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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Rückerstattung ZASt
 
DavedEpi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 12.11.2004 15:12 - Geaendert am: 12.11.2004 15:28
Hallo miteinander,

eine Frage beschäftigt mich. Ein Kunde vergisst, seinen FA zu stellen, der jedoch nicht ausgeschöpft ist. Er bekommt eine Steuerbescheinigung bei Zinsgutschrift, wo natürlich ZASt und Soli abgezogen werden. Da sein FA nicht ausgeschöpft ist, bittet der Kunde die Bank unter Vorlage der Original-Steuerbescheinigungen sowie Stellung eines FA die Rückerstattung der abgezogenen ZASt und Soli (innerhalb eines Kalenderjahres). Ist dieses rechtlich begründet?

Danke bereits vorab für eure Antworten
winniethebigbaer
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 12.11.2004 15:24
Also meines Wissens hat der Pech gehabt.
Er kann sich das nur am Jahresende über die Steuererklärung wiederholen, und er ist selbst dafür zuständig seinen FA zustellen und nicht die Bank.
sparkassenmaus1
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.11.2004 15:36
Also wir Erstatten es zurück, verlangen aber eine Gebühr vom Kunden dafür. Denke, das ist Kulanz.
plas
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.11.2004 16:03 - Geaendert am: 12.11.2004 16:04
mausi ? verlangt ihr nu gebühr oder seid ihr kulant ?

mein tel ist endlich da !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! ;))))))
sparkassenmaus1
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.11.2004 16:28
Wir verlangen Gebühr, ist aber kulant, daß wir überhaupt rückerstatten. Wie Du sicher gelesen hast, machen das nicht alle!!!!
Schön, Du scheinst ja eine Glückssträhne zu haben :-)
absinth0509
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 12.11.2004 16:41
Sorry, aber ich glaube nicht, dass Ihr Ihm die ZaSt erstattet! Diese hat nämlich der Staat bekommen und somit muss er Sie sich dort über seine Steuererklärung zurückholen. Woher will man wissen, dass sein FA nicht ausgelastet ist!Ebenso kann er seinen FA nicht rückwirkend ändern!
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.11.2004 17:36
ZASt-Erstattungen sind durchaus möglich, machen wir aber auch nur bei guten Kunden, da es sich ja vorab mal um Steuerschulden (=persönliche Schulden) handelt, die die Sparkasse zu zahlen hat (wir sind Entrichtungspflichtiger und können haftbar dafür gemacht werden).

Innerhalb eines Kalenderjahres ist das möglich, muss aber ehrlicherweise sagen, dass ich das vielleicht ein oder zwei mal gemacht habe und mittlerweile total vergessen habe, wie sich das handhaben lässt.

Schönen Gruß
 

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