Umfang der Vertretung |
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Verfasst am: 20.11.2003 19:43 |
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Hallo,
hab in der Schule gelernt, dass die Vertretung der Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand... unbeschränkt ist und unbeschränkbar ist.
Unser Lehrer meinte, das gilt für alle Unternehmensformen.
Jetzt eben habe ich im §26,2 BGB gelesen, dass der Vertretungsumfang bei dem Vorstand eines Vereins sehr wohl beschränkbar ist.
Was ist nun mit den anderen Unternehmensformen?
OHG, KG, AG, GmbH, Partnerschaftsgesellschaft, eG
Danke für eure Hilfe. |
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Verfasst am: 20.11.2003 19:47 - Geaendert am: 20.11.2003 19:48 |
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HGB § 126
(1) Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und
Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.
(2) Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß sich die Vertretung nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.
HGB § 127
Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt;
ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft. |
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Verfasst am: 20.11.2003 19:52 |
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Danke erstmal für die schnelle Hilfe!!
Auf welche Unternehmensformen bezieht sich denn der § 126 HGB? Nur auf OHG/KG?
Scheinbar ja nicht auf den eingetragenen Verein, oder?
Gruß Mike |
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Verfasst am: 20.11.2003 20:00 |
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Die Unbeschränkbarkeit der Geschäftsführung (also im Außenverhältnis) bezieht sich nur auf die GmbH, die AG und die eG. |
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Verfasst am: 20.11.2003 20:15 |
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Des stimmt net.
Hab gerade nochmal mit sunx gesprochen, wir sind zum Entschluss gekommen, dass das nicht stimmen kann. ;-)
Lg an sunx |
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Verfasst am: 20.11.2003 20:18 |
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Recht hat er. Der §126 HGB bezieht sich übrigens nur auf die OHG (habe jetzt doch in die GEsetzestexte reingeschaut)....
Lg,
die geknickte SUnx |
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