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Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

OHG / KG / GmbH
 
herr_frank
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 16.11.2004 22:07 - Geaendert am: 16.11.2004 22:18
Hallo!

Ih versuche gerade Aufgaben zur Vorbereitung für die AP zu lernen.

Laut der mir vorliegenden Musterlösung bezüglich einer Aufgabe sind OHG und KG keine juristischen Personen des privaten Rechts.

Ist das richtig???


******************************

2. Frage...

Bei welchen der folgenden Gesellschaften, ist die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft/en beschräkt?

Laut Musterlösung gehört die eG zu den richtigen Antworten.
In meinen Augen ist das aber falsch, da die Genossen doch eine Nachschusspflicht haben. Oder sehe ich das falsch?

*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
... be happy & peace forever ...

Lrcoolk
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 16.11.2004 22:29
bei der eG haften die Genossen mit dem Genoanteil, es kann eine beschränkte Nachschußpflicht bestehen !! Das wird im Gesellschafftsvertrag (Statut/Satzung) geregelt.

Greetz Lrcoolk
hairmahn
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 16.11.2004 22:29
Also hab das hier im I-Net rausgefunden .

Juristische Personen sind Personen- oder Sachgesamtheiten, die zusammengeschlossen werden, um die Rechtsfähigkeit zu erlangen.

Juristische Personen des privaten Rechts:
- eingetragene Verein (eV), - die Genossenschaft (eG),
- die Stiftung, - die Aktiengesellschaft (AG),
- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

juristische Personen des öffentlichen Rechts:
- Körperschaften (z.B. Bund, Länder, Gemeinden),
- Anstalten (z.B. Deutsche Bundesbank) und Stiftungen (z.B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz) des öffentlichen Rechts.


KG/ OHG sind handelsrechtliche Personengesellschaften.
Die haben durch ihren vollhaftenden Vertreter die Rechtsfähigkeit und brauchen sie nicht erst noch zu erlangen.

Das klingt gut oder? ;-)
Tweety
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 16.11.2004 22:35
Zu 1:
Im Prinzip zählen OHK und KG zu den nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, weil es Gesamthandsgemeinschaften sind, bei der mehrern Beteiligten ein Vermögen nicht anteilig, sondern gemeinschaftlich zusteht. Nicht die Personengemeinschaft, sondern ihre Mitglieder sind gemeinschaftlich Träger der Rechte und Pflichten (vgl. Wirtschafslehre des Kreditwesens).

Da sie aber weitestgehend wie juristische Personen behandelt werden (§124 HBG), heißen sie quasi-juristische Personen.

Zu 2 kann ich dir das nicht mit Sicherheit sagen, daher lass ich es besser, bevor du was falsches lernst ;-)
 

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