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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wertpapiere, Derivate, Börse

Gestzl. Grundlage zu priv. Veräußerungsgeschä
 
Tweety
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 06.12.2004 20:11
Hallo zusammen!
Ich suche das Gesetz mit dem entsprechendem Paragraphen, in dem steht, dass ich bei Gewinnen/Verlusten aus priv. Veräußerungsgeschäften mit Aktien den Gewinn/Verlust nur zu Hälfte ansetzen muss und bei Spekulation mit festferz. WP ganz.
So steht es nämlich in meinem Schulbuch. Aber irgendwie erklärt mir dazu jeder was anderers.
Daher hätte ich jetzt gerne gewusst, wo genau das steht.
Ich habe versucht das EStG durchzuforsten. Habe aber irgendwie nichts gefunden. Wahrscheinlich überlesen?!
herr_frank
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 06.12.2004 20:23
mmm...

Da habe ich einen schönen Link, den ich hier aber schlecht reinkopieren kann... *fg*

Moment, dann bekommst de eine Nachricht von mir - mit Link!

*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
... be happy & peace forever ...

herr_frank
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 06.12.2004 20:29
Spekulationsgeschäfte/Verluste
Für Verluste aus Spekulationsgeschäften war bisher lediglich ein Verlustausgleich mit anderen positiven Spekulationseinkünften desselben Kalenderjahres möglich. Eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften oder der Vor- bzw. Rücktrag von Verlusten aus Spekulationsgeschäften war ausdrücklich ausgechlossen ( § 23 Abs. 3 EStG alt).

Dies Verlustausgleichsbeschränkung wird durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 zumindest in Teilbereichen aufgeweicht. In Anlehnung an § 10d EStG wird nunmehr für Verluste i.S.d. § 23 EStG die Möglichkeit geschaffen, im Entstehungsjahr nicht mit anderen Spekulationseinkünften ausgleichsfähige Verluste in das Vorjahr und in künftige Veranlagungszeiträume zurück- bzw. vorzutragen und dort mit positiven Einkünften im Sinne des § 23 EStG zu verrechnen. Der insoweit neu eingeführte § 23 Abs. 3 S. 8 u. 9 EStG sieht allerdings ausdrücklich nur einen Ausgleich mit Spekulationseinkünften vor.

Auf Grund der Bezugnahme auf § 10d EStG gelten hinsichtlich der Verlustberücksichtigung die formalen Regelungen des § 10d EStG. D. h., die in den künftigen Veranlagungszeiträumen mit anderen positiven Einkünften i.S.d. § 23 EStG ausgleichsfähigen Verluste müssen zum Ende des Verlustentstehungsjahres gesondert festgestellt werden. In den Bescheiden über die Feststellung des vortragsfähigen Verlustes muss somit in Fällen des § 23 EStG eine zusätzliche Bestimmung über die lediglich eingeschränkte Ausgleichsfähigkeit dieser Verluste getroffen werden. Insoweit gilt für die Verluste i.S.d. § 23 EStG dieselbe Einschränkung wie bei Verlusten aus Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ( Sonstige Einkünfte ).

Der Verlustvortrag / Rücktrag für Verluste ab 1999 in diesem Sinne ist möglich ( § 52 Abs. 22 EStG ).


(kommt auch DA^^ her... *fg)

*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
... be happy & peace forever ...

Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 06.12.2004 20:30 - Geaendert am: 06.12.2004 20:35
§ 3 Nr. 40 EStG
Steuerfrei sind die Hälfte
......

Das Halbeinkünfteverfahren gilt nach § 3 Nr. 40 EStG für
- Dividenden und Gewinnausschüttungen. Die hälftigen Erträge gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
- Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von Beteiligungspapieren innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb. Die hälftigen Gewinne und Verluste gehören zu den sonstigen Einkünften (§ 23 EStG).
Tweety
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 07.12.2004 06:59
Vielen Dank!
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 13.12.2004 21:24
Gewinne aus Wertpapiergeschäften sind steuerpflichtig, sofern die Papiere kürzer als ein Jahr gehalten werden und die Freigrenze von 512 Euro nicht überschritten ist. Wegen des Halbeinkünfteverfahrens ist die Grenze faktisch aber doppelt so hoch.
 

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