zweiten Fall kniffeliger, da vermeintlich der Name in der Sparurkunde niedergeschrieben ist und der Azubi daraus nicht schließen könnte, dass der (Noch-)Ehegatte verfügungsberechtigt ist. Im Zweifel ist die zweite Verfügung abzulehnen oder die Frau zu benachrichtigen.

Schönen Gruß
Deep-Blue
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.02.2005 22:22
"das is immer so ne Sache...

wenn die Vollmacht vorhanden ist, dann zahle ich aus! Denn die müsste der Ehemann erst entziehen wenns ein Einzelstamm ist! Ist‘s ein OderStamm dann kann man nix machen! Dann dürfen beide verfügen!"


Sollte es sich um ein normales Girokonto handeln, bei dem der Mann Inhaber ist und dir die Frau sagt, dass sie sich getrennt haben und sie eigentlich keine Vollmacht wohl mehr hat aber sie dennoch bei uns im System eingetragen ist, darfst du NICHT auszahlen. (§ 173 BGB)
 

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