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Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Nachlass!!
 
Quaggy
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 06.02.2004 11:59
Kurze Frage,

ich brüte grad über dem Stoffkatalog zur Abschlussprüfung und da steht beim Todesfall Verfügungen im Todesfall (mit oder ohne vorherige Vereinbarung)

Was zum Kuckuck bedeutet das??
Ich steh aufm Schlauch...:o(

Quaggy
braveheart99
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 06.02.2004 12:06
Mit vorheriger Vereinbarung:
z.B. Kontovollmacht über den Tod hinaus
Kontovollmacht für den Todesfall
oder einfach beim Gemeinschaftskonto Mitkontoinhaber

ohne vorherige Vereinbarung:
Erbengemeinschaften (evtl. mit bisherigem Mitkontoinhaber zusammen -> Widerspruch usw.)

So würde ich das verstehen.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 06.02.2004 12:10
Vielleicht als Hilfestellung:
- Welche Verfügungsberechtigten (mit Rechtsgrundlage und Legitimationsnachweis) kann es im Todesfall geben?
- Welche besonderen Verfügungen sind bei Nachlasskonten ohne Kontovollmacht/Erbberechtigung zulässig?
flo84
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 06.02.2004 14:53
kleine Zwischenfrage:
darf eine Erbengemeinschaft
auf den Kundenstamm des Toden
ein neues Kto (das noch auf den Namen des
Toden lautet weil es noch in Abwicklung ist)
eröffnen?

Thanksen
braveheart99
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 06.02.2004 15:18
Mal ne andere Frage: Warum sollte die Erbengemeinschaft das tun wollen?

Life‘s a game, play hard

flo84
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 06.02.2004 16:44
Da die ganze Abwicklung lange dauerte und
zwischenzeitlich viel Geld auf dem KK
stand sollte ein Cashkonto eröffnet werden
schlaufrau
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 06.02.2004 16:52 - Geaendert am: 06.02.2004 16:53
Auf eine nicht mehr existierende Person darf kein neues Konto eröffnet werden (AO). Die bestehenden Konten werden auf Nachlass umgeschrieben. Der Rechtsnachfolger des Verstorbenen ist die Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft kann ein neues Konto errichten, da es sich um eine GbR handelt. Den Vertrag schliesst die Gesamthandsgemeinschaft mit dem KI. Kontoinhaber sind somit alle Erben gemeinschaftlich. Diese kann z.B. bei umfangreichem Grundbesitz mit Mieteingängen und Belastungen sinnvoll sein.
 

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