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Moderator: TobiasH
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Vertrag zugunsten Dritter
 
Kampfkeks
Rang: IPO

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Verfasst am: 27.02.2004 14:58
hallo ihr lieben!
ihr könnt mir bestimmt helfen.
wir haben in der schule zwei Formen des Vertrags zugunsten Dritter gelernt. Einen mit sofortigem Rechtserwerb und einen mit späterem Rechtserwerbt. jetzt hab mir aber ein Arbeitskollege gesagt, dass es nur die Form mit dem späteren Rechtserwerb gibt.
Könnt ihr mir bitte helfen, was ist jetzt richtig und welche voraussetzungen müssen da gegeben sein. wann is der begünstigte wirklich gläubiger...
vielen dank

Kampfkeks
B-Man
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.02.2004 15:27
Bei sofortigem Rechtserwerb, gehen die Rechte aus dem Sparvertrag sofort auf den Dritten über.

Bei späterem Rechtserwerb, gehen die Rechte aus dem Sparvertrag erst später auf den Dritten über und zwar:
- im Todesfall des Sparers oder
- bei Eintritt einer anderen Bedingung, z.B. Volljährigkeit des Dritten

Die zweite Variante, also mit späterem Rechtserwerb dürfte die gängigste sein (im Todesfall).

Rang: Start-Up

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Verfasst am: 01.03.2004 11:26 - Geaendert am: 02.03.2004 10:18
Ergänzung:
- rechtlich ist ein "echter" (auch der "unechte") vertrag
zugunsten 3. eine Schenkung (mit sofortigem Rechtserwerb
also) , d.h. ein extra Formblatt gibt es dazu nicht (jedenfalls
bei uns nicht - die zweite Variante ist die Regel)
- Ein Widerruf der Erben vor der Annahme des Vertrages
zugunsten 3. durch den Dritten ist möglich.
Daher ist es immer Sinnvoll bei der zweiten Variante die
Annahme schon zu Lebzeiten zu veranlassen (damit ist das
empfangsbedürftige Rechtsgeschäft zustande gekommen)
Ebenso sollte eine Regelung getroffen werden, wenn der
Empfänger der Schenkung vor dem Schenker stirbt (idR.
wird der Vertrag dann nichtig, es gibt aber auch Fälle wo bei
Vertragsschluss bereits ein "Vierter" bestimmt wird, der an
die Stelle des Verstorbenen Dritten treten wird (z.B. dessen
Kinder)

Greetings aus Wolfsburg...

Jan

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"Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer"

 

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