anzahlungsgarantie |
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Verfasst am: 13.11.2004 19:40 |
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ist das richitg?
wenn eine firma x für eine andere firma y etwas bauen soll und die firma y eine anzahlung leiset, dann schließt die firma x eine anzahlungsgarantie (Aval) mit seinem KI ab, und wenn Firma x seinen auftrag nicht kontraktgerecht erfüllt, dann kann die firma y von dem KI verlangen das sie das geld aus der anzahlung zurückerhalten |
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Verfasst am: 13.11.2004 19:43 |
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und der garantivertrag wird mit wem abgeschlossen? |
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Verfasst am: 14.11.2004 20:31 |
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Nee, nicht ganz, also das ist keine Garantie!
Ein Aval (sprich Bürgschaft und somit eine Eventualverbindlichkeit für das KI) ist immer akzessorisch, d.h. an das Grundgeschäft gebunden.
Zumeist wird in solchen Fällen die sog. Anzahlungsbürgschaft geleistet. Diese dann auch auf "erstes Anfordern" abgeschlossen. Dieses bedeutet, dass die anzahlende Firma sofort auf das KI des Bauunternehmens zurückgreifen kann.
Diese Kreditleihe erfolgt aus meinen Erfahrungen immer nach Abschluß eines Bauvorhabens. 10% der Auftragssumme werden dann (ich glaube) ca. 5 Jahre als Bürgschaft zur Verfügung gestellt um somit bei eventuellen Mängeln (auch bei insolventen Firmen) schnell Zugriff zu haben.
Klärt mich auf wenns nicht stimmig ist.
Schönen Gruß |
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Verfasst am: 14.11.2004 22:01 - Geaendert am: 14.11.2004 22:03 |
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Das ist schon ein Garantie. Bürgschaften oder auch Avale stehen für die Bürgschaft und Garantie als Oberbegriff.
Rein juristisch ist dies eine Anzahlungsgarantie.
Die Anzahlungsgarantie zu Gunsten des Käufers dient der Sicherstellung der Rückerstattung der geleisteten Anzahlung für den Fall, dass der Verkäufer seine vertraglichen Lieferungs- oder Leistungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Garantiebetrag entspricht generell dem Anzahlungsbetrag, der in der Regel 15–30 % des Vertragswertes ausmacht, teilweise jedoch auch 100 % betragen kann (Vorauszahlungsgarantie). Die Laufzeit der Garantie richtet sich nach dem Zeitraum, der für die Lieferung voraussichtlich benötigt wird.
Quelle:
http://fk.hypovereinsbank.de/839.php |
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Verfasst am: 14.11.2004 22:45 |
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Also dem mit Garantie als Oberbegriff kann ich nicht zustimmen. Jedenfalls nicht nach dem, was ich letzte Woche beim Thema Firmenkredite im Abschlusslehrgang
erfahren habe.
Danach haben wir Sicherheiten zwischen abstrakt und akzessorisch unterscheiden.
Abstrakt Akzessorisch
Grundschuld Hypothek
Abtretung vertragliches Pfandrecht
und
Garantie Bürgschaft
Die Garantie kann also nicht der Oberbegriff sein!!!
Sie ist nur eine der Bürgschaft ähnliche Kreditsicherheit,
wobei ein Dritter (Garant) sich verpflichtet, für den Erfolg einer Sache einzustehen und für Schäden (z.B. Erfolglosigkeit) zu haften
Sie ist eine abstrakte Schuld, da sie vom rechtlichen Schuldverhältnis losgelöst ist.
Übrigens ist die Garantie in Deutschland kaum noch gefragt.
Servus |
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