Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 34
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
luca116
Acybank
dannyyrl
JoeyFranklin
MosaicMind

Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Kontoführung

Vertrag zugunsten Dritter
 
sunx
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 14.11.2003 11:29
Bin bei einer IHK-Aufgabe über folgende Fragestellung gestolpert:

Ein Kunde ist gestorben, und für eines seiner Konten bestand ein Vertrag zugunsten Dritter. Was passiert, wenn die Bedingung (zB. Enkeltochter soll das Geld mit 18 bekommen) noch nicht eingetreten ist?

Lg, Sunx
MK360
Rang: Start-Up

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 14.11.2003 11:38
Hallo du,

es kommt glaube ich darauf an, ob ein Schenkungsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn ja, kann fließt das Guthaben ausserhalb der Erbmasse und wird dann auch erst mit der Voljährigkeit des Enkelkindes ausbezahlt. Ist kein Schenkungsvertrag zustande gekommen, geht es auf die Erben über.

LG
zOSh
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 14.11.2003 11:42
Ich meine, wenn die Erben widersprechen, geht es erst in die Erbmasse über, vorher bleibt es zugunsten des Minderjährigen(natürlich nur mit vorheriger Zustimmung der Eltern)..
Adam
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 14.11.2003 11:46
Bei einem Vetrag zu Gunsten Dritter handelt es sich um einen Schenkungsvertrag. Wurde dieser nicht zu Lebzeiten vom Begünstigten unterschrieben, so haben die Erben die Möglichkeit, die sich durch Erbschein etc. ausweisen müssen, diesen Schenkungsvertrag zu widerrufen. Sollten aber die Erben noch nicht feststehen und der Begünstigte im nachhinein diesen Schenkungsvetrag unterschreiben, spätestens mit der ersten Verfügung, so haben die Erben nicht mehr die Möglichkeit zu widerrsprechen.

Dennoch sollte man wissen, dass die Erben sehr wohl die Möglichkeit haben, einen Prozess vor Gericht anzustreben, da eine Schenkung nicht gleichzusetzen ist mit einem Erbschein etc.

Desweiteren sollte der Schenkungsvertrag in der Erbschaftssteuermeldung berücksichtigt werden. Hier wird nur aufgelistet, wer der Begünstigte ist und welches Konto angesprochen ist.
MasterLuc
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 14.11.2003 11:46
Also im Normalfall bekommen dann die Eltern das Sparbuch!! Es sei den es wurde vorher vereinbart, dass ein Pfleger für den beschränkt Geschäftsfähigen eintritt!!
sunx
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 14.11.2003 12:46
Danke! Hört sich schlüssig an!

Lg, Sunx
 

Forenübersicht >> Kontoführung

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse