Schuldrechtlich - dinglich |
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Verfasst am: 25.11.2003 17:02 |
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Könnt ihr mir erklären, wo der Unterschied liegt?
Viel Erfolg morgen!!
Gruß Mike |
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Verfasst am: 25.11.2003 17:10 |
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Ein dingliches Recht ist (nach Gabler Bank Lexikon) "ein Herrschaftsrecht, das sich auf eine Sache erstreckt und gegen jedermann (“absolut”) wirkt. Es kann ein Vollrecht (z. B. Eigentum) oder ein beschränkt dingliches Recht (z. B. Hypothek) sein – im Unterschied zu einem relativen Recht, das nur gegen bestimmte Personen wirkt (z. B. Anspruch aus einem Kreditvertrag)." |
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Verfasst am: 25.11.2003 17:12 |
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Öhm... ich müsste raten!
Ist beim Hauskauf nicht der Kaufvertrag die schuldrechtliche Einigung und die Auflassung (die irgendwie im Kaufvertrag enthalten ist) die dingliche Einigung?!
Aber was das so genau eigentlich ist kann ich nichtmal raten :-/ |
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Verfasst am: 25.11.2003 18:24 |
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Sehr vereinfacht ausgedrückt:
Beim dinglichen Anspruch hat man Anspruch auf eine Sache, z. B. Gundstück.
Bei einem schuldrechtlichen Anspruch hat man Anspruch auf Geld.
Beispiel:
schuldrechtlicher und dinglicher Zinssatz bei der Grundschuld
Der schuldrechtliche Zinssatz steht im Darlehensvertrag und bestimmt die Höhe der Darlehenszinsen.
Der dingliche Anspruch steht im Grundbuch und bestimmt den Haftungsumfang bei der Zwnagsversteigerung des Grundstücks. |
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