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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Ausbildung & Berufseinstieg

Weihnachtsgeld
 
RoyalTS
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 05.01.2005 13:18
Hallo zusammen,

Da ich nicht übernommen werde, habe ich auch kein Weihnachtsgeld bekommen... Wie sieht das bei euch aus???

Viva Colonia!

MaGGoTCoRp
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.01.2005 13:47
BItte???
Das Weichnachtsgeld richtet sich immer nach den Monates des Jahres, wo du gearbeitet hast.
Du hast sicherlich das Jahr 2004 über immer gearbeitet, also hast du auch ein Recht drauf dass du es bekommst.
Wenns jedoch freiwlillig vom Betrieb kommt, find ich die Leute die bei dir oben hocken, nur noch SCH****

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Als du geboren wurdest, lachten alle und du weintest. Lebe so, dass wenn du stirbst, du lachst, und andere weinen!!
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

MagicMitch
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 05.01.2005 13:49
Wie??? Du hast kein Weihnachtsgeld bekommen weil du in diesem Jahr nicht übernommen wirst??? Normalerweise hängt das eine nicht mit dem anderen zusammen. Das Weihnachtsgeld ist für das letzte Jahr und da hast du ja noch ganz normal gearbeitet. Daher hast du dir auch dein 13. Gehalt verdient.

Die Sache das du nicht übernommen wirst ist ja erst dieses Jahr und hängt nicht mit‘m letzten Jahr zusammen.

Bleib cool, dann wird Dir niemals heiß

MaGGoTCoRp
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.01.2005 13:50
genau das wollte ich soeben auch damit sagen
magic witch ;)

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Als du geboren wurdest, lachten alle und du weintest. Lebe so, dass wenn du stirbst, du lachst, und andere weinen!!
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RoyalTS
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 05.01.2005 14:02
Das habe ich eigentlich auch gedacht. Nur wenn man in einem gekündigten Verhältnis steht , und das ist man rechtlich wenn man nicht übernommen wird, ist das Sache des Betriebes, Weihnachtsgeld zu zahlen.

Viva Colonia!

sethe1
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 05.01.2005 14:02
Das darf rechtlich nicht sein, wenn deine Kollegen welches bekommen und du nicht. Geh mal zum Personalrat
MaGGoTCoRp
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.01.2005 14:03
JO stimmt leider.
Na ja. Dumm gesagt, wenn dir dein Betrieb netmal mehr das Weihnachtsgeld gibt, kannst froh sein, das du da nimmer hinmusst. Sowas vo denen, find ich einfach nur unmoralisch
Diome
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 05.01.2005 14:06
Toll ist auch, wenn du erst Weihnachtsgeld bekommen hast und es dann zurückzahlen mußt, weil du vor einem bestimmten Stichtag des Folgejahres gehst. Hatten wir bei uns letztes Jahr....
Icewolf
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 05.01.2005 14:13
richtig
man muss am 1.4. des folgejarhres noch beschäftigt sein, um anspruch darauf zu haben!!!

zumindest meines Wissens nach
MaGGoTCoRp
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.01.2005 14:14
So ein Schrott. -.- tzzzzz

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.01.2005 14:42
Weihnachtsgeld ist ja eine freiwillige Leistung des Arbeitgeber, er kann also zahlen oder nicht, und wenn er sparen kann, dass er Dir und ähnlichen keines zahlt, dann macht er es halt ganz gerne mal, hart aber möglich.

_________________________________

L‘enfer, c‘est les autres!
(Jean-Paul Sartre)
_________________________________

Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschiche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
(Albert Einstein)

Chica85
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 05.01.2005 17:37
Also das find ich mal echt krass! Bei was für einer Bank bist du denn? Wurde auch nicht übernommen hab s aber bekommen!
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.01.2005 20:58
Gesetzlich besteht kein Anspruch auf Zahlung.
Die Verpflichtung zu einer Zahlung muss sich entweder aus dem einschlägigen Tarifvertrag oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Zusätzlich kann sich die Verpflichtung für den Arbeitgeber aber auch aus der „betrieblichen Übung", d.h. dreimalige Zahlung des Weihnachtsgeldes ohne Vorbehalt, ergeben.

Der AG ist berechtigt, die Zahlung auch an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen, z.B.
- ungekündigtes Arbeitsverhältnis- keine überdurchschnittlichen Fehlzeiten (auch durch Krankheit bedingt).

Meist wird die Zahlung auch an die Bedingung geknüpft, dass das Arbeitsverhältnis zu einem festgelegten Stichtag, z.B. nächstes Quartalsende im neuen Jahr noch bestehen muss oder noch keine Kündigung ausgesprochen wurde.
 

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