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Bereich Auslandsgeschäft
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Auslandsgeschäft

AP-Fallstudie: Dokumentenakkreditiv
 
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.10.2003 18:30
Die Schuhgroßhandlung Adidek GmbH, Nürnberg, will Schuhe aus Asien importieren. Ihre Hausbank ist die Nürnberger Bavaria Bank.
Hierzu hat die Adidek GmbH ein Angebot der Taiwan Leather Sports Ltd. (Hausbank: Taiwan City Bank) erhalten. Nach Prüfung des Angebots beschließt man dieses Jahr erstmalig Ware aus Taiwan auf dem Seeweg über Bremerhafen zu importieren.

1. Beraten Sie Ihren Kunden (Adidek GmbH) hinsichtlich sinnvoller Zahlungs- und Lieferbedingungen.
2. Welche Risiken (mindestens 3) können sich im Rahmen von Außenhandelsgeschäften für Im- und Exporteure ergeben?

Aufgrund der erstmaligen Geschäftsbeziehung wird als Zahlungsbedingung ein unwiderrufliches, unbestätigtes Dokumenten-Akkreditiv vereinbart.

3. Beurteilen Sie diese Zahlungsbedingung, die Lieferbedingung CIF Bremerhafen und die Fakturierung in EUR hinsichtlich ihrer Vorteile und ihrer Risikoverteilung für Im- und Exporteur.
4. Wäre eine Bestätigung des Akkreditivs sinnvoll. Wenn ja, durch wen hätte diese zu erfolgen?
5. Beschreiben Sie weitere Arten von Dokumentenakkreditiven (neben der Verpflichtung: widerruflich und unwiderruflich bzw. bestätigt oder unbestätigt) !
6. Welche Angaben müssen im Akkreditiv-Eröffnungsauftrag gemacht werden?
7. Nennen Sie mindestens drei weitere gebräuchlich Dokumente im Außenhandel!
8. Beschreiben Sie den Umfang der Dokumentenprüfung durch die beteiligten Banken bei einem Dokumentenakkreditiv. Verwenden Sie hierzu auch die Fachbegriffe für die beteiligten Kreditinstitute!

Lösungsvorschläge ??
FreD
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 27.10.2003 12:42
Ich kann ja mal anfangen:

Zahlungs- und Lieferbedingungen: 1. Man sollte sich während der Vertragsverhandlungen auf die Zahlungsmodalitäten einigen. In diesem Fall bietet sich wie auch schon weiter unten in der Aufgabe beschrieben ein unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv an. Die Kunden kennen sich noch nicht gegenseitig und deshalb ist dies das Sicherste für unseren Kunden.

Lieferbedingungen sollten auch ausgehandelt werden. (Stichwort Incoterms) Je nachdem wie stark die Position unseres Kunden ist bietet sich das Incoterm CIF (cost, insurence freight) oder FOB (free on board) an.

2. Risiken: KTZM-Risiken --> Hermes-Versicherung
Politisches Risiko, Währungsrisiko, Bonitätsrisiko, ...

3. (die lass ich mal weg)

4. Ein bestätigtes Akkreditiv wäre sinnvoll wenn unser Kunde die Bonität der Taiwan City Bank nicht kennt oder nicht für ausreichend hällt. Allerdings sollte der Kunde über die zusätzlichen Kosten, der durch die Aufbringung des Bestätigungsvermerkes anfallen aufgeklärt werden. Die Bestätigung erfolgt durch uns.

5./6./8./9. (lass ich auch mal weg)

7. bill of lading (Ladeliste, Versicherungspolice und Zollbestätigung würde ich sagen.

Immerhin schon mal ein Anfang. Kann jemand meine Ausführungen ergänzen. Bin leider noch nicht so im Stoff...

___________________________________________
Personalführung ist die Kunst, die Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, daß sie die Reibungshitze als Nestwärme empfinden

cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.10.2003 17:56 - Geaendert am: 27.10.2003 18:00
Anmerkungen/weitere Fragen:

zu 1.: Soweit i.O., CIF Bremerhafen wäre sicherlich vorteilhafter für unseren Kunden.
Es könnten hierbei bei den Incoterms FOB (Verschiffungshafen) und CIF (Bestimmungshafen) noch ausführlicher der Gefahren- sowie Kostenübergang beschrieben werden.

