Ergänzung:
- rechtlich ist ein "echter" (auch der "unechte") vertrag
zugunsten 3. eine Schenkung (mit sofortigem Rechtserwerb
also) , d.h. ein extra Formblatt gibt es dazu nicht (jedenfalls
bei uns nicht - die zweite Variante ist die Regel)
- Ein Widerruf der Erben vor der Annahme des Vertrages
zugunsten 3. durch den Dritten ist möglich.
Daher ist es immer Sinnvoll bei der zweiten Variante die
Annahme schon zu Lebzeiten zu veranlassen (damit ist das
empfangsbedürftige Rechtsgeschäft zustande gekommen)
Ebenso sollte eine Regelung getroffen werden, wenn der
Empfänger der Schenkung vor dem Schenker stirbt (idR.
wird der Vertrag dann nichtig, es gibt aber auch Fälle wo bei
Vertragsschluss bereits ein "Vierter" bestimmt wird, der an
die Stelle des Verstorbenen Dritten treten wird (z.B. dessen
Kinder)
Greetings aus Wolfsburg...
Jan-----------------------------------------
"Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer" |