Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 34
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
luca116
Acybank
dannyyrl
JoeyFranklin
MosaicMind

Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Partnerschaft
 
Weidener
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 13.11.2003 15:49
So eben bin ich auf Aufgaben zur Partnerschaft gestoßen.
Nun meine Fragen:
1. Darf jeder eine Partnerschaft gründen?
2. Wie kann sich die Partnerschaft nennen?
3. In welcher Form muss der Partnerschaftsvertrag abgeschlossen werden?
4. Wann wird der Partnerschaftsvertrag gegenüber Außenstehenden wirksam?
5. Wie ist die Haftung geregelt?
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 13.11.2003 16:47
zu 1.
- Angehörige Freier Berufe
- Die Partnerschaft übt kein Handelsgewerbe aus.
- Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.

2. Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

3. Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

4. Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.

5. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner.

Weitere Informationen unter: http://dejure.org/gesetze/PartGG/4.html
cashguard
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 13.11.2003 16:51
Ergänzungen/Anmerkung:

1. Partnerschaftsgesellschaften können (seit 25.07.1994) von natürlichen Personen und zwar durch Angehörige der Freien Berufe gegründet werden. Die Zugehörigkeit zu diesen Berufsgruppen ist nachzuweisen.
http://dejure.org/gesetze/PartGG/1.html
Zur Führung der Geschäfte ist jeder Partner berechtigt und verpflichtet. Die PG kann also unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Eine Mindesteinlage oder ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben.

2. vgl. http://dejure.org/gesetze/PartGG/2.html

3. vgl. http://dejure.org/gesetze/PartGG/3.html
Ferner ist eine Eintragung über das Amtsgericht in das Partnerschaftsregister notwendig.

4. Im Verhältnis zu Dritten: durch Eintragung in das beim AG geführte Partnerschaftsregister.
(für vor diesem Zeitpunkt schon bestehende Zusammenschlüsse durch mind. zwei Partner finden die Vorschriften der GbR Anwendung).

5. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften
- das Vermögen der Partnerschaft
- die Partner als Gesamtschuldner.

Eine vertragliche Beschränkung der Haftung ist möglich durch Einzelvertrag auf den verantwortlich leitenden Partner (vgl. § 8 Abs. 2 PartGG) für berufliche Fehler.
http://dejure.org/gesetze/PartGG/8.html


http://www.rechtslexikon-online.de/Partnerschaftsgesellschaft.html
 

Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse