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Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Prokura
 
Lex
Rang: IPO

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Verfasst am: 01.12.2003 23:03
Hallo

im § 15 HGB steht, dass eine Tatsache die im HR eingetragen ist für alle Unternehmen zählt. Egal ob dieses davon in Kenntnis gesetzt wurde oder nicht.

Meine Frage: Kann die Bank diesen Paragraph einfach durch den einen Abschnitt im AGB aushebeln?

MfG

Lex
ANdiRE
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.12.2003 09:50
Grundsätzlich ist es ja ausgeschlossen,gesetzliche Regelungen auszuschließen.
Aber grundsätzlich ist eben nur grundsätzlich und kann teilweise verändert werden.
Jedoch glaube ich nicht,dass die Bank einen solchen Paragraphen aushebeln kann.

Geht es darum,dass der Prokurist auch verfügungsberechtigt auf einem Konto/ Depot ist, so erlischt diese Verfügungsberechtigung erst, wenn das Unternehemen dies der Bank mitteilt. Allein die Löschung aus dem Handelsregister genügt nicht. Somit kann die Bank weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung an den Prokuristen auszahlen oder Auskünfte geben, solange das Unternehmen die Verfügungsberechtigung nicht zurückzieht.

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>>> Lebt euer Leben,denn es könnte schnell vorbei sein... <<<

Wenn ich Admin wär, dann würd ich hier mal richtig aufräumen.

rudi100
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 02.12.2003 11:47
Habe mal im Kompaktwissen nachgeschlagen und hier im Firmenkundencenter die Kollegen gefragt. Bei uns in den AGB`s steht das der Kunde uns informieren muss. Es zählt jedoch §15.
In dem ist geregelt das eingetragene und bekannt gemachte Tatsachen ein Dritter (also die Bank) gegen sich gelten lassen muss. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste.
Lex
Rang: IPO

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Verfasst am: 02.12.2003 20:32
Okey
vielen Dank!!

Hab mit dem gleichen Gedanken gespielt wie Ihr, jetzt kann ich es beruhigt in meine Klausur schreiben.

MfG

Lex
 

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