Kontoeröffnung für Hilfsarbeiter?! |
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Verfasst am: 18.12.2003 17:04 |
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Hallo!!!
Kleine Frage:
Wenn zu euch ein Kunde kommt, der kein Brocken deutsch spricht, aber bestes "ozzy osbourne englisch" und mit hänge und würge sagen kann das er für das Jahr 2004 hier arbeitet, keine feste Adresse in Deutschald hat, dafür aber bei seiner Mutter in England eine Anschrift hat - eröffnet ihr dem ein Konto???
Geschweige dem das ich ihn nicht verstanden hab (mein englisch ist auch net grad toll, aber ich verstehs zumindest!) hab ich ihn wieder weggeschickt.
Wie würdet ihr handeln?
Grüßle |
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Verfasst am: 18.12.2003 17:11 |
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Ehrliche Antwort????? Sagen wir es mal so es gibt gewisse Institute die sind verpflichtet Konten zu eröffnen, wenn die Schufa nix auswirft! Und es gibt genug Hilfsarbeiter aus dem Ost-europäischen Raum die ein Konto bekommen, auch wenn sie nur kurz hier sind, aber ohne feste Adresse ist da nix zu machen! Alleine aus GwG gründen und Schutz für unser Institut hätte ich auch keins eröffnet!
Peace |
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Verfasst am: 18.12.2003 17:14 |
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Hätte evtl. unseren GWG-Beauftragten angerufen...der mir dann aber best. auch gesagt hätte, daß ich ihn wegschicken soll...was ich auch von vorn herein getan hätte |
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Verfasst am: 18.12.2003 17:17 |
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Allerdings gibt es die Möglichkeit das er ein Konto eröffnen kann, wenn er sich legitimieren kann mit Reisepass und eine feste Adresse in England hat, die existiert. Wir haben auch Kunden in Afrika und den USA, da geht das ja auch!
Also irgendwie bin ich mir jetzt auch nicht mehr ganz sicher, aber rein bauchmäßig hätte ich dat auch nicht gemacht!
Peace |
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Verfasst am: 18.12.2003 17:19 |
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naja, manchmal ists eh besser hier auf seinen bauch zu hören. was man hätte müssen ist glaub ich eh ne andere sache! aber zum wohle des instituts war es wohl die richtigere! |
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Verfasst am: 18.12.2003 18:40 |
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Einige Angaben zum konkreten Fall fehlen mir zwar; vor allem wenn der ausländische Antragsteller aus GB länger in 2004 in Deutschland bleibt, dann muss er doch auch irgendwo leben bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben?
Als Prüfungspflichten bei der Kontoeröffnung wären anzuführen:
Legitimationsprüfung, d.h. nach § 154 Abs. 2 S. 1 AO sich
Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ao_1977/__154.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gwg/__2.html
durch amtlichen Lichtbildausweis
sowie Klärung, ob Verwendung der Kontoverbindung für eigene oder fremde Rechnung.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gwg/__8.html
Zur weiteren Legitimation von Ausländern ist anzumerken:
Es müsste eine Aufenthaltserlaubnis vorgelegt werden (evtl. Aufkleber oder Stempel im Pass, ggf. wird ein zusätzlicher Ausweis ausgestellt).
Nach m.E. muss jeder EU-Bürger, der sich mehr als drei Monate aufhalten will, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen – diese kann unbefristet erteilt werden, wenn der Ausländer als Arbeitnehmer in Deutschland tätig wird. Dieses Papier dient ausschließlich zum Nachweis des Aufenthaltsrechts, das allen EU-Bürgern zusteht (Freiheit des Personenverkehrs als Grundfreiheit in der EU).
Außerdem wäre das Konto auf eine strikt kreditorische Kontoführung zu beschränken. |
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Verfasst am: 18.12.2003 21:55 |
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Ich finde es manchmal schon erschreckend wie in unserem Job die Vorurteile dominieren. Genau wie mit größeren Transaktionen. Kaum bekommt ein Ausländer mal mehrere Tausen Euronen werden gleich intensiv die Umsätze überwacht.
Das ist genau wie im Film Traffic: Wenn dich jeder anlabert ob du Drogen hast nur weil du ein Schwarzer bist, dann vertickst du die auch irgendwann, denn wie kannst du einfacher Geld verdienen als mit Sachen, die dir eh schon nachgesagt werden.___________________________________________
Personalführung ist die Kunst, die Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, daß sie die Reibungshitze als Nestwärme empfinden |
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