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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Schlechtleistung (mangelhafte Lieferung)
 
silence
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 20.01.2004 18:37
Hallo, kann mir jmd. ein paar Tipps dazu geben! (BVWL gehört zum allgm. Thema: Kaufvertrag)! Vielleicht mit passendem BSP.?! Danke, schon mal im Voraus!
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.01.2004 19:49 - Geaendert am: 20.01.2004 19:52
Im Überblick hierzu:
Schlechtleistung (mangelhafte Lieferung) gehört zum Themenbereich „Kaufvertragsstörungen“ – ist eine Pflichtverletzung des Verkäufers; dieser hat die Ware mangelfrei zu liefern, ansonst besteht ein Gewährleistungsanspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer.
Unterscheiden kann man folgende Arten von Mängeln:
- Qualitätsmängel (Mängel in der Güte), z.B. Kratzer am Lack eines Pkw
- Gattungsmängel (Mängel in der Art), z.B. Kopierpapier DIN A 3 statt DIN A 4
- Quantitätsmängel (Mängel in der Menge), z.B. 5.000 Blatt Kopierpapier statt 10.000
- Montagemängel, d.h. missverständliche oder fehlerhafte Montageanleitung

Voraussetzung für die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ist eine Mängelrüge (i.d.R. schriftlich) innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen durch den Käufer.

Bei einem zweiseitigen Handelskauf (zwei Kaufleute als Vertragspartner) ist unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nach Lieferung die Ware zu prüfen (vgl. auch § 377 HGB).
Bei einem offenen Mangel (sofort erkennbar) ist unverzüglich auch zu rügen bzw. zu reklamieren. Bei einem versteckten Mangel ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung.

Beim Verbrauchsgüterkauf (Privatmann kauft bei Unternehmen) ist innerhalb von 2 Jahren ab Lieferung zu reklamieren; in den ersten 6 Monaten muss der private Verbraucher gegenüber dem Verkäufer nicht beweisen, dass die Ware bei der Lieferung Mängel aufwies (vgl. § 476 BGB). Danach (ab 7. Monat) kehrt sich die Beweislast um (Privater Käufer muss dann beweisen, dass Mangel bereits bei Lieferung vorhanden war).

Bei arglistig verschwiegenen Mängeln (Rügefrist): Reklamation innerhalb von 3 Jahren ab Lieferung! (vgl. § 438 BGB)

Folgende Rechtsansprüche sind möglich:
- Nacherfüllung: Nachbesserung (Mangelbeseitigung – max. 2 erfolglose Versuche) oder Neulieferung (mangelfreie Sache)

bei vorab erfolglos eingeräumter Frist zur Nacherfüllung – ohne Erfolg:
- Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz:
Rückgabe der Ware und Rückerstattung Kaufpreis sowie ggf. darüber hinaus entstandener Schaden ist zu erstatten
- Minderung des Kaufpreises

vgl. Sie die Regelungen im BGB: §§ 437 ff.
http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html
 

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