Vertrag zugunsten Dritter |
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Verfasst am: 14.11.2003 11:29 |
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Bin bei einer IHK-Aufgabe über folgende Fragestellung gestolpert:
Ein Kunde ist gestorben, und für eines seiner Konten bestand ein Vertrag zugunsten Dritter. Was passiert, wenn die Bedingung (zB. Enkeltochter soll das Geld mit 18 bekommen) noch nicht eingetreten ist?
Lg, Sunx |
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Verfasst am: 14.11.2003 11:38 |
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Hallo du,
es kommt glaube ich darauf an, ob ein Schenkungsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn ja, kann fließt das Guthaben ausserhalb der Erbmasse und wird dann auch erst mit der Voljährigkeit des Enkelkindes ausbezahlt. Ist kein Schenkungsvertrag zustande gekommen, geht es auf die Erben über.
LG |
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Verfasst am: 14.11.2003 11:42 |
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Ich meine, wenn die Erben widersprechen, geht es erst in die Erbmasse über, vorher bleibt es zugunsten des Minderjährigen(natürlich nur mit vorheriger Zustimmung der Eltern).. |
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Verfasst am: 14.11.2003 11:46 |
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Bei einem Vetrag zu Gunsten Dritter handelt es sich um einen Schenkungsvertrag. Wurde dieser nicht zu Lebzeiten vom Begünstigten unterschrieben, so haben die Erben die Möglichkeit, die sich durch Erbschein etc. ausweisen müssen, diesen Schenkungsvertrag zu widerrufen. Sollten aber die Erben noch nicht feststehen und der Begünstigte im nachhinein diesen Schenkungsvetrag unterschreiben, spätestens mit der ersten Verfügung, so haben die Erben nicht mehr die Möglichkeit zu widerrsprechen.
Dennoch sollte man wissen, dass die Erben sehr wohl die Möglichkeit haben, einen Prozess vor Gericht anzustreben, da eine Schenkung nicht gleichzusetzen ist mit einem Erbschein etc.
Desweiteren sollte der Schenkungsvertrag in der Erbschaftssteuermeldung berücksichtigt werden. Hier wird nur aufgelistet, wer der Begünstigte ist und welches Konto angesprochen ist. |
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Verfasst am: 14.11.2003 11:46 |
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Also im Normalfall bekommen dann die Eltern das Sparbuch!! Es sei den es wurde vorher vereinbart, dass ein Pfleger für den beschränkt Geschäftsfähigen eintritt!! |
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Verfasst am: 14.11.2003 12:46 |
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Danke! Hört sich schlüssig an!
Lg, Sunx |
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