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Forenübersicht >> Schriftliche Abschlussprüfung

eigenheimzulage "kompaktwissen"
 
jona2204
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 13.11.2004 18:12
hab da ein kleines problem

ich kenn die alten sätze der EHZ aber leider nicht die neuen.

korrigiert mich wenn bei den alten sätzen was falsch ist

Neubau Altbau
5% der Anschaffungs- 2,5% der Anschaffungskosten
kosten, max. 2556,00 EUR max. 1278,00 EUR

Kinderzulage 767,00 EUR

Einkommensgrenzen ledig: 81807,00
verh. 163.614,00

Grenze erhöht sich pro kind bei ledigen um 15339,00 und verh. um 30678,00

Jetzt fehlen mir nur noch die neuen.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 13.11.2004 18:22 - Geaendert am: 13.11.2004 18:41
EigZulG § 5 Einkunftsgrenze
--------------------------------------------------------------------------------
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 70.000 Euro nicht übersteigt. Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahrs 140.000 Euro nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, erhöhen sich die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 um 30.000 Euro, in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15.000 Euro für jeden Anspruchsberechtigten.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 13.11.2004 18:24 - Geaendert am: 13.11.2004 18:24
EigZulG § 9 Höhe der Eigenheimzulage
--------------------------------------------------------------------------------
(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5.
(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro.
...
(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 Euro.
jona2204
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 13.11.2004 18:30
vielen dank herrmann

also , wenn ich das richtig verstanden habe dann,

1% der bemessungsgrenze aber max. 1250,00 pro jahr
pro kind 800,00

Einkommensgrenze 70.000 bei ledigen und bei verh. 140.000
bei ledigen und ein kind 15.000 bei verh. 30.000 mehr als einkommensgrenze und die beschränkung alt- und neubau gibt es nicht mehr,richtig, wird jetzt einheitlich
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 13.11.2004 18:32 - Geaendert am: 14.11.2004 11:02
Der Dank in Groß- und Kleinschreibung wäre noch schöner gewesen.

EigHZ = 1 % der Bemessungsgrenze, aber max. 1250 Euro pro Jahr
pro Kind 800 Euro pro Jahr

Einkommensgrenze: Vorjahr + Einzugsjahr zusammen
70.000 bei Ledigen und
140.000 bei zusammenveranlagten Eheleuten

30.000 mehr als Einkommensgrenze pro Kind
Kein Unterschied zwischen Alt- und Neubau
jona2204
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 13.11.2004 18:33
Ok, also vielen vielen Dank Herrmann

;-)
 

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