Haftung einer Erbengemeinschaft |
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Verfasst am: 27.01.2005 09:45 |
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Habe ein Problem:
und zwar zwei verschiedene Meinungen zur Haftungen von Erbengemeinschaften.
1. die mitglieder haften mit privatvermögen oder
2. die mitglieder haften nicht mit ihrem privatvermögen.
was ist denn nun richtig? |
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Verfasst am: 27.01.2005 09:58 |
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Wobei denn jetzt?
Hat die Erbengemeinschaft Verbindlichkeiten geerbt? |
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Verfasst am: 27.01.2005 10:09 |
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Soweit ich weiß kannst Du ein Erbe entweder annehmen oder ablehnen.
Wenn Du das Erbe annimmst haftst Du mit Deinem Vermögen. Das gilt zumindest für Privatpersonen. |
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Verfasst am: 27.01.2005 10:24 - Geaendert am: 27.01.2005 10:25 |
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Genau, entweder man erbt alles inkl. Schulden und steht dann wir für die eigenen gerade oder man leht ab und ist raus, aus allem.
Die Erbengemeinschaft wird wohl eine BGB-Gesellschaft sein und alle haften dann voll usw._________________________________
L‘enfer, c‘est les autres!
(Jean-Paul Sartre)
_________________________________
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschiche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
(Albert Einstein) |
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Verfasst am: 27.01.2005 10:25 |
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der fall ist der, sie haben ein haus geerbt, mit den dazugehörigen verbindlichkeiten, haus ist vermietet, jahrelang war wohl alles in ordnung, aber jetzt gibt es probleme mit dem mieter, sie wollen also das haus verkaufen, aber aufgrund bestimmter umstände werden sie es nicht los. jetzt die idee: die erbengemeinschaft "pleite" gehen lassen (wenn möglich), und das haus auf dem weg der zwangsversteigerung los werden.
weil wenn das privatvermögen nicht haftet wären deren probleme damit erstmal gelöst... |
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Verfasst am: 27.01.2005 10:34 |
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Nee, entweder ganz oder gar nicht. Ist das Erbe schon angenommen worden? |
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Verfasst am: 27.01.2005 10:37 |
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Erbengemeinschaft haftet auch mit Pivatvermögen.
Da ich annehme, dass auf dem Objekt Grundschulden lasten, ist es höchst wahrscheinlich, dass damals auch ein persönlicher Titel mit vereinbart worden ist (heißt, dass im Falle der Nichtbegleichung der Darlehen direkt in das persönliche Vermögen der Eigentümer gegriffen werden kann und nicht erst im Zuge der Verwertung des Objekts)
Dieser persönliche Titel geht beim Antreten des Erbes mit auf die Erben über. Ein "in den Sand setzen" der Gemeinschaft ist nicht möglich.
Wenn das Haus nicht verkauft werden kann (keine Nachfrage), dann mit dem Preis runter.
Bei einer Zwangsversteigerung bekommt man sowiso nicht den reellen wert der Immobilie. |
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Verfasst am: 27.01.2005 11:04 |
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Nun gut, dann werden die wohl in den sauren apfel beissen müssen |
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Verfasst am: 27.01.2005 13:31 |
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@ Icewolf: wie willste denn ne erbengemeinschaft pleite gehen lassen?
Erbengemeinschaft ist wie Lottogemeinschaft etc .... also BGB-Gesellschaft.:Haften mit privatem Vermögen. |
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Verfasst am: 27.01.2005 14:07 |
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genau das mit dem privaten vermögen war doch meine frage, würde das nicht haften, wäre es schon möglich,
und da das nicht klar war hab ich gefragt, |
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Verfasst am: 27.01.2005 18:00 |
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Wenn die Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft abgelaufen ist, kann eine Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden, vgl. http://dejure.org/gesetze/BGB/1943.html
Diese Frist beträgt 6 Wochen, vgl. http://dejure.org/gesetze/BGB/1944.html
Zur Haftung einer Erbengemeinschaft:
Grundsatz ist, dass die Erben gesamtschuldnerisch haften, vgl. http://dejure.org/gesetze/BGB/2058.html
So lange der Nachlass nicht geteilt ist, stellt er Sondervermögen dar.
So wenig, wie der einzelne Miterbe über einzelne Nachlassgegenstände verfügen kann, kann ein Gläubiger eines Miterben in sie vollstrecken. Möglich ist einzig die Vollstreckung in den Erbteil als solchen, vgl. http://dejure.org/gesetze/ZPO/859.html
Sie erfolgt in der Form der Zwangsvollstreckung in Rechte, nämlich dadurch, dass das Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlässt. Dieser gibt dem Gläubiger das Recht, die Teilung des Nachlasses an Stelle des Erben zu verlangen, falls sie denn überhaupt verlangt werden kann, vgl. http://dejure.org/gesetze/BGB/2042.html
Im Übrigen haften die Erben bis zur Teilung grundsätzlich beschränkt (§ 2059 I 1 BGB). Sie können der
Inanspruchnahme ihres Eigenvermögens mit der Einrede des ungeteilten Nachlasses entgegentreten.
Das gilt nur insoweit nicht, als ein Miterbe sein Recht zur Beschränkung der Erbenhaftung bereits verloren
hat (§ 2059 I 2 BGB).
http://dejure.org/gesetze/BGB/2059.html
Nach der Teilung haften die Erben dagegen - wie der Alleinerbe - grundsätzlich unbeschränkt. |
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Verfasst am: 27.01.2005 20:14 |
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Nett, entweder ganz oder gar nicht!
Die Ausschlagefrist beträgt für im Inland ansässige Erben 6 Wochen ab Kenntnisnahme der Erbschaft.
Und dann haftet die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger des Erblasser unmittelbar, unbeschränkt und mit Ihrem gesamten Privatvermögen.
Sofern Grundschulden in ausreichender Höhe vorhanden sind ist zumindest das Kreditinstitut fein raus.
Und so ganz kann mich sich aus einer Erbschaft nicht zurückziehen. So gibt es die großen (für Ehefrauen) und den kleinen Pflichtteil (Erben 1. Ordnung). Einen gewissen Teil ist nicht ausschlagbar, auch nicht bei ausrücklicher Enterbung auf dem Testamentswege.
Schönen Gruß |
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Verfasst am: 28.01.2005 00:15 |
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Die Erbengemeinschaft (§§ 2032ff BGB) ist keine BGB-Gesellschaft. Sie unterliegt nicht den Vorschriften der §§ 705ff BGB. Sie ist keine juristische Person und erlangt auch keine eigene Rechtspersönlichkeit. |
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