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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

PfÜb bei Gemeinschaftskonten
 
Lea
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 12.10.2002 14:47
Hi!

Kann mir jemand sagen, was gemacht werden muss, wenn dem KI ein PfÜb über das Vermögen eines Gemeinschaftskontos (ODER-Konto) zugeht und der Pfüb sich aber nur gegen einen Inhaber (z.B. nur der Ehemann oder so) richtet. Eigentlich müsste das Konto ja sofort für Auszahlungen gesperrt werden, bis der entsprechende Betrag gezahlt wird. Andererseits kann man dem anderen Inhaber ja nicht einfach den Zugriff auf sein Geld verwehren, oder wie seht Ihr das???

Bye,
Lea
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.10.2002 16:08
liegt ein Pfändungsbeschluss gegen nur einen Kontoinhaber eines Oder-Kontos vor, so kann der Mitkontoinhaber verfügen. Liegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, können die Mitkontoinhaber nicht mehr verfügen und nach Ablauf der 2-Wochen-Frist muss die Bank an den Pfändungsgläubiger überweisen.
Bei einem UND-Konto sind Pfändungsbeschlüsse gegen nur einen Kontoinhaber unwirksam und muss somit nicht beachtet werden.
Rotermund
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 12.10.2002 18:45
Kleine Ergänzung zu Merton20

Die Kontoinhaber sind über den Eingang des Beschlusses zu informieren.

Aber:
Der Schuldner könnte Vollstreckungsschutz beantragen und der Kontomininhaber seine Rechte an dem Guthaben geltend machen.
Außerdem kann der Kontomitinhaber das Oder-Konto in eine Und-Konto umwandeln, wenn eine entsprechende Klausel im Kontovertrag vorhanden ist.

Heinz Rotermund
HRotermund@aol.com

MarinaR
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 16.10.2002 14:06
Es sind keine Auszahlung zu machen. Keiner darf
über das Konto verfügen
Oldenburg
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 31.10.2002 14:05
Man muss unterscheiden zwischen einer Pfändung und einem Überweisungsbeschluss. Die Sperre eines Kontos gilt in jedem Falle nur in Höhe des gepfändeten Betrages. Grundsätzlich darf auch ein Mitkontoinhaber verfügen. Dafür ist nicht die Und/Oder-Eigenschaft des Kontos entscheidend. Da das Kreditinstitut aber nicht klären kann, wem welcher Betrag des Guthabens zusteht, wird es immer eine Sperre veranlassen. Verwiesen wird auf die entsprechenden §§ des BGB zu Gesamtgläubigerschaft.
 

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