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Bereich Bausparen und Versicherungen
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Bausparen und Versicherungen

Bausparvertrag
 
Franziskus
Rang: IPO

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Verfasst am: 01.10.2003 11:04 - Geaendert am: 01.10.2003 11:06
Ein Bausparvertrag über 30.000,00 €, der nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz gefördert wurde, soll vor Ablauf der Bindungsfrist aufgelöst werden. In welchen ZWEI Fällen ist eine prämienunschädliche Auflösung zulässig?

1.) Der Bausparer nimmt eine selbstständige Tätigkeit auf und will das Bausparguthaben für die Betriebsgründung einsetzen.
2.) Der Bausparer ist nach Vertragsabschlus völlig erwerbsunfähig geworden.
3. Der Bausparer hat geheiratet, der Bausparvertrag besteht seit 3 Jahren.
4.) Der Bausparer beantragt vor Ablauf der Bindungsfrist die Auszahlung des Bausparguthabens und des zuteilungsreifen Bauspardarlehens für den Kauf einer Eigentumswohnung.

-- > Richtig sind lt. Musterlösung 2.) und 4.)
Laut dem Grill S. 189 leuchtet mir das aber nicht ein und ich bitte euch um Klärung. THX
Nadjeschda
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 01.10.2003 11:09
Zwei verstehe ich, denn wenn einer über ein Jahr arbeitslos ist kan ner ja prämienunschädlich verfügen, aber eigentlich müsste die drei, das mit der Heirat, auch richtig sein...
Franziskus
Rang: IPO

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Verfasst am: 01.10.2003 11:11
Wenn jemand eine selbstständige Arbeit aufnimmt und eine unselbstständige Arbeit dafür kündigt, dann AUCH!!!!
Beaker
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 01.10.2003 11:14 - Geaendert am: 01.10.2003 11:15
Also ich denke auch es müßten 1. 2. und 3. richtig sein!

Ich hab hier eine Begründung für 3. gefunden, die lautet:
unschädliche Verfügung, wenn..
..der AN nach Vertragsabschluß unter Aufgabe seiner nicht selbstständigen Arbeit eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Was stimmt daran nicht?
Franziskus
Rang: IPO

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Verfasst am: 01.10.2003 11:21
Gute Frage!
Die Aufgabe + Musterlösung stammen aus dem Buch "ZP-Training Bankfachklasse" S. 74 NR. 174
Jedenfalls weiß ich jetzt ja, dass ich mit meiner ersten Vermutung nicht falsch lag. *freu* ---> sch... Buch!
bankfrank
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 01.10.2003 13:24
hallo

ich denke mal das es an der wop liegt, denn bei Ansz. und wop gibt es unterschiede in den prämienunschädlichen verfügungen. das mit der heirat gilt nur bei der ansz..


bezug auf den heiring vom stam verlag. seite 191 und 193


dabeisein ist alless!!!!!!!!!!!!!!
 

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