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Verfasst am: 26.04.2004 16:08 |
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Nachlasspflegschaft § 1960 BGB
Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Das Nachlassgericht kann für denjenigen, der Erbe wird, einen Pleger bestellen.
Ein Pfler kann stets nur im Rahmen der Ihm gerichtlich zugewiesenen Aufgaben und unter Beachtung der Ihm auferlegten Grenzen tätig werden. Zum Nachweis seiner Stellung erhält der Nachlasspfleger genau wie der Betreuer eine Bestallungsurkunde, dei aber keinen öffentlichen Glauben genießt. |
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