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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

LV/RV --> nachgelagerte Besteuerung ?
 
Bremer21j
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 23.01.2005 15:34
Wie genau wirkt sich die neue Besteuerung seit Jahresanfang aus?

mit welchen Beträgen werden die Erträge aus den o.g. Versicherungen besteuert?

und was genau wird besteuert? nur die Erträge, und was genau sind die Erträge?

Danke für die Infos!
MfG
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.01.2005 19:46
1. In der Erwerbsphase bleiben die Aufwendungen zur Altersvorsorge weitgehend steuerfrei. Im Jahre 2005 können nur 60 % der Aufwendungen für eine Rürup- Vertrag als Sonderausgaben (max. 20.000 €) geltend gemacht werden. Der Prozentsatz steigt bis 2040 auf 100 %
2. Später in der Auszahlungsphase sind die Altersbezüge steuerpflichtig.
Ab dem Jahr 2005 unterliegen Renten einheitlich zu 50 % der Besteuerung. Dies gilt für alle Bestandsrenten und die in diesem Jahr erstmals gezahlten Leistungen.
Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahre 2020 in Schritten von 2 % auf 80 % und anschließend in Schritten von 1 % bis zum Jahre 2040 auf 100 % angehoben.
Die Renten sind steuerfrei, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von zurzeit 7664 € liegt.
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.01.2005 20:35
Nur wg. der Gesetzesänderung wird eine LV aber nicht unanttraktiv! Es ist immer noch eine gute Absicherung des biologischen Risikos, und es werden am Ende nur 50% der Erträge versteuert.

@Hermann:

Danke für die schöne komprimierte Zusammenfassung, div. Dozenten schaffen das nicht so "auf den Punkt" gebracht.

Schönen Gruß
Gecko
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.01.2005 08:06
RV werden jedoch nur mit dem ertragsanteil besteuert, dieser beträgt bei eintrittsalter 60 22% und sinkt bis auf 18% bei nem eintrittsalter 65
dafür kann wäjrend der ansparphase nix abgesetzt werden, es müssen jedoch keine erträge auf freibeträge etc. angerechnet werden
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.01.2005 14:03 - Geaendert am: 24.01.2005 14:12
Bei den klassischen Rentenversicherungenverträgen ab 2005 können die Beiträge können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden
Die Renten daraus sind zum Teil steuerpflichtig. Der Steuer pflichtige Teil hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab und ist niedriger als bisher.

Das ist aber eine vorgelagerte Besteuerung!
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.01.2005 14:06
Die Ertragsanteilsbesteuerung findet weiterhin in den Fällen Anwendung, in denen ein (Spar-)Kapital, das vollständig aus versteuertem Einkommen gebildet wurde, verrentet wird.
Das betrifft insbesondere Veräußerungsleibrenten oder Leibrenten gegen Einmalbetrag.
Flo11077
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 24.01.2005 20:03
Ein wenig kompensiert werden die steuerlichen Einbußen dadurch, dass mit Beginn von 2005 die Sterbetafeln geändert worden sind.
Sprich, der Menschheit wird ein längeres Leben prognostiziert.
Dies wirkt sich beitragssenkend auf KLV und RLV aus.
Wenigstens ein kleiner Trost für die, die sich nicht mehr die steuerlichen Voteile zu Nutzen machen können.

Flo

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.01.2005 20:07
@Flo: Völlig richtig!

Bite beachten, dass die längere Lebenserwartung in der Rentenversicherung genau das Gegenteil bewirkt, da die Versicherungsunternehmen damit kalkulieren müssen, dass der versicherungsnehmer länger lebt und Anspruch auf die Rente hat!
Flo11077
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 24.01.2005 20:12
Stimmt, das hatte ich vergessen, da der Umkehrschluss natürlich auf der Hand liegt.
Um die Sache zu komplettieren sei noch erwähnt, dass sich die geänderte Lebenserwartung natürlich auch auf die Prämien der Risiko-LV auswirken wird.
Damit werden diese nun noch preiswerter.
Damit wird die Entscheidung noch leichter fallen ob ich in eine fondsgebundene LV investiere oder lieber ene Risiko-LV abschließe und selber in einen Fonds spare.

