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Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Wiederruf von Haustürgeschäften
 
herr_frank
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.11.2004 20:35
Hallo,

ich arbeite gerade den Prüfungskatalog durch.

Nun bin ich auf Wiederrufsrecht bezüglich Haustürgeschäften gestoßen. Leider haben wir Haustürgeschäfte im Berufsschulunterricht gar nicht besprochen.
Wodurch unterscheidet sich ein gewöhnliches Geschäft denn von ein Haustürgeschäft, außer dass beim Haustürgeschäft vom Vertreter oder Handelsreisenden an der Haustürgeklingelt und der Staubsauger im Wohnzimmer vorgeführt unf verkauft wird und nicht im Geschäft???

Gibts da eine bestimmte Definition? Im Grill und meinen anderen Büchern konnte ich gerade keine Definition finden.

Und wie lange ist die Frist zum Widerruf bezüglich solcher Geschäfte?

Danke für eure Antworten!

*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
... be happy & peace forever ...

Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.11.2004 21:24
§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsoder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.
(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.
hairmahn
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 17.11.2004 23:44
Betreff Widerrufsrecht:

Der Kunde muss schriftlich über sein Widerrufsrecht belehrt werden!

Widerrufsrecht binnen 2 Wochen

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.11.2004 10:15
Soviel ich weiß gilt es schon als ahustürgeschäft, wenn du von der Bank zu deinem Privatkunden hinfährst und dort ein Gespräch zu führen. Du musst vorher den Kunden informieren über was das Gespräch gehen wird und der Kunde muss nachher noch unterschreiben über was es gegangen ist, und dass das alles vorher im ersten Schreiben stand.
Gibt glaub ich noch mehr Regelungen, aber ich hatte nur einmal kurz mit Kontakt!

-----------------
wer sich über Fehler in Rechtschreibung oder Grammatik beschweren will soll das nur tun, hab eh keine Zeit die zu lesen und mich darauf zu konzentrieren! ;)

Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.11.2004 16:44 - Geaendert am: 18.11.2004 16:52
Ein Haustürgeschäft liegt vor, wenn der Verbraucher an einem ungewöhnlichen Ort

- durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung oder

- anlässlich einer von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung oder

- im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen zum Abschluss des Vertrages veranlasst worden ist.

Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat.

Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
 

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