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Forenübersicht >> Kontoführung

Vertrag zu Gunsten Dritter
 
Spider_Mike
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 17.11.2003 23:20
Hallo, hab eine Aufgabe im Prüfungstraining gefunden, die mir keine Ruhe gibt.

Aufgabe: Herr... ist verstorben. Er hat für die Enkelin Anne einen VZD abgeschlossen (Enkelin minderjährig)

Lösung (die aber falsch ist lt. Prüfungstraining!!!): Entscheidend ist die eingetragene Übergangsbedingung. Soll z.B. das Guthaben mit Erreichen des 18. Lebensjahres von Anne übergehen und Anne hat dieses Alter noch nicht erreicht, fällt das Guthaben automatisch in die Erbschaft zurück.

Wie ist das denn, wenn ein VZD für bspw. den 18. Geburtstag abgeschlossen wird, der Kontoinhaber aber vor erreichen dieser Bedingung verstirbt. Fällt das dann nicht in die Erbmasse?

Gruß Mike

Viel Glück für die AP!
Adam
Rang: IPO

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Verfasst am: 18.11.2003 09:48
Also sobald die Schenkung von der minderjährigen Enkelin bzw. durch dessen gesetzliche Vertreter angenommen wurde, fällt meiner Meinung nach dieses Geld nicht in die gesetzliche Erbmasse, da die Erben so erst mal dann keinen Anspruch darauf haben.
miss_betty
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 18.11.2003 09:59
der vertrag zu gunsten dritter ist ein schenkungsvertrag, und diese muss von dem beschenkten angenommen werden, gescheiht dies, so ist der vertrag erfüllt und kann nciht mehr von den erben wiedersprochen werden
Beaker
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 18.11.2003 12:07
Wenn die Schenkung angenommen wurde, dann fällt der Betrag nicht in die Erbmasse.
Ansonsten könnendie Erben widersprechen, solangesie nicht nach dem Tod angenommen wurde.
Spider_Mike
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 18.11.2003 16:13
Danke erstmal für die Antworten.

Nehmen wir an, der Vertrag wurde angenommen (ansonsten können die Erben ja widersprechen).

Jetzt stirbt der Kontoinhaber und die Begünstigte ist erst 15. Zwar ist die Schenkung vollzogen, aber die Bedingung, zu der die Begünstigte verfügungsberechtigt wird, ist ja noch nicht eingetreten.

Was nun?

1. Das Geld geht in die Erbmasse (hattet ihr ja ausgeschlossen)

2. Die 15-jährige bekommt das Geld sofort (die Bedingung - nämlich, dass sie 18 ist - ist noch nicht eingetreten)

3. Das Geld bleibt solange irgendwo (fragt sich nur wo ;-), bis die Begünstigte 18 ist.

Da bin ich ja mal gespannt.

Gruß Mike
melisa
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 18.11.2003 16:53
Möchte dich nicht verwirren, aber...

Weißt du auch, dass Schenkungsversprechen
( hier die Versprechen: Wenn du 18 Jahre alt bist Anne, bekommst du das Geld)
notariell beurkundet werden müssen und deswegen diese auch wegen Formmangel anfechtbar sind!!!

Aber man hat uns gesagt, dass man diese Tatsache, in der Prüfung außer Acht lassen soll
Spider_Mike
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 18.11.2003 17:41
Hi, kein Problem, du verwirrst mich nicht. *g*

Aber mal dazu. Mit dem Schenkungsversprechen und der damit verbundenen Formvorschrift war mir noch gar nicht bewusst.

Laut §518 BGB müssen Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden. Ich kann mir höchstens erklären, dass es in der Bank nicht so gemacht wird, weil im 2. Absatz steht:

"Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt."

Jetzt noch zu dem anfechtbar. Wer hat euch das denn so gesagt? Laut BGB sind nämlich Verträge, die nicht der gesetzlichen Form entsprechen, nichtig! §125 BGB

Naja, wird wohl nicht prüfungsrelevant sein; ist aber trotzdem interessant.

Gruß Mike
melisa
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 18.11.2003 17:54
Dass der Begriff anfechtbar in diesem Fall nicht passt stimmt schon, aber

...wo kein Kläger da kein Richter...

Der Vertrag kommt ja zu Stande, wenn die Erben sich damit abgeben, obwohl er eigentlich von Anfang an wegen Formmangel nichtig ist.

Wahrscheinlich sichert sich das KI mit dieser Klausel auch ab.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.11.2003 20:42
Als Anmerkung:
Bei Konten zu Gunsten Dritter ist zu unterscheiden

=> Zuwendung unter Lebenden:
* mit sofortiger Wirkung, d.h. es findet ein Gläubigerwechsel statt, indem das Konto gleich auf den Namen des Begünstigten eröffnet wird. Ist der Begünstigte minderjährig, haben anstelle von ihm als Kontoinhaber die gesetzlichen Vertreter die Gläubigerrechte wahrzunehmen.
* späterer Übergang, d.h. Übergang zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Eintritt einer bestimmten Bedingung (z.B. 18. Geburtstag oder Heirat ...); das Gläubigerrecht des bisherigen Gläubigers als Kontoinhabers bleibt bestehen bis die Bedingung eintritt.