FOB Taiwan:
Kostenübergang: Der Verkäufer trägt
- die Verpackungskosten
- die Transportkosten zum Hafen
- die Kosten der Verladung.
Gefahrenübergang: Sobald die Ware die Reling des See-schiffes im Verschiffungshafen überschritten hat, geht die Gefahr auf den Käufer über.

CIF Bremerhafen:
Kostenübergang: Der Verkäufer trägt die
FOB-Kosten + Seefracht + Seeversicherung bis Bestimmungshafen
Gefahrenübergang: wie bei FOB

zu 2.:
=> Risiken des Importeurs:
Wirtschaftliche Risiken, z.B.
- Lieferungsrisiko
- Transportrisiko ab Gefahrenübergang
Politische Risiken, z.B.
- Warenbezogene Risiken (Ausfuhr)
- Zahlungsbezogene Risiken (Transferrisiko)

=> Risiken des Exporteurs:
Wirtschaftliche Risiken, z.B.
- Warenabnahmerisiko
- Zahlungseingangsrisiko
- Transportrisiko bis Gefahrenübergang
Kursrisiko
Politische Risiken, z.B.
- Forderungsbezogene Risiken
- Warenbezogene Risiken

zu 4.: Es handelt sich um ein IMPORTgeschäft (Schuhgroßhandlung Adidek GmbH ist Importeur)!
Welches KI wäre die eröffnende Bank und welches KI die avisierende Bank (und hätte demnach das Akkreditiv zu bestätigen)?

zu 7.:
- (Bord)konnossement
- Ursprungszeugnis
- Versicherungszertifikat/-police
- Handelsrechnung
- Packliste
- Zollfaktura
- Konsulatsfaktura
- ...

Lösungsvorschläge zu 3./5./6./8. ??
CK1000
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 27.10.2003 23:43
ZU PUNKT 4:
ES HANDELT SICH HIERBEI UM EIN IMPORTAKKREDTIV,
DAS HEISST UNSER KUNDE ERÖFFNET DAS LC, EINE BESTÄTIGUNG WÜRDE DANN VON DER EXPORTEURBANK ERFOLGEN!!!!!! UND NICHT VON UNS!!!!
EINE BESTÄTIGUNG IST SCHLIESSLICH DAS ZUSÄTZLICH ABSTRAKTE UND UNBEDINGTE ZAHLUNGSVERSPRECHEN DER BESTÄTIGENDEN BANK NEBEN DEM EIGENTLICHEN ZAHLUNGSVERSPRECHEN DER IMPORTEURBANK (ALSO HIER WIR)!!!!!!
CK1000
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 27.10.2003 23:48
zu punkt7:

gebräuchliche dokumente:

handelsrechnung

packliste

ursprungzeugnis (wichtig wg. besteuerung,
zollvergünstigung, überwachung von kontingenten etc., aber für ein lc nicht zwingend notwendig)

transportdokumente (bill of lading, airwaybill, cmr, railwaybill)

versicherungszertifikat (min. über 110% des warenwertes)

qualitätszertifikat

für china-exportgeschäfte: begasungszertifikat (fumigation certificate)!!!!

etc.

etc.
CK1000
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 27.10.2003 23:56
zu punkt 6: akkreditiv-eröffnung bzw. antrag:

importeur (applicant)
exporteur (beneficiary)
lc-betrag/währung ggf. mit toleranz
verfalldatum/-ort
benutzbarkeit (bei wem müssen die dokumente vorgelegt werden)
warenbeschreibung (mehr oder weniger detailliert)
einzureichende dokumente
vorlagefrist (wenn nichts genannt gem era500 = 21tage nach transportdatum)
zahlungsanweisung/remboursermächtigung
sonstige anweisungen/bedingungen (oft z.bsp. sollen vorab-dokumente direkt an den applicant/importeur versandt werden)

....
...
...
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.10.2003 08:48
Danke an CK1000!

Anmerkungen/Ergänzungen:
zu 4.: Die eröffnende Bank ist die Hausbank des Importeurs (Käufers), hier die Nürnberger Bavaria Bank. Die bestätigende Bank wäre die Bank des Exporteurs, hier die Taiwan City Bank.
Eine Bestätigung des Dokumentenakkreditivs bedeutet, dass das bedingte, abstrakte Schuldversprechen (neben der eröffnenden Bank in Deutschland) auch von der Taiwan City Bank zusätzlich übernommen würde. Dies erfolgt gegen Bestätigungsprovision und wäre zur Vorsorge gegen Zahlungsunfähigkeit des eröffnenden KI´s und bei Transferrisiken im Importland sinnvoll; in gegebenen Fall würde dies zusätzliche, für unseren Kunden nicht notwendige Kosten verursachen.

