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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

Beleihungswertermittlung (Sachwertverfahren)
 
annimaus
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 04.11.2003 17:16
seit ca. 2 1/2 jahren bin ich mir ziemlich sicher was den beleihungswert einer Immobilie angeht...
nur jetz kurz vor der ap bringen mich alle durcheinander.

kann mir einer mal bitte sagen, ob wenn ich den sachwert im abschlagsverfahren ermittel [also bodenwert+(bauwert -risikoabschlag)] ich dann gleich den beleihungswert hab?

also sachwert =beleihungswert???

sorry, für die blöde frage...muss der lernstress sein
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.11.2003 18:13 - Geaendert am: 04.11.2003 18:14
Bei einem Einfamilienhaus berechnet man den Beleihungswert nach dem Sachwertverfahren. Allerdings darf der Beleihungswert den Verkehrswert nicht überschreiten.
Der Verkehrswert ist kurz gesagt der ortsübliche Preis, der unter normalen Umständen zu erzielen wäre.

Der Sachwert wird gewöhnlich wie folgt ermittelt.

Gebäudewert
./, Risikoabschlag
=
+ Bodenwert
------------------------------------
= Sachwert

Sachwert = Beleihungswert, wenn Sachwert < Verkehrswert
annimaus
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 04.11.2003 21:35
Vielen dank für die schnelle antwort!
hat mir wirklich weitergeholfen!

***
VaHn
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 05.11.2003 11:16
Was hat denn bitt der Verkehrswert mit dem Beleihungswert zu tun? Wär mir aber neu.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.11.2003 13:37 - Geaendert am: 05.11.2003 13:38
Sehr viel!

§ 12 Hypthekenbankgesetz
(1) Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.

2) Liegt eine Ermittlung des Verkehrswertes auf Grund der Vorschriften der §§ 192 bis 199 des Baugesetzbuchs vor, so soll dieser bei der Ermittlung des Beleihungswertes berücksichtigt werden.
pinto
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 05.11.2003 13:41
Kann es sein, dass Dich einige verrückt gemacht haben, weil sie die Bergiffe Beleihungswert und Beleihungsgrenze verwechselt haben?
VaHn
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 05.11.2003 14:09 - Geaendert am: 05.11.2003 14:11
Nein, ich meinte
Sachwert=Beleihungsert wenn < Verkehrwert
das hat mich ein bisschen gestört.

Der Beleihungswert kann doch gar nicht größer als der Verkehrswert sein? Beim Bauwert werden nur die wirklichen Herstullungskosten angesetzt, der zusätzliche Risikoabschlag macht ja das dann noch ganz unmöglich.

Was Herrmann schreibt ist schon o.k, nur sehr sehr genau.
sharon
Rang: IPO

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Verfasst am: 07.11.2003 19:36
Richtig! Der Beleihungswert kann nie größer als der Verkehrswert sein. Aber der Sachwert (= Bauwert) kann sehrwohl über dem Verkehrswert liegen. Nimm doch einfach einen Altbau der aufwendig saniert wurde. In meiner Bank hatten wir z. B. ein altes Fachwerkhaus (Baujahr irgendwo zwischen 1800 und 1900) der Eigentümer hat das Haus von grundauf saniert. Das ändert aber nichts daran, das das Haus direkt an der Hauptstraße liegt und die Räume ziemlich niedrig sind. Das Haus entspricht also trotz der Renovierung nicht dem heute üblichen Standard. In so einem Fall würde er, falls er es verkaufen wollte vermutlich keinen finden der ihm auch nur die Renovierungskosten und den Grundstückswert zahlen würde. Hier muß der Verkehrswert niedriger als der Sachwert sein.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.11.2003 09:51
Weicht der Verkehrswert vom Sachwert ab, dann wird bei Einfamilienhäusern der niedrige Wert davon genommen.
 

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