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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wertpapiere, Derivate, Börse

Pfandbriefe
 
ANdiRE
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.11.2003 11:08
Hey Leutz!
Ist die Rückgabe/der Verkauf von Pfandbriefen vorzeitig,d.h. vor Ende der Laufzeit,durch den Käufer möglich oder nicht?
Laut Hypothekenbankgesetz ist es nicht möglich,wenn ich den Paragraphen richtig interpretiere,aber irgendwie kann ich mir das aufgrund der langen Laufzeit nicht vorstellen...

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Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.11.2003 11:18 - Geaendert am: 20.11.2003 11:19
@andire

Guten Morgen,
börseneingeführte Pfandbriefe können jederzeit über den Markt verkauft werden....und nicht eingeführte Pfandbriefe
kann man über das KI zu den aktuellen Geldkursen
der hauseigenen Rentenhändlern zurückgeben.

Ciao
Vanillemaus
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.11.2003 11:41
Nur zur Ergänzung:
- börsennotierte Pfandbriefe werden über die Börse an Dritte verkauft.
- nicht börsennotierte Pfandbriefe können an Dritte verkauft werden. Wobei der Zweitmarkt von der Hypothekenbank organisiert wird. Dies würde ich nicht als echte Rückgabe an den Emittenten bezeichnen.

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.11.2003 11:56
@Herrmann
Guten Morgen......danke...ich finde das schön,dass ich weiss,wenn ich was auslasse,verdrehe oder konfus erkläre,dass Dein Eintrag stehenden Fusses kommt.

Danke.
Das finde ich echt toll!
ANdiRE
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.11.2003 12:51
@ Vanillemaus und Herrmann:

Thanx!!!Habt mir echt weitergeholfen (auch wenn‘s eh zu spät ist,da das in der Prüfung drankam und die schon rum ist...)

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Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.11.2004 11:03 - Geaendert am: 04.11.2004 11:07
Neues Gesetz!
Der Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast zum 18. Juli 2005 gibt Anlass für eine grundlegende Neuregelung der rechtlichen Grundlagen zur
Ausgabe von Pfandbriefen. Vor allem im Hinblick auf die Stärkung der Deckungsmasse durch die letzte Novelle des HBG und des ÖPG im April 2004 muss dabei nicht länger am Spezialbankprinzip festgehalten werden. Die einschlägigen Vorschriften der Novelle werden in das Pfandbriefgesetz übernommen.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Ausgabe von Pfandbriefen all denjenigen Kreditinstituten ermöglicht werden, die bereit und in der Lage sind, bestimmte gesetzlich festgelegte Qualitätsanforderungen an das Pfandbriefgeschäft zu erfüllen. Gleichzeitig soll
das Gesetz die bisherige Qualität des Pfandbriefes und das darauf aufbauende außerordentliche Vertrauen der Investoren noch verbessern.
Zu diesem Zweck wird das Pfandbriefgeschäft als Bankgeschäft im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) definiert, dessen Betrieb eine entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 32 KWG voraussetzt.

Quelle:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage27015/Begruendung-und-Entwurf-eines-Gesetzes-zur-Neuordnung-des-Pfandbriefrechts.pdf
 

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