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Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

AP-Fallstudie: Kontoführung im Todesfall
 
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.10.2003 17:43
Die Ehefrau Ihres Kunden Olaf Schulz (verheiratet, 1 volljährige ledige Tochter), teilt Ihnen am 24. Oktober durch Vorlage einer Sterbeurkunde mit, dass ihr Ehemann am 21. Oktober verstorben sei.
Bei Ihrem KI werden folgenden Konten unterhalten:
a) Girokonto der Eheleute (Oderkonto); Kontoguthaben 844,69 €
b) Sparkonto des Ehemanns mit vereinbarter Kündigungsfrist von drei Monaten; Guthaben 44,99 €
c) Sparkonto des Ehemanns mit einjähriger Kündigungsfrist, Begünstigter im Todesfall seine Tochter Annemarie; Guthaben 4.909,12 €
d) Schließfach

1. Klären Sie, ob und bis zu welchem Zeitpunkt eine Meldung an das Finanzamt zu erfolgen hat!
2. Welche Bearbeitungsvorgänge haben Sie nach Kenntnis des Todes zu veranlassen?
3. Die Witwe legt Ihnen eine Rechnung des Bestattungsunternehmens in Höhe von 8.923,25 € vor und wünscht eine Auszahlung über 500 Euro für den laufenden Unterhalt. Außerdem reicht Sie eine Überweisung im Wert von 198,00 € an ein Mode-Versandhaus ein.
Ferner beauftragt Sie sie zur Auflösung des Sparkontos mit einjähriger Kündigungsfrist und Auszahlung des Guthabens. Wie verhalten Sie sich?
4. Ihrem KI werden vom Erblasser ausgestellte Schecks vorgelegt. Ferner steht der Dauerauftrag zur Zahlung der Miete an und die Abbuchung der Lebensversicherung von Olaf Schulz durch Einzugsermächtigung.
Welche Aufträge werden ausgeführt und welche Möglichkeiten bestehen evtl. durch die Erben?
5. Beschreiben Sie, welche Legitimationsurkunden im Erbfall zur Klärung des Nachlasses vorgelegt werden können.
6. Sofern kein Testament besteht, wie ist die Regelung (gesetzliche Erbfolge)?
7. Die Witwe des Verstorbenen Olaf Schulz legt Ihnen ein eigenhändiges Testament des Kunden vor, in dem Sie als Alleinerbin eingesetzt ist. Reicht dies für die Kontoumschreibung und Klärung des Nachlasses?

Lösungsvorschläge?
joker
Rang: IPO

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Verfasst am: 25.10.2003 14:10 - Geaendert am: 25.10.2003 14:14
Hallo!
hab das Mal versucht zu lösen............... nach bestem Wissen und Gewissen:

1.Meldung an das Finanzamt spätestens bis zum
24.11. (1 Monat nach bekannt werden des Todes)
2.Konto auf Nachlasskonto umstellen, Meldung an
FA, FSA löschen, Karten & Co. Löschen
3. Bestattungsrechnung: könnte im Prinzip
überwiesen werden, aber es ist nicht genug
Guthaben auf dem Girokonto. Auch mit das
Sparkontoguthaben reicht nicht aus, ist die
Frage, ob Frau Schulz sonst noch irgendwo
Guthaben hat, um die Rechnung zu
begleichen. Überweisen würde ich es nicht.
500 € für den Unterhalt können ausgezahlt werden.
198,00 € Mode-Versandhaus-Überweisung: kann
überwiesen werden. Das Girokonto lautet ja
auch auf den Namen der Ehefrau (Oder-Konto),
sie kann also Geld überweisen.
4. Der vom Erblasser ausgestellte Scheck wird eingelöst, es
sei denn er wurde gesperrt. Allgemein gilt
aber, dass vom Erblasser ausgestellte Schecks
noch eingelöst werden.
DA: wird ebenfalls ausgeführt. , dient zum
Lebensunterhalt von der Witwe und der Tochter
LV-Lastschrift: kann von den Erben widersprochen
werden. Wird i.d.R. auch zurückgegeben, da es
offensichtlich gegen den Willen des Erblassers spricht.
5. Erbschein oder Testament von Olaf Schulz mit
Eröffnungsprotokoll
6. Die Ehefrau erbt die Hälfte, die andere Hälfte an die
Tochter (würd´ ich sagen)
7. Nein, meiner Meinung nach, da wir nicht wissen, ob von
Herrn Schulz noch ein jüngeres Testament
besteht. Wir benötigen auf jeden Fall noch ein
Eröffnungsprotokoll.