zu 6.:
Ein Akkreditiv-Eröffnungsauftrag sollte u.a. die folgenden Angaben beinhalten:
- die Form des Akkreditivs, d. h. ob das Akkreditiv widerruflich oder unwiderruflich ist und ob das Akkreditiv bestätigt oder unbestätigt sein soll,
- die Benutzbarkeit des Akkreditivs, d. h. ob das Akkreditiv ein Sichtzahlungs-, Nachsichtzahlungs-, Akzeptierungs- oder Negoziierungs-Akkreditiv ist,
- die Angabe bestimmter Fristen, wie Verfalldatum, Verladedatum, Präsentationsfrist,
- die Angabe der Lieferungsbedingungen, zum Beispiel CIF, FOB etc.,
- einzureichende Dokumente,
- genaue Bezeichnung des Begünstigten,
- Akkreditiv-Summe,
- Warenbeschreibung.

Fehlen noch mögliche Lösungen zu 3./5., und 8.
Welche Antworten könnten Sie sich hier vorstellen?
EUREX
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 28.10.2003 17:57
Hab mal nachgelesen,
zu 5. vielleicht Sichtzahlungsakkreditiv und Nachsichtzahlung (deferred payment) oder Akzeptierungsakkreditiv.
zu 8. Die Prüfung der Dokumente ist strenger geregelt als beim Dokuinkasso.

Oder?
EUREX
CK1000
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.10.2003 19:58
zu 5: weitere Akkreditivarten:


also, meine lieben, ich könnte euch hier seitenweise was über akkreditive, inkassi etc schreiben und von meiner mehrjährigen praxiserfahrung erzählen, aber ich versuche es mal kurz zu fassen:


- Übertragbare Akkreditive:
Bei einem übertragbaren Akkreditiv ist der Begünstigte
berechtigt, die benannte Bank zu beauftragen, das
Akkreditiv im Ganzen oder zum Teil einem oder mehreren
Begünstigten (Zweitbegünstigte) verfügbar zu machen.

- back-to-back L/C/Gegenakkreditiv
das back-to-back-L/C dient - ähnlich wie das
übertragbare Akkreditiv - der finanziellen und
dokumentären Abwicklung des internationalen
Zwischenhandels. Der Zwischenhändler lässt sich auf
der Basis des zu seinen Gunsten eröffneten
Verkaufsakkreditives das Gegenakkreditiv zugunsten
seines Lieferanten erstellen (Einkaufsakkreditiv).

- standby-letters of credit
Der standby-letter of credit dient in der Regel weder der
Zahlungsabwicklung noch als Sicherheit einer
Warenlieferung. Wirtschaftlich ist er einer Bankgarantie
gleichzusetzen, formell jedoch ein Akkreditiv, das den
Bestimmungen der ERA unterliegt.

- revolving credit
es handelt sich hierbei um ein Akkreditiv, das sich in
einem bestimmten Rhythmus automatisch
wieder "auffüllt" und somit durch den Begünstigten
mehrfach in Anspruch genommen werden kann.

- "strapazierte" Akkreditive
hierunter sind Akkreditive zu verstehen, die Bedingungen
enthalten, zu deren Erfüllung der Begünstigte bei der
Akkreditivinanspruchnahme auf die Mitwirkung des
Käufers angewiesen ist (ist aber in der praxis keine
besondere lc-form; die banken bezeichnen es so und
avisieren es dem kunden unter diesem begriff & machen
ihn auf diesen kritischen punkt aufmerksam)


auf sicht-/deferred-payment, akzept- und neg. akkreditiv muß ich ja wohl nicht mehr eingehen.....
CK1000
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.10.2003 20:22
und last but not least punkt 8: dokumentenprüfung unter akkreditiven:

im folgenden gebe ich mal für die wichtigsten dokumente im auslandsgeschäft eine "kurze" checkliste für die prüfung der dok.: auf geht‘s....