Dieses Prozedere ist ja offensichtlich im Todesfall eh die bessere Lösung

Flo

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.01.2005 20:49
Richtig, da du (bzw. die geldgeilen Erben) bei der Fondgebundenen LV im Todesfall entweder die garantierte Versicherungssumme oder aber die Fondsanteile erhälst. Es gilt das Maximumprinzip, d.h. es wird die höhere Summe den Begünstigten ausgezahlt.

Bei der Kombination Fondssparplan und RLV bekommst im Todesfall die Versicherung und die angesparten Anteile.

Wobei der Fonds an sich eine recht schlechte Anlageform aufgrund der hohen Kosten ist. Lieber in die Materie eindenken und mit ca. 15 verschiedenen Aktienwerten ein eigenes schön diversifierets Portflio zusammenstellen.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.01.2005 21:06
Was hat das mit nachgelagerter Besteuerung zu tun?
Sie können nur noch mit einer s genannten Rürup- Rentenversicherung steuerliche Vorteile in der Gegenwart erzielen.
Flo11077
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 24.01.2005 21:32
Es hat in sofern was damit zu tun, dass man mit dieser WEise die Besteuerung umgehen kann und die gleiche, sogar bessere Absicherung, abdeckt.

War also quasi nur eine Alternative zu den standadisierten Produkten

Flo
Bremer21j
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.01.2005 21:46
Was ist eine Rürup-Rente? bitte mal eben aufklären, schon sooft gehört, aber richtig zuordnen kann ich das nicht!
Gecko
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 25.01.2005 01:09
rürup rente ist die von versicherungen genannt basis rente bis 20T € im jahr pro person können die beiträge zu 60% in 2005 abgesetzt werden, dies wird in 2% schritten auf 100% angehoben, dafür nachgelagerte besteuerung der rentenzahlung, kann nur als rente ausgezahlt werden, schlecht vererbbar...
Klosterfrau
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 25.01.2005 13:11
@ gecko


sag mal zu welchen Zeiten bist du auf bankazubi.de tätig...


: o )

MfG

Klosterfrau
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.01.2005 13:17
Rürup- Rentenversicherung
Der Versicherte kann frühestens ab 60 Jahren eine lebenslange Rente erhalten. Er kann die Police nicht kapitalisieren, beleihen, vererben, verkaufen oder über-tragen. Er kann darin zusätzlich das Risiko der Berufsunfähigkeit und der verminderten Erwerbsfähigkeit absichern und für den Todesfall den Ehepartner und die Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge be-steht.
Versicherte können den Beitrag laufend oder vor dem gewünschten Rentenbe-ginn in einem Betrag und sofort eine Rente erhalten.

Kurzform:
6 Voraussetzungen einer Rürup- Rentenversicherung!!

- Zahlung einer lebenslangen Leibrente
- Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Berechtigten
- nicht vererblich,
- nicht übertragbar,
- nicht beleihbar,
- nicht veräußerbar und
- nicht kapitalisierbar
Bremer21j
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 27.01.2005 22:50
Er kann die Police nicht kapitalisieren
---> das heißt ????

Versicherte können den Beitrag laufend oder vor dem gewünschten Rentenbe-ginn in einem Betrag und sofort eine Rente erhalten.
---> Ist das nicht ein Widerspruch zu o.g. Punkt?


Wo ist denn jetzt der Unterschied zu einer normalen RV? Oder bring ich jetzt einfach nur Begrifflichkeiten durcheinander?
Ich surf jetzt noch bisserl durchs Netz.. weitere Fragen folgen :) aber Danke an alle Helfer!
 

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