.........weiß aber nicht ob das alles so richtig ist :-))))

gruß joker

THINK POSITIVE AND EVERYTHING WILL WORK!!! :-))

cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.10.2003 09:28
Anmerkungen:
zu 1.: angegebene Frist siehe auch § 33 Abs. 1 Nr. ErbStG
http://www.steuernetz.de/gesetze/erbstg/20001219/p33.html
(innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todes)

zu 2.: Soweit in Ordnung: evtl. könnte man es noch ausführlicher beschreiben, so z.B. bestehende Konten und Depots sowie Schließfächer feststellen, Kontostände ermitteln, Erben feststellen (soweit Nachlass bereits geklärt) usw.

zu 3., 4, 5, 7: O.K.
zu 6.:
http://www.rechtbekommen.de/erben/eheerb.html
http://www.rechtbekommen.de/erben/bild5.html

Bleiben Sie bei Ihrer Aussage ?
Tweety
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 26.10.2003 14:41 - Geaendert am: 26.10.2003 14:42
zu 6:
Nach den angegeben Links müsste ja die Ehefrau 1/4 erben und die Tochter 3/4.
Ich habe mal in einem Seminar zum Erbfall ein Skript bekommen, in dem steht, dass im gesetzl. Güterstand, wenn ein Kind vorhanden ist, der überlebende Ehegatte die Hälfte des Vermögens erbt:
1/4 Erbquote + 1/4 Zugewinnquote = 1/2 Gesamtquote.

Das scheint ja dann irgendwie nicht richtig zu sein. Trifft das denn dann vielleicht auf einen anderen Güterstand zu?
Tweety
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 26.10.2003 15:03
Uups, ich hätte besser lesen sollen.
Ich denke mein Problem hat sich erledigt.
Die Frau erbt doch die Hälfte, denn nach § 1371 BGB erhöht sich ihr Pflichtteil (s. § 1931 BGB) um 1/4. Daher also doch 1/2, oder?

Dann verstehe ich nur nicht die Erklärung unter dem Link http://www.rechtbekommen.de/erben/eheerb.html :

"Der Ehegatte hat die Möglichkeit die Erbschaft nach § 1372 Abs.3 BGB auszuschlagen, dann bekommt hat er den Anspruch auf Zugewinnausgleich und den Pflichtteil. Dies ist eine Sonderregelung für Ehegatten; normalerweise verliert ein Erbe seinen gesamten Anspruch, wenn er das Erbe ausschlägt."

Denn der Ehegatte bekommt doch sowieso dann 1/2, warum sollte er dann die Erbschaft ausschlagen?!? Warum bekommt er erst dann den Zugewinnausgleich UND den Pflichtteil??
joker
Rang: IPO

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Verfasst am: 26.10.2003 17:18
also bekommt jetzt die Ehefrau die Hälfte oder nicht!?
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.10.2003 18:01
Gut, der Erbteil des überlebenden Ehegatten ist abhängig von
- dem VORHANDENSEIN der Verwandten, auch welcher ORDNUNG; in diesem Fall eine Tochter
- in welchem GÜTERSTAND die Ehegatten gelebt haben; in diesem Fall keine Angabe, daher Annahme gesetzlicher Güterstand = Zugewinngemeinschaft

Es ging nur um eine ausführliche Erklärung. Die Ausführungen von Tweety sind somit korrekt.

Wie angeführt als Ergänzung:
http://dejure.org/gesetze/BGB/1931.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/1371.html
 

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