1) Seekonnossement (Marine/Ocean Bill of Lading)
ERA Art.23:
Ist der Name des Schiffes genannt?
Sind Verladehafen/Empfangshafen ersichtlich und
gemäss den Vorschriften des Akkreditivs?
Ist der Aussteller
a) der Frachtführer (als Frachtführer identifizierbar)
oder
b) ein namentlich genannter Agent des namentlich
genannten Frachtführers oder
c) der Kapitän (als Kapitän identifizierbar) oder
d) ein namentlich genannter Agent des namentlich
genannten Kapitäns?
(Bei c und d muss das Dokument auch den Namen
des Frachtführers ausweisen.)
Wurde das Konnossement durch den Aussteller
unterzeichnet?
Trägt das Konnossement einen «an Bord»-Vermerk?
Weist das Dokument aus, in welcher Anzahl Originale es
ausgestellt wurde?
Liegt der volle Satz der Originale vor?
Ist das Konnossement «rein», d.h., trägt es keinen
Vermerk betreffend Mängel an Ware oder Verpackung?
Ist das Konnossement an die im Akkreditiv verlangte
«Order» ausgestellt, d.h.
a) an eine bestimmte Order?
b) an Ihre Order? (Indossament nicht vergessen.)
Sind alle im Akkreditiv verlangten andern Bedingungen wie
Name/Adresse des Abladers
Name/Adresse des Empfängers
Name/Adresse der Notify-Party
Markierung
Anzahl Verpackungseinheiten
Warenbezeichnung
Gewichte
Frachtvermerke
Zusatzvermerke (LC-Bezug durch LC-Nr., Bank)
erfüllt?
- Artikel 31 (ERA 500), «An Deck», «Shipper’s Load and
Count», Absenderangabe
- Artikel 32 (ERA 500), Reine Transportdokumente
- Artikel 33 (ERA 500), Transportdokumente mit Fracht
(voraus)zahlungsvermerk


2) Versicherungsdokumente (Insurance Documents)
ERA Art. 34, 35 und 36:

Wurde das Versicherungsdokument gemäss den
Vorschriften des Akkreditivs als Police oder Zertifikat
ausgestellt?
Sind alle von der Versicherungsgesellschaft ausgestellten
Exemplare beigelegt? (Original und Duplikat)
Ist das Versicherungsdokument von einer
Versicherungsgesellschaft oder einem «Underwriter
», oder deren Agenten, ausgestellt und unterzeichnet?
Blosse Deckungsbestätigungen von
Versicherungsmaklern werden von den Banken
zurückgewiesen.
Ist das Versicherungsdokument richtig datiert und
unterschrieben?
Achtung: Das Versicherungsdokument darf nicht
später als das entsprechende Versanddokument
ausgestellt sein, es sei denn, aus dem
Versicherungsdokument gehe ausdrücklich hervor, dass
die Deckung spätestens am Tag des Warenversands
wirksam wird.
Stimmen die Angaben in Bezug auf Transportweg
und Transportmittel mit dem Akkreditiv überein?
Stimmt der Versicherungsbetrag? (Mindestens 110% des
CIF- resp. CIP-Wertes, sofern im Akkreditiv keine höhere
Versicherung verlangt ist.) Siehe ERA Art. 34 f ii, sofern der
CIF/CIP-Wert nicht bestimmt werden kann.
Die Versicherungswährung muss, falls nichts
anderes vorgeschrieben ist, mit derjenigen des
Akkreditivs übereinstimmen.
Deckt die Versicherung alle im Akkreditiv vorgeschriebenen
Risiken? Wenn das Akkreditiv «Versicherung gegen alle
Risiken» (All Risks) vorschreibt, so wird ein
Versicherungsdokument mit dem Vermerk «All Risks»
angenommen, selbst wenn darin angegeben wird, dass
gewisse Risiken ausgeschlossen sind.
Deckt die Versicherung alle sich aus der Versandart
oder dem Versandweg ergebenden zusätzlichen Risiken
wie Umlad, «an Deck»-Verladung, Lagerung, sofern im
Akkreditiv verlangt?
Ist das Versicherungsdokument richtig indossiert, falls
ein Indossament nötig ist?


3) Handelsrechnungen (Commercial Invoices) ERA Art. 37

Wurde die Rechnung durch die im Akkreditiv als Begünstigte erscheinende Partei ausgestellt?
Wurde die Rechnung auf den Namen des im Akkreditiv genannten Käufers (auftraggebende Partei) ausgestellt?
Stimmt die Adresse in der Rechnung mit derjenigen
im Akkreditiv überein?
Wurde die Warenbeschreibung genau vom Akkreditiv übernommen?
Stimmt der Warenwert und/oder Einheitspreis mit dem des Akkreditivs betrags- und währungsmässig überein?
Ist die Lieferkondition (CIF/FOB etc.) in der Rechnung
aufgeführt? Stimmt diese mit den Akkreditivbestimmungen
überein?
Ist die Rechnung unterschrieben, falls dies im Akkreditiv verlangt ist?
Sind allfällig im Akkreditiv verlangte Beglaubigungen/
Legalisierungen auf der Rechnung
vorhanden?
Sind im Akkreditiv vorgeschriebene besondere
Bestätigungen (Zolltarif-, Lizenznummern etc.)
auf der Rechnung angebracht worden?
Sind wichtig, da ansonsten der Warenepfänger die Ware nicht aus dem Zollbereich der Häfen, Flughäfen etc. rausholen kann und somit zusätzliche Lagerkosten entstehen!!!!


