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Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Zusammenarbeit zw. BR und ArGeber
 
Iceman
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 30.08.2004 23:42
Hallo,

Nachdem BetrVG gibt es eine Einigungsstelle, die die Möglichkeit einer Klage vor dem Arbeitsgericht nicht berührt.
Was ist aber, wenn KEINE EINIGUNG erzielt wird und z.B der vom Betriebsrat vertretene Mitarbeiter dann vor Gericht zieht?
Ist ja auf der einen Seite verständlich, oder? Deswegen kann man doch nicht vorneherein sagen das eine Klage vor dem Arbeitsgericht unberührt bleibt.

Danke für eure Antworten.

MfG
ICE
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 31.08.2004 09:58
Die Möglichkeit zur Einrichtung einer Einigungsstelle ist wie viele Sachverhalte im Rahmen der Mitbestimmung im Betriebsverfassungsgesetz geregelt,
vgl. http://www.sidiblume.de/info-rom/arb_re/allg_ar/betrvg.htm#p76
Kommt in den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle, die ebenfalls bei Meinungsverschiedenheiten gebildet werden kann.

Weitere Infos zu diesem Thema:
http://www.info-arbeitsrecht.de/Arbeitsrecht_Betriebsverfassun/arbeitsrecht_betriebsverfassun.html
http://www.betriebsrat.com/03_informationen/einmaleins/tipp39.htm
http://www.personal-office.de/inhalt/hbvo_einigungsstelle.html
 

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