Für den Fall, dass der bisherige Gläubiger oder der Begünstigte den Eintritt der Bedingung nicht erlebt, gilt i.d.R. Folgendes: Bei einem vorzeitigen Versterben des Verfügenden ist meist vereinbart, dass in diesem Fall mit seinem Tode die Begünstigung wirksam wird (Gläubigerwechsel). Es können aber auch andere Vereinbarungen getroffen werden.
Für den Fall des vorzeitigen Versterbens des Begünstigten sind ebenfalls Regelungen möglich: entweder ist die Verfügung hinfällig oder ein Ersatzbegünstigter tritt an die Stelle des verstorbenen Begünstigten (z.B. Eltern oder Erben).

=> Zuwendungen für den Todesfall:
Hier wird durch entsprechende Regelung festgelegt, dass die Rechte aus dem Vertrag erst mit dem Tod des Gläubigers auf den Begünstigten übergehen (Eintritt des Erbfalles).
* Bei einem widerruflichen Vertrag kann der „Schenker“ bis zu seinem Tode diese Begünstigung widerrufen. Nach dem Tode können die Erben bis zur Annahme der Schenkung durch den Begünstigten das Schenkungsangebot widerrufen. Vielfach wird daher darauf hingewiesen, dass dafür Vorsorge getroffen wird, dass der Dritte rechtzeitig über die zu seinen Gunsten getroffene Vereinbarung informiert wird.
* Anderseits besteht die Möglichkeit einer unwiderruflichen Vertragsregelung; (jedoch kann dies nach verschiedenen Rechtsmeinungen nicht als gesicherter Ausschluss des Widerrufsrechts der Erben angesehen werden.)

Stirbt der Begünstigte vor dem „Schenker“ wird der Vertrag hinfällig, wenn kein Ersatzbegünstigter vorgesehen ist.
Spider_Mike
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 20.11.2003 20:47
Danke für die Hilfe.

Jetzt ist´s mir klar. Ist ja auch logisch, wird halt einfach vertraglich vereinbart. Tz tz tz, warum komm´ ich da nicht früher drauf.
Tweety
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 20.11.2003 21:12
Noch mal zu dem Schenkungsversprechen!
Habe ich in der Schule nicht so gelert. Ein Vertrag zugunsten Dritter ist eine normale Schenkung, muss also weder notariell beglaubigt, noch beurkundet werden.
Wenn die Schenkung angenommen wurde, kann das auch eigentlich keiner mehr anfechten!

Stimmt das denn so, was ihr oben geschrieben habt? Habe ich in der Schule was falsches gelernt?

Danke für die Hilfe!
Spider_Mike
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 20.11.2003 21:26 - Geaendert am: 20.11.2003 21:27
Also,

der VZD muss nicht notariell beurkundet werden, sonst wären die Verträge ja alle nicht rechtswirksam.

Was das anfechten betrifft, bin ich mir auch nicht sicher. Aber ich meine auch gehört zu haben, dass die Erben in besonderen Fällen das Guthaben von dem Begünstigten einfordern können.

In welchem Fall, kann ich leider nicht sagen.
mrsmerian
Rang: IPO

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Verfasst am: 23.11.2003 20:34
Der Gläubigerwechsel findet zum Zeitpunkt des Todes statt. Der VZD ist ein Schenkungsantrag.
Ist der Antrag noch nicht angenmmen, ist der Begünstigte Gläubiger geworden, ohne dass es einen Rechtsgrung dafür gab. In diesem Fall handelt es sich immernoch nur um einen Schenkungsantrag und die Erben als Gesamtrechtsnachfolger können diesen Antrag zurückziehen, da der Vertrag aus Antrag und Annahme besteht und bisher noch nicht stattgefunden hat.

Zu der Formvorschrift: Bei einer Schenkung ist es wie oben schon steht so, dass der Formmangel dadurch geheilt werden kann, dass das Verpflichtungsgeschäft erfüllt wird, also die Gläubigereigenschaft auf die Begünstigte übergegangen ist.
Wenn ich meinem Bruder einen Stift gebe und sage den schenk ich Dir, ist es noch nichtig, wenn ich ihm aber den Stift übergebe, hat eine rechtswirksame Schenkung stattgefunden, weil ich das Geschäft erfüllt habe.
Es renn ja auch nicht jeder zum Notar, wenn er ein altes Auto verschenken will oder so....
 

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