4) Tratten

Entsprechen Ausstellung und Form den Erfordernissen
des gezogenen Wechsels?
Bezeichnung des Wechsels in der Sprache, in der er ausgestellt ist unbedingte Anweisung zu zahlen
Bezogener
Verfall
Zahlungsort
Ordervermerk
Ort und Datum der Ausstellung
Unterschrift des Ausstellers
Sieht die Tratte die im Akkreditiv vorgeschriebene
Zahlung per Sicht oder auf Zeit vor?
Stimmt der Betrag in Worten und Zahlen überein?
Ist die Tratte auf die im Akkreditiv angegebene Partei gezogen?
Ist die Tratte, falls an eigene Order, indossiert?
Enthält die Tratte die im Akkreditiv vorgeschriebenen
Vermerke und Klauseln, wie etwa «gezogen unter Akkreditiv No. …»?


5) Packliste, Zertifikate (Qualitäts-,Inspektions-,Gewichts,-Begasungs-,Test-,) im prinzip wie handelsrechnung;
andere transportdokumente (airwaybill, railwaybill, cmr) siehe bill of lading

....

so, das wär‘s erst mal fürs gröbste....

bei rückfragen einfach per mail nachfragen
CK1000
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 28.10.2003 20:28
... ach so ganz vergessen:

generell gilt für die dokumentenprüfung artikel 13 der era 500:
"die banken müssen alle im akkreditiv vorgeschriebenen dokumente mit angemessener sorgfalt prüfen, um festzustellen, ob sie ihrer äußeren aufmachung nach den akkreditiv-bedingungen zu entsprechen scheinen..."

1. zu prüfen ist also, ob die eingerechten dokumente jeweils einzeln den lc-bedingungen entsprechen und
2. ob die dokumente auch untereinander stimmig sind.

und für die ganze "prüf-aktion" haben die banken gemäß art.13b der era500 7 bankarbeitstage nach einreichung zeit.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.10.2003 20:57
Gut, ich denke die Lösung ist umfassend.

Abschließende Ergänzungen:
Zu 3.:
Durch die Zahlungsbedingung unwiderrufliches, unbestätigtes Akkreditiv wird für die Taiwan Leather Sports Ltd. das Zahlungsrisiko ausgeschlossen. Für die Adidek GmbH wird das Lieferungsrisiko beschränkt.
Mittels einer Fakturierung in EUR (sofern wie im Fall durchsetzbar) wird für unseren Kunden des Wechselkursrisiko ausgeschlossen.
Die Lieferbedingung CIF Bremerhafen ist v.a. für unseren Kunden Adidek GmbH durch die zusätzlichen Leistungen Seefracht und Seeversicherung (110% des Warenwertes) von Vorteil.

zu 5.: O.K. Es würde aber reichen sich evtl. auf folgende Einteilung zu beschränken:
- nach der Art der Verpflichtung (wideruflich / unwiderruflich; bestätigt / unbestätigt),
- nach der Art der Benutzbarkeit (Zahlungs- / Akzeptierungs- / Negoziierungsakkkreditve),
- nach der Art der Übertragbarkeit (übertragbar / nicht übertragbar),
- nach der Art der Revolvierungsmöglichkeit (Erneuerbarkeit), d.h. revolvierend / nicht revolvierend

zu 8.: In Ordnung.
Aufgrund Artikel 13 ERA erfolgt eine umfassendere Prüfung als bei einem Dokumenteninkasso. Die Dokumente werden auf Vollständigkeit geprüft, ferner sind die KI´s verpflichtet mit angemessener Sorgfalt zu prüfen, ob die Dokumente ihrer äußeren Aufmachung nach den Akkreditiv-Bedingungen entsprechen und untereinander widerspruchsfrei sind (rein formelle Übereinstimmung der Dokumente mit den Akkreditiv-Bedingungen, losgelöst vom Grundgeschäft).
 

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