Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 44
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
Acybank
dannyyrl
JoeyFranklin
MosaicMind
GreenStrides

Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

Definition: Einrede der Vorausklage
 
Beckham18
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 02.12.2004 15:22
Wie definiert ihr in einfachen Sätzen diie Einrede der Vorausklage??
Flummii
Rang: Mid Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 02.12.2004 15:37
Mal auf Bürgschaft bezogen:

Der selbstschuldnerisache Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage, das heißt:
Er darf nicht verlangen, dass das KI erst von den Kreditnehmer die Zahlung gefordert wird, sondern muss auf erstes Verlangen zahlen.
Turkishdelight
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 02.12.2004 16:28
Was Flummi definiert hat, ist der "Verzicht auf Einrede der Vorausklage".

Die "normale" EdV bedeutet, dass der Bürge von dem Kreditinstitut die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des eigentlichen Schuldners verlangt. Und erst dann, wenn dieses erfolglos war, muss der Bürge zahlen!
Bibianca
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 02.12.2004 16:30
bleiben wir mal bei der Bürgschaft

Gewöhnliche Bürgschaft

Der Bürge kann die Zahlung verweigern, solange der Gläubiger nicht eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Hauptschuldners versucht hat.
Macht der Bürge von der Einrede der Vorausklage Gebrauch, muss der Gläubiger zunächst die Zwangsvollstreckung betreiben. Ist diese erfolglos, kann der Bürge in Anspruch genommen werden.

oder

Verzicht der Einrede der Vorausklage
(selbstschuldnerische Bürgschaft)

daher der Bürge kann vom Gläubiger direkt in Anspruch genommen werden. Der Bürge kann die Zwangsvollstreckung nicht verlangen.

ist doch easy oder???????????

don`t worry be happy

Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 02.12.2004 16:50 - Geaendert am: 02.12.2004 16:52
Eine Privatperson kann, wenn sie nicht auf dieses Recht verzichtet hat, den Einwand (Einrede) vorbringen, dass der Gläubiger erst beim Hauptschuldner in das bewegliche Vermögen vollstrecken lassen soll (klagen), bevor er das Geld vom Bürgen verlangt.
Cupra
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 02.12.2004 20:22
siehe auch die Vorschriften des §771 BGB ff.

bei den meisten selbstschuldnerischen BÜ´s verzichtet der Kunde auf die Einrede der Vorausklage (zunächst Vollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners), der Anfechtbarkeit (gerichtliche Anfechtbarkeit der sofortigen Zahlung / daher Bank muss nicht gerichtlichen Titel zur Vollstreckung erwirken) und der Aufrechenbarkeit (Forderungen des Hauptschuldners gegen das KI wie z.B. bestehende Sparguthaben werden nicht mit der zu Grunde gelegten Verbindlichkeit verrechnet).

Sind schon ziemlich heftige Einschnitte, aber bedeutet mehr Sicherheit für die Bank.

Schönen Gruß
 

Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse