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Bereich Inlandszahlungsverkehr mit SEPA
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Inlandszahlungsverkehr mit SEPA

Scheckzahlungen
 
braveheart99
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 09.02.2004 11:44
Hallo, ich habe mal ne Frage und vielleicht kann mir da jemand von euch weiterhelfen.

Also, ich habe gelesen, dass Schecks nur Zahlungen "erfüllungshalber" und nicht Zahlungen "Erfüllungs Statt" darstellen. Was genau hat das zu bedeuten? Und wo liegt da der Unterschied?

Life‘s a game, play hard

cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.02.2004 12:02
Schecks gelten nur als Zahlungen "erfüllungshalber":
Da durch die Übergabe des Schecks durch den Schuldner an den Gläubiger die alte Verbindlichkeit neben der neuen vorerst bestehen bleibt (Scheck meist e.V.) und erst nach völliger Befriedigung des Gläubigers erlischt = mit Zahlungseingang und endgültiger Gutschrift.
http://www.rechtslexikon-online.de/Leistung_erfuellungshalber.html

Bei „Leistung an Erfüllungs statt“ vgl. § 364 BGB: http://dejure.org/gesetze/BGB/364.html
Hier handelt es sich um eine Leistung, die der Schuldner nicht schuldet, sondern an Stelle einer geschuldeten erbringt. Nimmt der Gläubiger die Leistung dies als Erfüllung an, erlischt die Verbindlichkeit. http://dejure.org/gesetze/BGB/362.html
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.02.2004 16:51
Hierzu noch eine Aufgabe:
Ein Kunde bezahlt einen Kauf bei einem Unternehmen mit einem Scheck. Wann ist die Schuld aus dem Kaufvertrag erloschen?
1. Mit Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto durch das KI des Zahlungsempfängers.
2. Nach Ablauf der Vorlegungsfrist des Schecks.
3. Mit Annahme des Schecks durch die Kassiererin des Unternehmens.
4. Nach Einlösung des Schecks beim bezogenen KI.
5. Mit Einreichung des Schecks beim KI des Unternehmens.
Betzi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 15.02.2004 16:56
Die Lösung dürfte Nr. 4 sein, da Schecks bei Einreichung e.V. gebucht werden und wie erklärt Scheckzahlungen nur als Zahlungen "erfüllungshalber" gelten, erst mit endgültiger Einlösung bei der bezogenen Bank.
sunny2468
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 15.02.2004 16:58
Ich bin für die 4. Aber eigentlich doch auch dann erst nachdem die e.V. abgelaufen ist...
SpkZicke
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.02.2004 17:38
Nr 4,
da die Schuld des Ausstellers gegenüber dem Schecknehmer erst mit der Einlösung des Schecks erlischt.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.02.2004 17:39
Gut, Nr. 4 ist richtig.
Erfolgte Gutschriften, z.B. Scheck E.v. werden erst mit dem Eingang des Gegenwertes und somit Einlösung durch bezogenes KI endgültig.
 

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